Einstweiliger Rechtsschutz und PKH gegen Straßenbau wegen angeblicher Altlasten abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten PKH und einstweiligen Rechtsschutz, um die Fortführung des Baus der L 772 zu untersagen und eine Untersuchung des Flurstücks 120 auf Schadstoffe zu erzwingen. Das VG Minden lehnte beide Anträge ab, da keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Es liegen keine Anhaltspunkte für Bodenkontaminationen entlang der Trasse vor und die Behörde ist für das nicht berührte Grundstück nicht verantwortlich.
Ausgang: Antrag auf PKH und einstweiligen Rechtsschutz gegen Fortführung des Straßenbaus sowie auf Untersuchung eines Grundstücks wegen angeblicher Schadstoffbelastung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese, ist PKH zu versagen.
Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch eine Anordnung nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO muss der Antragsteller die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines materiell-rechtlichen Anspruchs glaubhaft machen.
Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass durch eine hoheitliche Maßnahme rechtlich geschützte Interessen beeinträchtigt werden oder deren Beeinträchtigung droht; bloße Vermutungen ohne konkrete Anhaltspunkte genügen nicht.
Die Verpflichtung der Behörde, ein Grundstück auf Schadstoffbelastungen hin zu untersuchen, erfordert eine erkennbare Verantwortungsbeziehung der Behörde zu dem betroffenen Grundstück bzw. einen unmittelbaren Bezug der Baumaßnahme zu diesem Grundstück, andernfalls besteht kein Anordnungsanspruch.
Abgeschlossene Erdarbeiten ohne Feststellung von Kontaminationen und das Fehlen entsprechender Hinweise in Planfeststellungsverfahren oder Altlastenkatastern können die Erfolgsaussicht eines Unterlassungs- oder Untersuchungsantrags entkräften.
Tenor
Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
2. Der sinngemäße Antrag der Antragsteller vom 09.07.2008,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Bau der Landesstraße 772 von der Anschlussstelle N. bis zur C. Straße fortzuführen sowie
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vor weiteren Baumaßnahmen das Grundstück Gemarkung R. , Flur 5, Flurstück 120, auf Schadstoffbelastungen hin untersuchen zu lassen,
ist jedenfalls unbegründet.
Denn die Antragsteller haben entgegen § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO keinen Anordnungsanspruch, d. h. die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines materiell-rechtlichen Anspruches auf das begehrte Unterlassen bzw. das begehrte Handeln glaubhaft gemacht.
Der Sache nach machen die Antragsteller geltend, durch den Bau der L 772 könnten im Boden abgelagerte Schadstoffe freigesetzt werden, die belastend auf das der Antragstellerin zu 2. gehörende und vom Antragsteller zu 1. zu gewerblichen Zwecken mitgenutzte Grundstück U.--------weg 6 in Q. -R. einwirken.
Als Anspruchsgrundlage kommt der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich- rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht. Dieser setzt voraus, dass durch eine rechtswidrige hoheitliche Maßnahme rechtlich geschützte Interessen beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt zu werden drohen.
Für eine drohende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen der Antragsteller durch den Bau der L 772 ist nichts ersichtlich.
Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die für den Straßenbau erforderlichen Erdarbeiten bereits abgeschlossen sind. Die letzte Fahrbahndecke sollte nach Angaben des Antragsgegners Mitte Juli aufgetragen werden. Bei den Erdarbeiten sind keine Bodenkontaminationen im Bereich der Straßentrasse zu Tage getreten.
Es gibt auch sonst keine Anhaltspunkte, dass der Boden im Bereich der Straßentrasse schadstoffbelastet sein könnte. Weder haben die im zwischen 1987 und 1994 durchgeführten Planfeststellungsverfahren beteiligten Behörden Hinweise auf etwaige Altlasten gegeben, noch findet sich ein entsprechender Eintrag im Altlastenkataster des Kreises N1. -M. .
Soweit die Antragsteller auf den nach ihren Angaben bis 1970 auf dem Flurstück 120 ausgeübten Ziegeleibetrieb verweisen, ist ein Bezug zur streitigen Straßenbaumaßnahme nicht erkennbar. Zwischen diesem Grundstück und der Straßentrasse befindet sich noch das mit mehreren Teichen ausgestattete Flurstück 122. Inwieweit der Ziegeleibetrieb seinerzeit auch dieses Grundstück und insbesondere das daran angrenzende Straßengrundstück genutzt und verunreinigt haben könnte, ist nicht einmal ansatzweise dargelegt.
Das weitere Begehren der Antragsteller, den Antragsgegner zu verpflichten, das Flurstück 120 auf Schadstoffbelastungen hin zu untersuchen, geht schon deshalb fehl, weil der Antragsgegner in keinerlei Beziehung zu diesem vom Straßenbau nicht berührten Grundstück steht, die seine Verantwortlichkeit begründen könnte. Deshalb besteht auch kein Anlass, das in Aussicht gestellte Gutachten des Kaufinteressenten für dieses Grundstück abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.