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Verwaltungsgericht Minden·1 L 264/09·03.06.2009

Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 VwGO; Kosten dem Antragsgegner auferlegt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verwaltungsgericht stellt das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO ein. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt; die Entscheidung folgt dessen Erklärung zur Kostenübernahme gemäß Nr. 5111 Ziff. 4 der Anlage zum GKG. Der Streitwert wird auf 2.250,00 EUR festgesetzt.

Ausgang: Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; Kosten dem Antragsgegner auferlegt, Streitwert 2.250,00 EUR

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, kann das Gericht das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einstellen.

2

Das Gericht kann bei Einstellung nach § 92 Abs. 3 VwGO über die Kosten des Verfahrens entscheiden und der Kostenübernahmeerklärung einer Partei Rechnung tragen.

3

Die Festsetzung des Streitwerts im Verwaltungsgerichtsverfahren erfolgt nach den Vorschriften des GKG; für die Bemessung sind §§ 53, 52 Abs. 1 GKG maßgeblich.

4

Eine Erklärung einer Partei zur Übernahme der Verfahrenskosten (z. B. gemäß Nr. 5111 Ziff. 4 der Anlage zum GKG) kann Grundlage für die Zuordnung der Kostenentscheidung sein.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 VwGO§ 53 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

1. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die Kostenentscheidung folgt der Kostenübernahme- Erklärung des Antragsgegners gemäß Nr. 5111 Ziff. 4 der Anlage zum Gerichtskostengesetz.

3. Der Streitwert wird auf 2250,00 EUR festgesetzt (§§ 53, 52 Abs. 1 GKG).