Anhörungsrüge gegen Abschiebungsbeschluss nach Griechenland abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Anhörungsrügen gegen den Beschluss vom 14.12.2016, der unter anderem eine Abschiebung nach Griechenland anordnete. Er rügte, das Gericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen zur Lage in Griechenland übergangen. Das Gericht stellte fest, es habe die Vorbringen und aktuelle Entwicklungen berücksichtigt und anders bewertet. Die Anträge wurden abgelehnt; Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Ausgang: Anträge des Antragstellers im Anhörungsrügeverfahren gegen den Beschluss zur Abschiebung nach Griechenland abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge eröffnet nur dann fachgerichtliche Abhilfe, wenn das Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.
Eine Anhörungsrüge ist begründet, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder sich auf Tatsachen gestützt hat, zu denen sich die Beteiligten nicht in gebotener Weise erklären konnten.
Die Unrichtigkeit der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsauffassung kann nicht mit der Anhörungsrüge geltend gemacht werden.
Wenn das Gericht vorgetragene Tatsachen und aktuelle Entwicklungen geprüft und in die Abwägung einbezogen hat, rechtfertigt eine bloß abweichende Bewertung nicht die Stattgabe der Anhörungsrüge.
Eine Änderung eines Beschlusses hinsichtlich der Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 7 VwGO kommt nur in Betracht, wenn das Vorbringen eine andere Entscheidung rechtfertigt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1. Die Anträge vom 04.01.2017 werden abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Die Anträge,
den Beschluss vom 14.12.2016 aufzuheben, das Verfahren fortzuführen und den Anträgen im Schriftsatz vom 15.11.2016 zu entsprechen,
hilfsweise,
den Beschluss vom 14.12.2016 gem. § 80 Abs. 7 VwGO dahingehend abzuändern, dass die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 1 K 5571/16.A angeordnet wird, soweit darin in Ziffer 3 die Abschiebung nach Griechenland angeordnet wird,
haben keinen Erfolg.
Die Anhörungsrüge eröffnet die Möglichkeit fachgerichtlicher Abhilfe für den Fall, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Sie ist begründet, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Gleiches gilt, wenn sich das Gericht auf Tatsachen oder Beweisergebnisse stützt, zu denen die Beteiligten sich nicht in der gebotenen Weise erklären konnten. Die Unrichtigkeit der einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsauffassung kann mit der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden.
Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 22.02.2016 - 3 A 22/16 -, juris Rn. 2.
Der Antragsteller hat seinen Antrag wesentlich damit begründet, dass das Gericht entscheidungsrelevantes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen habe. Dies ist nicht der Fall. Das Gericht hat die Ausführungen des Antragstellers hinsichtlich der Lage von Asylbewerbern und international Schutzberechtigten in Griechenland zur Kenntnis genommen und diese in seine Entscheidung miteinbezogen. Darüber hinaus hat es die neuesten Entwicklungen in Griechenland berücksichtigt. Dabei hat es zwischen der Lage von Personen, die in Griechenland noch ein Asylverfahren durchführen müssen und solchen, denen dort bereits internationaler Schutz gewährt wurde, differenziert. Das Gericht ist lediglich zu einer anderen Einschätzung als der Antragsteller gelangt.
Bezüglich der Bewertung der Situation anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland bleibt es bei den Darstellungen im Beschluss vom 14.12.2016.
Der vom Antragsteller im Anhörungsrügeverfahren vorgebrachte Gesichtspunkt führt nach alledem nicht zu einer anderen Entscheidung des Gerichts. Damit führt das Vorbringen des Antragstellers auch nicht dazu, dass der Beschluss vom 14.12.2016 gem. § 80 Abs. 7 VwGO abzuändern wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).