Antrag nach §80 Abs.5 VwGO zur Aussetzung der Vollziehung einer forstrechtlichen Untersagungsverfügung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung, die Rodung von Stümpfen, Grabenziehungen und das Fällen von Traufbäumen untersagt. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt und die Verfügung sowie die Vollziehungsanordnung rechtmäßig und ausreichend begründet sind. Grundlage waren Befunde und Fotos sowie die Vorgaben des LFoG und des BWaldG.
Ausgang: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine forstrechtliche Ordnungsverfügung als unbegründet abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigene Interessenabwägung vorzunehmen; die Behörde muss die Vollziehungsanordnung in Form, Schlüssigkeit und Substanz begründen, die endgültige Gewichtung der Interessen erfolgt jedoch durch das Gericht.
Bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr können die Gründe für den Erlass einer Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zusammenfallen; beide Rechtfertigungsgründe können sich decken.
Wahlloses Fällen von Bäumen, Roden von Stubben und großflächige Bodenveränderungen durch Grabenziehungen verstoßen gegen die Merkmale nachhaltiger und ordnungsgemäßer Forstwirtschaft und rechtfertigen nach Landesforstrecht behördliche Untersagungen.
Bildliche Beweismittel (z. B. Fotos), die forstliche Maßnahmen auf dem Grundstück des Betroffenen dokumentieren, rechtfertigen regelmäßig die Zurechnung der Maßnahmen zum Grundstückseigentümer, sofern keine konkreten Entlastungsanhalts-punkte vorgetragen werden.
Die Androhung eines Zwangsgeldes ist zulässig, wenn die zugrundeliegende Untersagungsverfügung rechtmäßig ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes erfüllt sind.
Tenor
1 Der Antrag wird abgelehnt.
2 Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3 Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (1 K 1461/13) gegen die vom Antragsgegner für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung vom 21.03.2013 wiederherzustellen und bzgl. der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
ist unbegründet.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Befolgung der in der angefochtenen Ord-nungsverfügung ausgesprochenen Anordnung, ab Zustellung der Verfügung die Rodung von Stubben sowie die Ziehung von Gräben mit Baggern und anderem schweren Gerät, ferner die wahllose Beseitigung von Traufbäumen zu unterlassen, überwiegt das private Interesse des Antragstellers, mit entsprechenden Arbeiten fortzufahren, denn nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechts-schutzes gebotenen überschlägigen Bewertung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Verfügung als rechtmäßig.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügt die Vollziehungsanordnung dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
In der Begründung für die Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegen-den Einzelfall ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der gesetzlich vorgesehe-nen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tat-sächlich rechtfertigen, und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.07.2009 ‑ 8 B 792/09 ‑.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der Annahme, bei fortgesetzten Verstößen gegen die ordnungsgemäße und nachhal-tige Forstwirtschaft drohten langfristige Folgen und diese nachteiligen Folgen könn-ten nur über sehr lange Zeiträume wieder behoben werden, hinreichend begründet. Im Übrigen ist gerade für Maßnahmen der Gefahrenabwehr anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können.
Vgl. OVG NRW, a.a.O.
Die Untersagungsverfügung des Antragsgegners begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Rechtsgrundlage der Verfügung ist § 14 OBG i. V. m. §§ 1a, 1b Nr. 2 LFoG NRW. Nach den genannten Vorschriften des Landesforstgesetzes sind die Merkmale einer nachhaltigen und ordnungsgemäßen Forstwirtschaft hinreichend ausführlich definiert. Mit seiner "Bewirtschaftung" verstößt der Antragsteller gegen die Merkmale einer nachhaltigen und ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. Besonderes Kennzeichen ist es danach, dass die Nutzung von Waldflächen in einer Art und Weise erfolgt, dass die biologische Vielfalt, die Produktivität, die Verjüngungsfähigkeit, die Vitalität und die Fähigkeit, gegenwärtig und in Zukunft wichtige ökologische, wirtschaftliche und soziale Funktionen zu erfüllen, erhalten bleibt und anderen Ökosystemen kein Schaden zugefügt wird. Eine ordnungsge-mäße Forstwirtschaft ist, wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, u.a. auch durch die Langfristigkeit der forstlichen Produktion und die Anwendung von bestands- und bodenschonenden Techniken charakterisiert. Hiervon kann beim Antragsteller keine Rede sein.
Ausweislich der sich in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindlichen Fotos hat der Antragsteller auf seinen Waldgrundstücken Gemarkung W. , Flur 16, Flurstücke 7 tlw. und 17 tlw. wahllos Traufbäume gefällt, Stubben gerodet sowie Gräben mit Baggern und anderem schweren Gerät gezogen.
Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe keine Gräben gezogen, so dass auch keine Veranlassung bestehe, ihm dies zu untersagen, kann er hiermit nicht durchdringen. Ausweislich der sich in den Verwaltungsvorgängen des Antrags-gegners befindlichen Fotos sind auf seinem Grundstück Gräben mit offensichtlich schwerem Gerät gezogen worden. Wer außer dem Antragsteller selbst hierfür verantwortlich sein soll, ist nicht dargelegt. Da die Arbeiten auf dem Grundstück des Antragstellers durchgeführt worden sind, war es rechtmäßig, auch den Antragsteller hierfür verantwortlich zu machen und ihm weitere entsprechende Arbeiten zu untersagen. Das Ziehen der Gräben in der Art und Weise wie auf den Grundstücken des Antragstellers durchgeführt, widerspricht einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung. Die durchgeführten Arbeiten waren mit weitreichenden Veränderungen des Waldbodens verbunden, die erkennbar über eine ordnungsgemäße Pflege und Bewirtschaftung hinausgingen.
Dass es sich bei den streitbefangenen Flächen um Waldflächen handelt, ist aus Sicht der Kammer eindeutig. Nach § 2 Abs. 1 BWaldG handelt es sich bei Wald i.S.d. des Bundeswaldgesetzes um jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Auch bei der Fläche nördlich der Straße neben der Hofstelle des Antragstellers handelt es sich um Wald. Das ergibt sich eindeutig aus den sich in den Verwaltungsvorgängen des An-tragsgegners befindlichen Fotos. Die Fotos zeigen eine mit Laubbäumen bepflanzte größere Fläche. Dass es sich nicht nur um eine einzelne Baumgruppe oder einzelne Baumgruppen handelt, die den Waldbegriff nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 BWaldG nicht erfüllten, ist offenkundig.
In den Waldflächen hat der Antragsgegner dem Antragsteller auch zu Recht untersagt, wahllos Traufbäume zu beseitigen und die Stubben zu roden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist diese Verfügung hinreichend bestimmt i. S. d. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Eine ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung bedeutet, dass der Waldbesitzer nach einem erkennbaren Plan seinen Wald durchforstet. Durchforsten bedeutet, dass auch Bäume im Wald gefällt werden (müssen), etwa um für die übrigen Bäume ausreichend Platz zu schaffen. Nach einem solchen Plan ist der Antragsteller aber offenbar nicht vorgegangen. Er hat nach den sich in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindlichen Fotos insbesondere im Randbereich seiner Waldfläche Bäume beseitigt, ohne dass ein bestimmtes Ziel erkennbar ist, außer vielleicht die langfristige Beseitigung der Waldfläche. Das Vorgehen des Antragstellers hat mit einer planmäßigen Bewirtschaftung seines Waldes nichts zu tun. Er hat damit wahllos Bäume beseitigt. Gerade dieses wahllose Fällen von Bäumen ist ihm zu Recht für die Zukunft untersagt worden. Dass er nicht wahllos, sondern nach einem bestimmten fortwirtschaftlichen Plan vorgegangen ist, behauptet er im Übrigen auch selbst nicht.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller darüber hinaus auch zu Recht die weitere Rodung von Stubben untersagt. Eine fortwirtschaftliche Rechtfertigung für das Ver-halten des Antragstellers hat dieser nicht vorgetragen. Nach den Ausführungen des insoweit fachkundigen Antragsgegners, an deren Richtigkeit die Kammer zu zweifeln keinen Anlass hat, gehört es zu einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, die Stubben nicht wie der Antragsteller es getan hat, zu entfernen, sondern diese im Boden zu belassen und Jungpflanzen um die Stubben herum bzw. ganz nah an sie zu pflanzen. Die Stubben würden zu Humus und der dabei freiwerdende Nährstoff wirke sich auf die Jungpflanzen wie Düngung aus. Gerade dies sei ein Merkmal der Nachhaltigkeit i.S.d. § 1a LFoG. Indem der Antragsteller die Stubben beseitigt hat, hat er gerade das Gegenteil einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seiner Waldflächen durchgeführt.
Die Zwangsgeldandrohung entspricht den gesetzlichen Vorschriften.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 GKG.