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Verwaltungsgericht Minden·1 L 1974/25.A·20.12.2025

Eilrechtsschutz gegen „offensichtlich unbegründet“: keine aufschiebende Wirkung im Asylverfahren

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet. Das VG hielt den Eilantrag trotz fehlender Abschiebungsandrohung für statthaft und bejahte ein Rechtsschutzbedürfnis u.a. wegen möglicher arbeitsrechtlicher Folgen (§ 61 AsylG). In der Sache lehnte es den Antrag ab, weil die Asylablehnung voraussichtlich rechtmäßig sei: Das Verfolgungsvorbringen sei widersprüchlich und unglaubhaft; subsidiärer Schutz sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG lägen mit Blick auf die Lage im Libanon nicht vor. Der Antragsteller trägt die Kosten; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Asylablehnung als offensichtlich unbegründet abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz hat gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, sofern nicht die dort genannten Ausnahmefälle (insbesondere § 38 Abs. 1 oder § 73b Abs. 7 AsylG) vorliegen.

2

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann auch dann statthaft sein, wenn der angefochtene Bescheid keine Abschiebungsandrohung und keine Ausreisefrist enthält; Angriffsziel ist dann die belastende asylrechtliche Entscheidung selbst.

3

Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung besteht, wenn der begehrte Suspensiveffekt die Rechtsstellung des Antragstellers rechtlich relevant verbessern kann, etwa im Hinblick auf den Zugang zu einer Beschäftigung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG.

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Ein Asylantrag kann nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn das Vorbringen eindeutig unstimmig oder widersprüchlich ist und daran keine vernünftigen Zweifel bestehen.

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Extreme wirtschaftliche Schwierigkeiten im Zielstaat begründen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nur bei drohender extremer materieller Not, die die Befriedigung elementarster Bedürfnisse (‚Brot, Bett, Seife‘) nicht mehr zulässt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 VwGO§ 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 73b Abs. 7 Satz 1 AsylG§ 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG§ 30a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 lit. b AsylG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.

Gründe

2

Der Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage anzuordnen,

4

ist zulässig (I.) aber unbegründet (II.).

5

I. Der Antrag ist zulässig. Der Klage (1 K 5492/25.A) gegen den angefochtenen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu (1.). Dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im angefochtenen Bescheid, mit dem es den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, vom Erlass einer Abschiebungsandrohung und damit auch von der Setzung einer Ausreisefrist abgesehen hat, steht der Statthaftigkeit des Antrags nicht entgegen (2.). Für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis (3.). Der Antrag ist nicht fristgebunden (4).

6

1. Der Klage gegen den angefochtenen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

7

Zwar handelt es sich bei der vom Antragsteller erhobenen Klage nicht um eine reine Verpflichtungsklage, der schon kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 VwGO: "Anfechtungsklage") keine aufschiebende Wirkung zukommt, sondern um eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Der Antrag im Klageverfahren ist auch darauf gerichtet, die Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet aufzuheben. Insoweit handelt es sich um eine Anfechtungsklage, der gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt.

8

Die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt jedoch gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Norm hat eine Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 sowie des § 73b Abs. 7 Satz 1 AsylG aufschiebende Wirkung. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Weder hat das Bundesamt dem Antragsteller eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt (§ 38 Abs. 1 AsylG), noch hat das Bundesamt einen Schutzstatus oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots widerrufen oder zurückgenommen (§ 73b Abs. 7 Satz 1 AsylG).

9

Der Umstand, dass das Bundesamt im vorliegenden Fall vom Erlass einer Abschiebungsandrohung und der Setzung einer Ausreisefrist abgesehen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus den Gesetzgebungsmaterialien geht hervor, dass § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG das Bleiberecht des Asylantragstellers sicherstellen soll, wenn sein Asylantrag zwar abgelehnt, aber nicht als unbeachtlich (nach heutiger Terminologie: unzulässig) oder offensichtlich unbegründet eingestuft wird.

10

Vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 40 (zu § 73 des Gesetzentwurfs).

11

Mangels Abschiebungsandrohung bedarf es hier von vornherein keiner Sicherstellung eines Bleiberechts, so dass der Fortfall der aufschiebenden Wirkung der Klage im vorliegenden Fall der Konzeption des Gesetzgebers entspricht.

12

2. Dass das Bundesamt vom Erlass einer Abschiebungsandrohung und damit auch von der Setzung einer Ausreisefrist abgesehen hat, steht der Statthaftigkeit des Antrags nicht entgegen. Zwar ist im asylrechtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Abschiebungsandrohung Gegenstand des Verfahrens.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.  Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 (juris Rn. 93).

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Daraus folgt aber nicht, dass der Erlass einer Abschiebungsandrohung Voraussetzung für die Statthaftigkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine vom Bundesamt getroffene Entscheidung ist. Das ist in der Rechtsprechung insbesondere für den Widerruf oder die Rücknahme eines internationalen Schutzstatus oder der Feststellung eines Abschiebungsverbots anerkannt. In diesen Fällen erlässt das Bundesamt, ungeachtet der Frage, ob es in diesen Fällen überhaupt für den Erlass einer Abschiebungsandrohung zuständig ist

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- vgl. BVerwG, Pressemitteilung vom 20. November 2025 zum Verfahren 1 C 28.24 zur fehlenden Zuständigkeit des Bundesamts für einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der Aufhebung einer in Bestandskraft erwachsenen Abschiebungsandrohung - ,

16

schon im Hinblick auf § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG keine Abschiebungsandrohung und richtet sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Widerruf bzw. die Rücknahme.

17

Vgl. z.B. VG Regensburg, Beschluss vom 4.  Januar 2024 - RN 13 S 23.31428 -, juris Rn. 12 und 21; VG Hannover, Beschluss vom 18.  April 2024 - 12 B 1127/24 -, juris Rn. 16; VG Köln, Beschluss vom 9. Juli 2024 - 22 L 825/24.A -, juris Rn. 2 und 4; VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 11. Oktober 2024 - VG 6 L 592/24.A -, juris S. 2.

18

Dies gilt nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung auch für den Fall, dass das Bundesamt einen Folgeantrag als unzulässig abweist und gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG vom erneuten Erlass einer Abschiebungsandrohung und der erneuten Setzung einer Ausreisefrist absieht. Auch in diesem Fall soll sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung gegen die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig richten.

19

Vgl. z.B. VG Göttingen, Beschluss vom 30.  Mai 2025 - 3 B 592/25 -, juris Rn. 8 und 10; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. September 2025 - 18a L 1550/25 -, juris Rn. 21 ff.; VG Gießen, Beschluss vom 10. September 2025 - 2 L 3487/25.GI.A -, juris Rn. 4 ff.; a.A. z.B. VG Berlin, Beschluss vom 25. Juni 2025 - 41 L 307/25 A -, juris Rn. 4 ff.; VG Minden, Beschluss vom 24.  Juli 2025 - 1 L 822/25.A -, juris Rn. 24 ff.

20

Dementsprechend richtet sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall unmittelbar gegen die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet, an die der Gesetzgeber verschiedene für Asylantragsteller nachteilige Rechtsfolgen knüpft (vgl. §§ 30a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 lit. b, 47 Abs. 1a., 61 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 4 AsylG, § 10 Abs. 3 AufenthG).

21

3. Entgegen der Ansicht des Bundesamts besteht für den Antrag auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches Bedürfnis fehlt insbesondere dann, wenn die Klage, deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, offensichtlich unzulässig, insbesondere offensichtlich verfristet ist (a.), aber auch dann, wenn der Antragsteller sein Ziel auf anderem Wege schneller und einfacher erreichen könnte, wenn ein Erfolg seine Rechtsstellung offensichtlich nicht verbessern würde oder wenn es ihm auf den Klageerfolg gar nicht ankommt (b.). Allerdings darf das Gericht die Gewährung von Rechtsschutz nur verweigern, wenn ein rechtlich anerkennenswertes Interesse des Antragstellers an der erstrebten gerichtlichen Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.  April 2004 - 3 C 25.03 -, BVerwGE 121, 1, 3 (juris Rn. 189); Wöckel, in: Eyermann, 16. Auflage 2022, Vorbemerkungen §§ 40-53, Rn. 11.

23

a. Die vom Antragsteller im Verfahren 1 K 5492/25 erhobene Klage ist innerhalb der in der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung angegebenen zweiwöchigen Klagefrist erhoben worden. Leitet das Bundesamt einen Bescheid - wie hier - zwecks Zustellung an den Antragsteller an eine Aufnahmeeinrichtung weiter, bestimmt § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 AsylG, dass die Zustellung mit der Aushändigung des Bescheids an ihn als bewirkt gilt; im Übrigen gilt Sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt. Der streitgegenständliche Bescheid ist ausweislich des Verwaltungsvorgangs am … in der ZUE … eingegangen und dem Antragsteller ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Empfangsbestätigung am … ausgehändigt worden. Damit wahrt die am … beim Verwaltungsgericht eingegangene Klage die in der Rechtsbehelfsbelehrung angegebene Klagefrist.

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b. Der Antragsteller hat auch darüber hinaus ein anerkennenswertes rechtliches Interesse an der erstrebten gerichtlichen Entscheidung. Ein Erfolg im vorliegenden Verfahren würde den Antragsteller jedenfalls grundsätzlich berechtigen, eine Beschäftigung aufzunehmen. Dies ergibt sich aus § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 AsylG. § 61 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass ein Ausländer für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, keine Erwerbstätigkeit ausüben darf. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AsylG ist die Ausübung einer Beschäftigung abweichend von Satz 1 zu erlauben, wenn

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- das Asylverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,

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- die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,

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- der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und

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- der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet.

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Demnach verbessert ein Erfolg des Antragstellers im vorliegenden Verfahren (Spiegelstrich 4) seine Möglichkeiten, zumindest eine nicht zustimmungspflichtige Erwerbstätigkeit (Spiegelstrich 2) aufzunehmen. Das Asylverfahren wurde nicht innerhalb von sechs Monaten nach der erneuten Registrierung seines Asylantrags am 7.  Februar 2025 unanfechtbar abgeschlossen (Spiegelstrich 1). Zudem ist der Antragsteller nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaats (Spiegelstrich 3).

30

4. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist anders als die Klage nicht fristgebunden. Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht keine Frist für die Erhebung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vor. Abweichend davon bestimmen §§ 34a Abs. 2 Satz 1, 36 Abs. 3 Satz 1, 71 Abs. 4 und 71a Abs. 4 AsylG, dass Eilanträge in den dort geregelten Fällen innerhalb einer Woche ab Zustellung des angefochtenen Bescheids zu erheben sind. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, insbesondere hat der Antragsteller keinen Folgeantrag gestellt. Zwar wurde sein Asylantrag mit Bescheid vom … gestützt auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt. Jedoch setzt ein Folgeantrag aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben (Art. 33 Abs. 2 lit. d, Art. 40 Abs. 2, Art. 2 lit d, e und q RL 2013/32/EU) schon begrifflich voraus, dass die unanfechtbare Ablehnung (vgl. § 71 Abs.1 Satz 1 AsylG) in einem auf die sachliche Prüfung des Asylantrags gerichteten Verfahren ergangen ist.

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Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Oktober 2024 - 15 L 2751/24.A -, juris Rn. 13 ff.; ausführlich: Hage, Jahrbuch für Migrationsrecht 2022, S. 182 f.

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Daran fehlt es, wenn der Asylantrag zuvor - wie hier - auf Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats als unzulässig abgelehnt wurde.

33

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 - 1 C 55.20 -, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. August 2020 - OVG 3 B 35.19 -, juris Rn. 23; VG Minden, Urteil vom 22. Februar 2023 - 1 K 4557/21.A -, juris Rn. 69 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Oktober 2024 - 15 L 2751/24.A -, juris Rn. 13 ff.

34

II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt (1.). Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG stehen der Abschiebung des Antragstellers in den Libanon nicht entgegen (2.).

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1. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ihm steht weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (a.) noch ein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter (b.) oder auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (c.) zu. Ein Grund für die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet liegt ebenfalls vor (d.).

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a. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht dem Antragsteller nicht zu. Flüchtling ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Dementsprechend ist hier auf die Verhältnisse im Libanon abzustellen. Aufgrund der glaubhaften Angaben des Antragstellers zu seiner Herkunft und der Vorlage eines libanesischen Personalausweises geht das Gericht davon aus, dass er die libanesische Staatsangehörigkeit besitzt. Davon geht im Übrigen auch das Bundesamt aus.

37

Es obliegt dem Antragsteller, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutzsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt werden.

38

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris Rn. 59; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris Rn. 8.

39

Der Antragsteller hat anlässlich seiner Anhörungen durch das Bundesamt eine Bedrohung durch Angehörige der mit der Hisbollah verbündeten Miliz Saraya al Muqawama geltend gemacht. Diese hätten Anfang 2017, nach anderen Angaben im Dezember 2018, auf ihn und einen Freund geschossen. Er sei am Arm und am Bein verletzt worden. Nach einem Krankenhausaufenthalt habe er normal weiter bei seinen Eltern gelebt. 2021 sei er ausgereist, weil seine Eltern gesagt hätten, er sei dort nicht mehr sicher. 2022 habe erneut eine Wahl angestanden. Er könne nicht in den Libanon zurückkehren, weil die Angehörigen der Miliz erneut auf ihn schießen würden. Sie hätten auch Druck auf seinen Vater ausgeübt, der deswegen seine Fleischerei geschlossen habe. Sein Bruder habe wegen dieser Miliz den Libanon verlassen.

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Diese Schilderung ist schon nicht ansatzweise glaubhaft. Dass der Antragsteller sich nicht mehr an das ungefähre Datum erinnern kann, an dem auf ihn geschossen wurde, ist ein untrügliches Zeichen dafür, dass die Ereignisse sich nicht so abgespielt haben, wie vom Antragsteller angegeben. Nach seinen Angaben will der Antragsteller bei diesem Vorfall so schwer verletzt worden sein, dass er "aus dem Tod zurückgekommen" ist. Das zumindest ungefähre Datum eines so einschneidenden Vorfalls vergisst man nicht. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Angehörigen der Miliz den Antragsteller weiter bedrohen sollten, nachdem er nach dem angeblichen Vorfall noch mehrere Jahre bei seinen Eltern gelebt haben will.

41

Bei der Würdigung des Vorbringens des Antragstellers berücksichtigt das Gericht zudem, dass er auch bezüglich des Datums seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland voneinander abweichende Angaben gemacht hat. Während er anlässlich seiner Anhörung durch das Bundesamt am … angegeben hat, er sei am … in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, hat er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am … dieses Datum mit dem … angegeben. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs hat der Antragsteller angegeben, er habe zwar ein Visum für Polen für ein Jahr besessen, er sei aber nicht ein Jahr dort geblieben, sondern habe sich bis zum Ablauf seines Visums bei seinem Onkel in … aufgehalten. Dies zeigt eindrücklich, dass der Antragsteller bereit ist, bewusst die Unwahrheit zu sagen, wenn er sich dafür Vorteile für seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verspricht.

42

Aufgrund der vorstehenden Ungereimtheiten und Widersprüche glaubt das Gericht dem Antragsteller auch nicht, dass sein Vater und sein Bruder von Angehörigen der Miliz bedroht wurden.

43

b. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter steht dem Antragsteller ebenfalls nicht zu. Art. 16a GG bestimmt, dass politisch Verfolgte Asylrecht genießen. Der Begriff "politische Verfolgung" i.S.d. Art. 16a GG stimmt weitgehend mit dem Begriff "Verfolgung" in § 3 Abs. 1 AsylG überein. Eine solche Verfolgung ist nicht glaubhaft gemacht. Auf die Ausführungen unter a. wird Bezug genommen.

44

Ein Anspruch des Antragstellers auf Anerkennung als Asylberechtigter ist zudem schon gemäß Art. 16a Abs. 2 GG und § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG ausgeschlossen. Danach wird nicht als asylberechtigt anerkannt, wer aus einem sicheren Drittstaat i.S.d. Art. 16a Abs. 2 GG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Sichere Drittstaaten sind gemäß Art. 16a Abs. 2 GG und § 26a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage 1 zum Asylgesetz die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Norwegen und die Schweiz. Der Antragsteller ist seinen insoweit glaubhaften Angaben zufolge über die Mitgliedstaaten Italien und Polen nach Deutschland eingereist

45

c. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Subsidiär schutzberechtigt ist, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gelten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). §§ 3c bis 3e AsylG gelten entsprechend (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG).

46

Ein derartiger Schaden droht dem Antragsteller im Libanon nicht. Dass ihm im Libanon die Todesstrafe droht, hat er selbst nicht vorgetragen. Dass ihm dort seitens eines Akteurs i.S.d. § 3c AsylG Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen, hat er nicht glaubhaft vorgetragen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter a. Bezug genommen.

47

Schließlich liegt in …, dem Ort, in dem der Antragsteller seinen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise aus dem Libanon gewohnt hat, und der Provinz …, in dem dieser Ort liegt, auch kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor, der durch einen derart hohen Grad willkürlicher Gewalt gekennzeichnet ist, dass im Falle der Rückkehr des Antragstellers dorthin von diesem Konflikt eine ernsthafte individuelle Gefahr für ihn ausgeht.

48

Vgl. zum insoweit anzulegenden Maßstab z.B. VG Minden, Urteil vom 3. August 2020 - 1 K 664/18.A -, juris Rn. 66 ff.

49

Anhaltspunkte dafür, dass der dafür erforderliche Grad willkürlicher Gewalt in dieser Region auch nur ansatzweise erreicht wird, ergeben sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht.

50

aa. Der bewaffnete Konflikt zwischen der Hisbollah und Israel, der sich seit dem Angriff der im Gazastreifen herrschenden Terrororganisation Hamas

51

- vgl. Anhang zum Beschluss (GASP) 2024/332 des Rates vom 16. Januar 2024 -

52

auf Israel am 7. Oktober 2023 und insbesondere ab dem 23. September 2024 intensiviert hatte, hat sich nach dem am 27. November 2024 in Kraft getretenen Waffenstillstandsabkommen zwischen Israel und dem Libanon weitgehend beruhigt. Bei diesem Konflikt sollen zwischen Oktober 2023 und November 2024 allein auf libanesischer Seite etwa 4.000 Personen ums Leben gekommen und mehr als 16.500 Personen verletzt worden sein. Zudem sollen aufgrund der Kampfhandlungen bis zu 1,3 Millionen Binnenvertriebene zu verzeichnen gewesen sein. Weitere 550.000 Personen, darunter mehr als 320.000 syrische Flüchtlinge, sollen nach Syrien geflohen sein.

53

Vgl. BAMF, Briefing Notes, 7. Oktober 2024, S. 4, 15. Oktober 2024, S. 3 f., 25. November, S. 4, und 2. Dezember 2024, S. 4; Meir Amit Intelligence and Terrorism Information Center (Meir Amit), Spotlight on Terrorism: Hezbollah, Lebanon and Syria, October 7 - 14, 2024, S. 14; Commissariaat General voor de Vluchelingen en de Staatlozen (CGVS), Libanon - Veiligheidssituatie, 24. September 2025, S. 14.

54

Unmittelbar nach Beginn des Waffenstillstands begannen Hunderttausende Vertriebene, in ihre Wohnorte im Süden des Libanons, der Bekaa-Ebene und den südlichen Vororten von Beirut zurückzukehren. Aufgrund dieser Rückkehrwelle soll sich die Anzahl der in Evakuierungszentren untergebrachten Personen allein bis zum 29. November 2024, d.h. innerhalb von zwei Tagen, um 77 % verringert haben.

55

Vgl. AP News, Israeli strikes hit southern Lebanon, but tense ceasefire holds, 1. Dezember 2024; BBC, Displaced Lebanese head for homes as fragile truce appears to hold, 27. November 2024; Meir Amit, The Israel - Lebanon ceasefire agreement - the Lebanese Point of View, 2. Dezember 2024, S. 1, 3, 9 und 16; CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 24. September 2025, S. 66.

56

Trotz des Waffenstillstands kommt es weiterhin regelmäßig zu Kampfhandlungen, insbesondere zu (Luft-) Angriffen der israelischen Armee auf Ziele, die aus israelischer Sicht gegen das Waffenstillstandsabkommen verstoßen. Ziele sind Infrastruktur und Waffenlager der Hisbollah sowie deren Mitglieder. Vereinzelt kommen auch israelische Bodentruppen zum Einsatz. Israelische Truppen kontrollieren zudem weiterhin fünf Anhöhen im Süden des Libanons nahe der Grenze zu Israel. Die Einsätze beschränken sich weitgehend auf die nahe der Grenze zu Israel gelegenen Gebiete im Süden des Libanons sowie die Bekaa-Ebene; es waren aber auch einzelne Luftangriffe auf die südlichen Vororte von Beirut oder auf andere Orte im Libanon zu verzeichnen.

57

Vgl. BAMF, Briefing Notes, 16. Juni 2025, S. 8; 7. Juli 2025, S. 5 f., vom 21. Juli 2025, S. 6, und vom 8. Dezember 2025, S. 7; Meir Amit, Spotlight on Terrorism: Lebanon and Hezbollah, June 4 - 9, 2025, S. 2, July 7 - 14, 2025, S. 2, und July 28 - August 5, 2025, S. 3.

58

Jedoch hat sich die Anzahl der Einsätze der israelischen Armee gegen Ziele im Libanon zwischenzeitlich stark verringert. Während die israelische Armee bis zum Inkrafttreten des Waffenstillstands bis zu mehrere hundert Einsätze pro Tag durchführte, hat sie eigenen Angaben zufolge im Zeitraum zwischen Ende November 2024 und Mitte Dezember 2025 rund 1.200 Einsätze im Libanon durchgeführt, bei denen mehr als 380 Kämpfer der Hisbollah und anderer bewaffneter Gruppen getötet worden sein sollen. Dagegen hat die libanesische Armee allein bis Mitte September 2025 insgesamt rund 2.500 israelische Einsätze gezählt.

59

Vgl. Meir Amit, Spotlight on Terrorism: Lebanon and Hezbollah, December 8 - 15, 2025, S. 1 und 2; European Union Agency for Asylum (EUAA), Lebanon: Country Focus, November 2025, S. 48.

60

Mit der Zahl der Einsätze gegen Ziele im Libanon ist auch die Zahl der getöteten und verletzten Personen deutlich zurückgegangen. Ab Inkrafttreten des Waffenstillstands sollen im gesamten Libanon bei Angriffen der israelischen Armee im Zeitraum bis Mitte September 2025 rund 270 Personen getötet und 540 Personen verletzt

61

- vgl. Meir Amit, Spotlight on Terrorism, Lebanon and Hezbollah, September 15 - 28, 2025, S. 5 -

62

und im Zeitraum bis Mitte November 2025 350 Personen getötet und 650 Personen verletzt worden sein, darunter 114 Zivilpersonen.

63

Vgl. BAMF, Briefing Notes, 17. November 2025, S. 5 f

64

Andere Quellen haben für den Zeitraum ab Inkrafttreten des Waffenstillstands bis Ende September 2025 rund 360 getötete Personen gezählt.

65

Vgl. EUAA, Lebanon: Country Focus, November 2025, S. 54.

66

Für die Provinz … wurden 2024 insgesamt 460 bewaffnete Vorfälle mit 361 getöteten Personen registriert.

67

Vgl. Austrian Centre for Country of Origen & Asylum Research and Documentation (ACCORD), Libanon, Jahr 2024 - Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 5. Februar 2025.

68

Diese Zahlen betreffen allerdings weitgehend den Zeitraum vor Inkrafttreten des Waffenstillstands. Im 1. Halbjahr 2025 wurden für die Provinz … deutlich weniger Vorfälle, nämlich 53 mit sieben Todesopfern gezählt.

69

Vgl. ACCORD, Libanon, 1. Quartal 2025 - Kurzübersicht über von Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) berichtete Vorfälle, 7. August 2025, sowie Libanon, 2. Quartal 2025 - Kurzübersicht über von Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) berichtete Vorfälle, 7. August 2025.

70

Soweit nicht ausdrücklich Zahlen für zivile Opfer angegeben werden, differenzieren die vorstehend zitierten Quellen nicht zwischen Zivilisten und Kombattanten.

71

bb. Danach droht dem Antragsteller in … und der Provinz … aktuell kein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Die Voraussetzungen, die diese Norm für die Annahme eines ernsthaften Schadens bei bewaffneten Konflikten aufstellt, liegen dort im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den vorliegenden Antrag nicht vor.

72

Zwar herrscht im Libanon angesichts der vorstehend aufgeführten Kampfhandlungen ein internationaler bewaffneter Konflikt. Dieser beschränkt sich derzeit aber weitgehend auf einige Distrikte im Süden des Libanons an der Grenze zu Israel sowie einige Distrikte im Osten des Libanons an der Grenze zu Syrien. Dagegen waren für die übrigen Gebiete des Libanon einschließlich Beirut und die südlichen Vororte seit Inkrafttreten des Waffenstillstands nur noch wenige Angriffe zu verzeichnen.

73

Vgl. z.B. BAMF, Briefing Notes, 16. Juni 2025, S. 8; Meir Amit, Spotlight on Terrorism: Lebanon and Hezbollah, June 4 - 9, 2025, S. 2.

74

Dementsprechend erreicht die Sicherheitslage in … und der Provinz … hinsichtlich Intensität und Schwere der bewaffneten Auseinandersetzungen jedenfalls derzeit nicht den nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderlichen Grad, der für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson erforderlich ist. Dies gilt darüber hinaus angesichts der unter aa. eingehend dargelegten aktuellen Lage derzeit für den gesamten Libanon. Die Anzahl der Zivilisten, die im Libanon im Vergleich zur Bevölkerung von etwa 5,3 Millionen Personen

75

- vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Libanon#Bevölkerung (abgerufen am 8. Januar 2025) -

76

im Rahmen bewaffneter Konflikte getötet oder verletzt wird, ist zumindest seit Inkrafttreten des Waffenstillstands Ende November 2024 relativ gering. Ein schwerwiegendes Indiz dafür, dass der Zivilbevölkerung auch in den im Süden und Osten des Libanons gelegenen Gebieten, die weiterhin von Kampfhandlungen betroffen sind, derzeit keine ernsthafte individuelle Gefahr droht, ist der Umstand, dass die weit überwiegende Mehrheit der Binnenvertriebenen, die diese Gebiete seit der Intensivierung der Kampfhandlungen am 23. September 2024 verlassen hatten, mit Inkrafttreten des Waffenstillstands dorthin zurückgekehrt ist. Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Antragstellers sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Sonstige Umstände, wie z.B. die geografische Verteilung der Konflikte, die Intensität und die Dauer bewaffneter Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte oder der Grad der Aggression gegen die Zivilbevölkerung

77

- vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 (CF u.a.) -, ZAR 2021, 296, Rn. 43 f. -,

78

führen zu keinem anderen Ergebnis.

79

d. Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist ebenfalls rechtmäßig. Das Bundesamt kann sich für die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet hinsichtlich der Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes und der Anerkennung als Asylberechtigter auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (aa.) und hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (bb.) stützen.

80

aa. Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag u.a. dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn ein Asylantragsteller eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist. Diese Norm, mit der der Gesetzgeber Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 lit. e) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180/60, S. 60, sog. Verfahrensricht-linie, im Folgenden: RL 2013/32/EU) umgesetzt hat, knüpft - unausgesprochen - an die im Asylverfahren bestehenden Mitwirkungsobliegenheiten des Asylantragstellers an. Hierzu gehört es, dass er die Gründe, auf die er sich im Asylverfahren bezieht, vollständig und wahrheitsgetreu darzulegen, soweit es sich um sein persönliches Schicksal handelt. Ist sein diesbezügliches Vorbringen offensichtlich in sich widersprüchlich oder steht es im offenkundigen Widerspruch zu Tatsachen, ist der Obliegenheit nicht ausreichend nachgekommen und ist das Vorbringen offensichtlich nicht überzeugend. Das Erfordernis der Offensichtlichkeit verlangt, dass an der Unstimmigkeit, der Widersprüchlichkeit, der Falschheit oder Unwahrscheinlichkeit der Angaben des Asylantragstellers keine vernünftigen Zweifel bestehen.

81

Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 14. Mai 2024 - 5 AE 1954/24 -, juris Rn. 34; VG Chemnitz, Beschluss vom 6. Juni 2025 - 1 L 265/25.A -, juris Rn. 31; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juli 2025 - A 18 K 4138/25 -, juris Rn. 40; Schiebel/Schulz-Bredemeier, ZAR 2024, 267, 272; a.A. Waldvogel, NVwZ 2024, 871, 873.

82

Dies ist hier hinsichtlich der Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes und der Anerkennung als Asylberechtigter der Fall. Die vorstehend unter a. dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Antragstellers sind von einer solchen Qualität, dass an dessen Widersprüchlichkeit und Unstimmigkeit keine Zweifel bestehen.

83

Dass das Bundesamt die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet auch hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anerkennung als Asylberechtigter auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützt hat, steht der Heranziehung des § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht entgegen. Das Gericht ist befugt, seine Entscheidung auf einen anderen als den vom Bundesamt für eine Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet herangezogenen Grund zu stützen.

84

Vgl. VG Minden, Beschluss vom 4. Juli 2016 - 10 L 898/16.A -, juris Rn. 35 ff.; VG Köln, Beschluss vom 20. Juni 2024 - 22 L 1105/24.A -, juris Rn. 25; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juli 2025 - A 18 K 4138/25 -, juris Rn. 29.

85

bb. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bestimmt, dass ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn ein Antragsteller im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung seines Asylantrags nicht von Belang sind. Nach dieser Norm, mit der der Gesetzgeber Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 lit. a) RL 2013/32/EU umgesetzt hat, sind die vorgebrachten Umstände nicht nur dann ohne Belang, wenn sie von vornherein keinen Bezug zu den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden aufweisen, sie sich also als "asylfremd" bezeichnen lassen

86

- so VG Berlin, Beschluss vom 16. April 2024 - 31 L 670/23 A -, juris Rn. 60; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2024 - 7 L 1825/24.A -, juris Rn. 18 ff.; Burczyk, Asylmagazin 2025, 119, 121 f.; Waldvogel, NVwZ 2024, 871, 872 -,

87

sondern auch dann, wenn aus ihnen auch bei Wahrunterstellung ohne aufwendige Prüfung kein Schutzstatus aus §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 AsylG folgt.

88

Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 10. Juli 2024 - AN 17 S 24.30990 -, juris Rn. 23; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Januar 2025 - A 18 K 7571/24 -, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Januar 2025 - 24 L 3911/24.A -, juris Rn. 19; VG Köln, Beschluss vom 31. Januar 2025 - 22 L 161/25.A -, juris Rn. 13 ff.; Schiebel/Schulz-Bredemeier, ZAR 2024, 267, 269 ff.

89

Diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus vor. Aus der derzeitigen Sicherheitslage im Libanon ergibt sich ersichtlich kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus.

90

2. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG stehen der Abschiebung des Antragstellers in den Libanon ebenfalls nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm dort landesweit

91

- vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, juris Rn. 34, sowie Beschluss vom 15. September 2006 - 1 B 116.06 -, juris Rn. 4 -

92

eine Verletzung seiner durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010 (BGBl. II, S. 1198; Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) geschützten Rechte oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht.

93

Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass es dem Antragsteller dort - ggf. mit Hilfe seiner dort lebenden Familienangehörigen - gelingen wird, sein wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern. Bei dieser Prognose verkennt das Gericht nicht, dass der Libanon sich immer noch in einer schweren Wirtschaftskrise befindet, die sich durch die Kampfhandlungen der letzten Jahre weiter verschärft hat.

94

Vgl. Tagesschau, Hilfskonferenz in Frankreich - Fast eine Milliarde Euro für den Libanon, 24. Oktober 2024.

95

Die Wirtschaftskrise im Libanon ist wesentlich durch einen immensen Wertverlust der libanesischen Währung von 98% ihres ehemaligen Werts und einer hohen Inflationsrate für Lebensmittel i.H.v. von zeitweise rund 350 %

96

- vgl. CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 20. Februar 2024, S. 10 und 11, und 24. September 2025, S. 16 -,

97

einen Rückgang des libanesischen Bruttoinlandsprodukts von 54,9 Milliarden Dollar (2018) auf 17,94 Milliarden Dollar (2023)

98

- United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA), Global Humanitarian Overview 2025; Dezember 2024, S. 114 -

99

und einem weiteren Rückgang des Bruttoinlandprodukts für 2024 um rund 7 %

100

- BAMF, Briefing Notes, 10. März 2025, S. 6; EUAA, Lebanon: Country Focus, November 2025, S. 25 -

101

geprägt. Hinzu kommen die durch die jüngsten Kampfhandlungen verursachten Schäden und wirtschaftlichen Verluste, die auf bis zu elf Milliarden US-Dollar geschätzt werden.

102

Vgl. BAMF, Briefing Notes, 10. März 2025, S. 6; EUAA, Lebanon: Country Focus, November 2025, S. 24.

103

Diese Entwicklungen der letzten Jahre resultieren in einer weitgehenden Verarmung der libanesischen Bevölkerung. Erhebungen zufolge leben inzwischen bis zu drei Viertel der libanesischen Bevölkerung an oder unter der Armutsgrenze.

104

Vgl. Bertelsmann Stiftung (BS), BTI 2024 Country Report, 2024, S. 18; Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, 13. März 2024, S. 25; HWR, World Report 2025 - Lebanon, Januar 2025, S. 5; CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 24. September 2025, S. 16 f.

105

Die Arbeitslosenquote lag Mitte 2025 bei 29 %.

106

Vgl EUAA, Lebanon: Country Focus, November 2025, S. 25.

107

Jedoch ist (extreme) Armut nicht mit einer aufgrund der humanitären Situation bedingten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK gleichzusetzen. Letzteres setzt voraus, dass der Antragsteller sich im Falle seiner Rückkehr an seinen bisherigen Wohnort in einer Situation extremer materieller Not befinden wird, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden ("Brot, Bett, Seife"). Eine derartige Situation droht dem Antragsteller im Falle seiner Rückkehr an seinen bisherigen Wohnort derzeit nicht. Insbesondere herrscht im Libanon keine Hungersnot; die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln einschließlich Wasser ist derzeit grundsätzlich gesichert, auch wenn nach Schätzungen derzeit zwischen 2,7 und 3,7 Millionen Personen hinsichtlich der Versorgung mit Lebensmitteln auf Unterstützung angewiesen sind und die Ernährungsunsicherheit für etwa 15 % der libanesischen Staatsbürger ("Lebanese Residents") hoch ist (IPC-Klassifikation 3 oder höher).

108

Vgl. Integrated Food security Phase Classification (IPC), Acute Food Insecurity Analysis, 21. Mai 2025, S. 1; World Food Programme (WFP), Lebanon Situation Report, Juni 2025, S. 1.

109

Die erforderliche Unterstützung wird weiterhin gewährt. Allein das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (= World Food Programme) unterstützt im Libanon rund 875.000 Personen. Im September 2024 erhielten 1,5 Millionen Personen finanzielle Unterstützung zum Kauf von Lebensmitteln. Nicht zuletzt aufgrund dieser Unterstützung ist die Anzahl der Libanesen, deren Nahrungsmittelversorgung akut gefährdet ist, von Dezember 2024 bis Juni 2025 von 30 % auf 20 % gesunken.

110

Vgl. IPC, Acute Food Insecurity Analysis, 21. Mai 2025, S. 9; OCHA, Global Humanitarian Overview 2025; Dezember 2024, S. 116; WFP, Lebanon Situation Report, Juni 2025, S. 1.

111

Dementsprechend wird die Hungersituation im Libanon im Welthunger-Index 2025 weiterhin als niedrig eingestuft.

112

Vgl. Welthungerhilfe, Welthunger-Index 2025: Libanon, Oktober 2025.

113

Aufgrund dieser Gegebenheiten ist das Gericht davon überzeugt, dass es dem Antragsteller im Falle seiner Rückkehr an seinen bisherigen Wohnort, ggf. mit familiärer Hilfe, die im Rahmen der Rückkehrprognose zu berücksichtigen ist

114

- vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 1 B 185/01 -, juris Rn. 2; s.a. BVerfG, Beschluss vom 27. August 2003 - 2 BvR 1064/03 -, juris Rn. 7 -,

115

gelingen wird, sein wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern. Der 28-jährige, gesunde Antragsteller hat seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt zufolge vor seiner Ausreise aus dem Libanon ein Jurastudium (Bachelor) absolviert und ein Praktikum in einer Rechtsanwaltskanzlei gemacht. Aufgrund dessen ist zu erwarten, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Libanon hieran anknüpfen und trotz der schlechten Lage auf dem Arbeitsmarkt zumindest ab und zu etwas Geld als Jurist oder mit Bürotätigkeiten verdienen kann. Zudem leben den Angaben des Antragstellers zufolge seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder sowie Angehörige der Großfamilie im Libanon, die ihn zumindest für eine Übergangszeit in ihre Wohnung aufnehmen können und ihn auch ansonsten unterstützen können, um seine elementarsten Bedürfnisse ("Brot, Bett, Seife") zu sichern. Außerdem lebt ein Bruder des Antragstellers in Katar und ein Onkel von ihm, zu dem er seinen Angaben zufolge guten Kontakt hat, in Deutschland. Angesichts dessen, dass im Libanon aufgrund des dortigen rudimentären Sozialsystems die Familie weiterhin das wesentliche Element sozialer Sicherung ist

116

- vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, 4. Januar 2021, S. 20, 17. Dezember 2021, S. 23, und 5. Dezember 2022, S. 23 -,

117

ist das Gericht auch davon überzeugt, dass seine Familie den Antragsteller trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage entsprechend den im Libanon üblichen Gepflogenheiten unterstützen wird. Diese Annahme wird im Fall des Antragstellers dadurch bestätigt, dass er bereits bis zu seiner Ausreise in seinem Elternhaus gelebt hat. Hinzu kommt, dass der Antragsteller im Falle seiner freiwilligen Rückkehr in den Libanon über das Government Assisted Repatriation Programme (GARP) eine Starthilfe von 1.000,- €

118

- vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/re ag-garp/ (abgerufen am 8. Januar 2025) -

119

erlangen kann, die ihm für eine Übergangszeit die Befriedigung seiner elementarsten Bedürfnisse ermöglichen wird.

120

Die Kostentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG

121

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).