Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Baugenehmigung für Windkraftanlage abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da der Antragsteller kein schützenswertes baunachbarliches Abwehrrecht geltend machen könne. Die Abwägung der Vollzugsinteressen ergab zugunsten des Genehmigungsinhabers; Abstandsvorschriften sind nicht verletzt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller ein schützenswertes Interesse an der Unterlassung des Vorhabens darlegt und die Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen dies rechtfertigt.
Im Außenbereich vermittelt der baunachbarliche Drittschutz vorrangig das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme; maßgeblich ist, ob das Vorhaben unzumutbare Beeinträchtigungen hervorruft und die Schutzwürdigkeit des Betroffenen eine weitergehende Rücksichtnahme begründet.
Hält ein Vorhaben die landesrechtlichen Abstandsvorschriften ein, kann der Nachbar grundsätzlich keine weitergehende rücksichtnahmepflichtige Einschränkung verlangen; wirtschaftliche Beeinträchtigungen der Rentabilität bereits bestehender Anlagen begründen regelmäßig kein eigenständiges baurechtliches Abwehrrecht.
Die Errichtung eigener Windkraftanlagen begründet nicht automatisch ein Recht, spätere Anlagen auf Nachbargrundstücken zu verhindern; die Windhöffigkeit und damit das Ertragsrisiko verbleiben grundsätzlich beim Betreiber seiner Anlage.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers nach §§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, 212 a Abs. 1 BauGB n.F., 80 a VwGO,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 28.05.1997 zur Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 3, Flurstück 41 anzuordnen bzw. wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Die Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen fällt zugunsten des Antragsgegners und des Beigeladenen aus, da dem Antragsteller nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein baunachbarliches Abwehrrecht gegen das Vorhaben des Beigeladenen nicht zusteht und er mithin kein schützenswertes Interesse daran hat, den Beigeladenen vorläufig an der Verwirklichung seines Vorhabens zu hindern. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt nämlich weder in bauplanungs- noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht subjektiv-öffentliche Rechte des Antragstellers.
Die Kammer kann offenlassen, ob die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung materiell rechtmäßig ist. Denn Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob der Antragsteller als Betreiber von Windkraftanlagen auf benachbarten Grundstücken in eigenen Rechten beeinträchtigt wird. Eine solche Rechtsbeeinträchtigung liegt nicht vor.
Die Grundstücke, auf denen der Antragsteller seine Windkraftanlagen betreibt und das Grundstück des Beigeladenen, auf dem dieser eine Windkraftanlage zur errichten beabsichtigt, liegen nach Auswertung des in der beigezogenen Bauakte enthaltenen Kartenmaterials im Außenbereich, § 19 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Baunachbarlicher Drittschutz wird in dieser Lage nur durch das "Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme" vermittelt. Für die Anwendung dieses Grundsatzes ist entscheidend, ob von dem Vorhaben des Beigeladenen unzumutbare Beeinträchtigungen für den Antragsteller ausgehen, es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner Nähe vorhandenen baulichen Anlagen vermissen läßt.
Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme hiernach im einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Bedeutsam ist, inwieweit derjenige, der sich gegen ein Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat. Beeinträchtigungen, die ein Vorhaben dadurch verursacht, daß es beim Grenzabstand ein bestimmtes Maß unterschreitet, müssen vom hierdurch betroffenen Nachbarn grundsätzlich dann hingenommen werden, wenn die landesrechtlichen Abstandvorschriften eingehalten sind. Der Nachbar, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens zur Wehr setzt, kann grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz des Abstandflächenrechts hinaus geht.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 06.12.1996 - 4 B 215/96 -, NVwZ-RR 1997, 516 (517).
Abstandrechtliche Vorschriften zu Gunsten des Antragstellers können vorliegend nicht verletzt sein, da die Grundstücke des Antragstellers und das Grundstück, auf dem der Beigeladene die streitbefangene Windkraftanlage errichten will, nicht unmittelbar aneinander grenzen.
Ein Nachbar, der sich seine Bauwünsche erfüllt hat, hat es nicht in der Hand, durch die Art und Weise seiner Bauausführung unmittelbaren Einfluß auf die Bebaubarkeit anderer Grundstücke zu nehmen.
BVerwG, Beschluß vom 06.12.1996, a.a.O.
Dadurch, daß der Antragsteller auf seinem Grundstück eine Windkraftanlage errichtet hat, hat er nicht automatisch ein baurechtlich schützenswertes Recht dahingehend erworben, daß auf einem Nachbargrundstück keine entsprechende Anlage errichtet werden darf, die die wirtschaftliche Rentabilität seiner Anlage in irgendeiner Form beeinträchtigt. Zu beachten sind insofern lediglich die bauordnungsrechtlichen Abstandvorschriften, die hier in Bezug auf den Antragsteller nicht verletzt sind. Wind ist an jedem Grundstück so hinzunehmen wie er ankommt. Die Windhöffigkeit gehört zum Risikobereich des Betreibers.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da er sich durch Stellung eines Antrags am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.