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Verwaltungsgericht Minden·1 L 184/09·31.03.2009

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Befreiungsbescheid zu Gänseentnahme

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtNaturschutzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der anerkannte Naturschutzverband beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Befreiungsbescheid zur Entnahme/Austausch von Gänseeiern im Naturschutzgebiet. Das VG Minden gab dem Antrag statt und stellte die aufschiebende Wirkung wieder her. Entscheidungsgrund war die summarische Abwägung nach §80 Abs.5 VwGO und die unklare Vereinbarkeit mit europäischem und nationalem Artenschutzrecht; eine abschließende Prüfung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Befreiungsbescheid stattgegeben; aufschiebende Wirkung wiederhergestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein nach §12 anerkanntes Naturschutzverei­n ist nach §12b Abs.1 LG NRW befugt, nach Maßgabe der VwGO Rechtsbehelfe gegen Befreiungen in Naturschutzgebieten zu erheben; diese Antragsbefugnis kann analog zu §42 Abs.2 VwGO geltend gemacht werden.

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Bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §80 Abs.5 VwGO ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers am Nichtvollzug abzuwägen; die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts stärkt regelmäßig das öffentliche Interesse.

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Lässt sich bei summarischer Prüfung weder offensichtliche Rechtswidrigkeit noch offensichtliche Rechtmäßigkeit feststellen, sind sonstige, nicht allein an den Erfolgsaussichten orientierte Gesichtspunkte in die Abwägung einzubeziehen.

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Eine Befreiung zu wissenschaftlichen Zwecken setzt ein planmäßiges, systematisches, ergebnisorientiertes Vorgehen sowie angemessene methodische Protokollierung, Dokumentation und wissenschaftliche Verwertung voraus; bloßes Interesse an Erkenntnissen genügt nicht.

Relevante Normen
§ 42 Abs. 2 VwGO§ 12 b Abs. 1 LG NRW§ 3 Abs. 1 Nr. 7, 12 und 14 der ordnungsbehördlichen Verordnung für das Naturschutzgebiet „T. C1.“§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie)§ 42 BNatSchG

Tenor

Die Arbeitsgemeinschaft Forschungsprojekt Gänse im Vogelschutzgebiet "S. F. mit T. C1. ", Landwirtschaftlicher Kreisverband, C.-----straße 39 a, 33102 Q. wird beigeladen.

Die aufschiebende Wirkung der heute unter dem Aktenzeichen 1 K 851/09 erhobenen Klage gegen den Befreiungsbescheid des Antragsgegners vom 31.03.2009 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Befreiungsbescheid des Antragsgegners vom 31.03.2009 wiederherzustellen,

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hat Erfolg.

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Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Da sich der Antragsteller als anerkannter Naturschutzverband hier nicht auf die Verletzung eigener Rechte berufen kann, folgt seine Antragsbefugnis aus § 12 b Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft - Landschaftsgesetz - LG NRW -. Danach kann ein nach § 12 anerkannter Verein Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen u.a. gegen Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten. Eine solche Befreiung von den Verboten des § 3 Abs. 1 Nr. 7, 12 und 14 der ordnungsbehördlichen Verordnung für das Naturschutzgebiet "T. C1. " hat der Antragsgegner hier unter dem 31.03.2009 erteilt. Der Antragssteller, der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens beteiligt worden ist, hat sich insbesondere auch im Sinne von § 12 b Abs. 2 Nr. 3 LG NRW in der Sache geäußert.

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Der Antrag ist begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegen das Interesse des Antragstellers abzuwägen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. Dabei wird ein gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig angenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen am Nichtvollzug zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist, weil an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen grundsätzlich kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Ist bei der im Aussetzungsverfahren des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs weder festzustellen, dass dieser offensichtlich begründet, noch, dass dieser offensichtlich unbegründet ist, ist aufgrund sonstiger, nicht (nur) an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht die Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragsgegners aus. Für eine umfassende Prüfung des europäischen und nationalen Artenschutzrechtes insbesondere in der Richtlinie Nr. 79/409/EWG vom 02.04.1979 - Vogelschutzrichtlinie - und in § 42 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - nach der Entscheidung des EuGH vom 10.01.2006,

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vgl. EuGH, Urteil vom 10.01.2006 - C-98/03 -, NVwZ 2006, 319,

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besteht angesichts der Kürze der Zeit für die Entscheidung der Kammer kein Raum. Dies muss dem Hauptsacheverfahren - ggf. im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage - vorbehalten bleiben.

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Ausgangspunkt der erteilten Befreiung von den landschaftsrechtlichen Verboten, u.a. der Fortnahme von Eiern, des Befahrens der Gewässer und des Betretens, ist das vom Antragsgegner für den Befreiungstatbestand des § 69 Abs. 1 b) LG NRW angenommene öffentliche Interesse, (wissenschaftliche) Erkenntnisse darüber zu gewinnen, wie eine Regulierung der Überpopulation der Grau-, Kanada- und Nilgänse erfolgen kann, nachdem Versuche, die Vögel zu vergrämen, und auch eine vermehrte Bejagung keinen nachhaltigen Effekt erzielen konnten. Dies ist angesichts des - auch vom Antragsteller nicht bestrittenen - Umstandes, dass der Bestand an Grau-, Kanada- und Nilgänsen in Nordrhein-Westfalen - im Naturschutzgebiet T. C1. vornehmlich in den letzten beiden Jahren - sprunghaft angestiegen ist, nachvollziehbar. So kommt es zunehmend zu Fraßschäden an landwirtschaftlichen Kulturen und zu Verunreinigungen von Badeseen und ihren Ufern.

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So auch die Anfrage des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21.07.2008.

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Allein im Naturschutzgebiet T. C1. konnte ein sprunghafter Bestandsanstieg bei den Graugänsen von 47 im Jahr 2005 auf 162 Brutpaare im Jahr 2008 festgestellt werden. In ganz NRW wird der Bestand auf 19.000 Exemplare geschätzt. Nach Auffassung des Antragsgegners soll gerade das Projekt der Beigeladenen klären, ob die Entnahme bzw. der Austausch von Eiern zu einer wirksamen Reduktion der Bestände führt. Offensichtlich soll die Beigeladene im Rahmen eines wissenschaftlichen Forschungsprojektes die Tauglichkeit der Wegnahme bzw. des Austauschens von Eiern zur Regulierung der Gänsebestände untersuchen. So gestattet auch der Ausnahmetatbestand des § 24 Abs. 3 d) des Landesjagdgesetzes - LJG NRW - das Ausnehmen der Gelege von Federwild (nur) zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken. Eine wissenschaftliche Tätigkeit des Beigeladenen, die über das bloße Entfernen und Beseitigen der Gänseeier hinausgeht, ist hier aber nicht erkennbar. Eine wissenschaftliche Tätigkeit ist nicht bereits dann gegeben, wenn die behaupteten Erkenntnisse unter wissenschaftlichen Aspekten von Interesse sind. Zusätzliches Erfordernis ist darüber hinaus vielmehr ein planmäßiges, systematisches Vorgehen, das auf die Gewinnung bzw. Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse ausgerichtet ist. Dabei ist für die Annahme einer Tätigkeit im Bereich von Wissenschaft, Forschung oder Lehre unerläßlich, daß diese Tätigkeit ihren Charakter erhält durch ein ergebnisorientiertes, systematisches Arbeiten an einem von vornherein festgelegten Erkenntnisziel. Weiter ist die Beachtung der notwendigen methodischen Protokollierungs- und Dokumentationserfordernisse für eine Verwertung der angestrebten Erkenntnisse im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre erforderlich sowie eine nach dem Maßstab der Wissenschaft ausgerichtete Auseinandersetzung mit und Verwertung der bereits anderweitig gewonnen wissenschaftlichen Erkenntnisse in dem betreffenden Fachgebiet, um auf diese Weise dem gemeinsamen Ziel wissenschaftlichen Vorgehens - der Annäherung an die Wahrheit bzw. an das, was mangels anderer Erkenntnisse als wahr zu gelten hat - näher zu kommen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.04.1992 - 7 A 1581/89 -, NWVBl 1992, 443. Diesen Anforderungen wird das Vorgehen der Beigeladenen, wie sei es selbst umschrieben hat und wie sie es bei der ersten Entnahme im Jahr 2008 praktiziert hat bzw. in diesem Jahr praktzieren will, nicht gerecht. Dies betrifft insbesondere die gewählte Vorgehensweise. Nach dem Jahresbericht 2008 soll der Austausch der Gänseeier dergestalt erfolgen, dass etwa in der Hälfte der Fälle alle Eier gegen Attrappen ausgetauscht werden sollen, in der anderen Hälfte der Fälle der Austausch bis auf ein oder zwei Eier erfolgen soll. Ausdrücklich soll die Methode einer vollständigen Entnahme der Eier aus Tierschutzgründen nicht bzw. nur bei einer geringen Anzahl von Nestern erfolgen (vgl. S. 3/4 des Jahresberichts). Von dieser selbst definierten wissenschaftlichen Vorgehensweise ist - wie auch schon im letzten Jahr - abgewichen worden, indem in dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich das vollständige Leerräumen der Gelege ohne die Platzierung von Kunsteiern erlaubt wird, ohne dass dafür eine wissenschaftlich fundierte Erklärung gegeben wird. Welchem Zweck diese Vorgehensweise dienen soll, ist nicht erkennbar und beschränkt sich augenscheinlich nur auf die kurzzeitige Reduzierung von Gänseeiern, hinter der sich kein wissenschaftliches Konzept verbirgt. Diese Reduzierungsmaßnahme wird zudem nicht in Beziehung gesetzt zu den Fraßschäden in der Landwirtschaft in der Umgebung des T. Beckens, die durch die Gänse verursacht sein sollen. Insoweit fehlt es bereits an einer tragfähigen und aussagekräftigen Bestandsaufnahme der behaupteten Schäden. Um diesen wissenschaftlichen Anforderungen eines Forschungsprojektes gerecht zu werden, fehlt es der Beigeladenen offensichtlich an der erforderlichen finanziellen Ausstattung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.