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Verwaltungsgericht Minden·1 L 175/09·30.03.2009

Zwischenverfügung: 24‑Stunden‑Frist vor Absammlung von Gänseeiern im Naturschutzgebiet

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtNaturschutzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das VG Minden erließ eine Zwischenverfügung zugunsten des Antragstellers und verpflichtete den Antragsgegner, vor Vollzug einer angekündigten landschaftsrechtlichen Befreiung eine mindestens 24‑stündige Frist zwischen Bekanntgabe an den Prozessbevollmächtigten und der Absammlung von Gänseeiern einzuhalten. Ziel ist die Sicherung des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes. Die Maßnahme dient der Gewährleistung der Möglichkeit, rechtliche Schritte zu prüfen und zu ergreifen.

Ausgang: Antrag auf vorläufige Sicherstellung einer mindestens 24‑stündigen Frist vor Absammlung von Gänseeiern stattgegeben; Zwischenverfügung erlassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verwaltungsgericht kann im Rahmen einer Zwischenverfügung vorläufig anordnen, dass zwischen der Bekanntgabe einer behördlichen Entscheidung und ihrem Vollzug eine Frist verbleibt, wenn andernfalls effektiver Rechtsschutz gefährdet wäre.

2

Eine Fristsetzung vor Vollzug einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme ist geeignet, dem Betroffenen Gelegenheit zur Geltendmachung gerichtlichen Rechtsschutzes zu verschaffen.

3

Die Bekanntgabe einer Befreiungsentscheidung an den Prozessbevollmächtigten begründet keinen sofortigen Vollzug ohne ausreichende Vorlaufzeit, wenn dadurch die Rechtsverfolgung praktisch vereitelt würde.

4

Zur Sicherung des Rechtsschutzes kann das Gericht konkrete Mindestfristen festlegen, wenn dies erforderlich und verhältnismäßig ist.

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege einer Zwischenverfügung aufgegeben, vorläufig sicherzustellen, dass zwischen der Bekanntgabe des vom Antragsgegner angekündigten landschaftsrechtlichen Befreiungsbescheides an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und der Absammlung von Gänseeiern im Naturschutzgebiet T. C. eine Frist von mindestens 24 Stunden liegt, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, gerichtlichen Rechtsschutz zu beantragen.