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Verwaltungsgericht Minden·1 K 878/99·27.03.2000

Ausscheiden aus Verbandswald nach §32 BWaldG: Klage abgewiesen

Öffentliches RechtForstrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Genehmigung zum Ausscheiden seines Waldgrundstücks aus dem Verbandswald; die Behörde lehnte ab. Streitpunkt war, ob nach §32 Abs.2 BWaldG ein wichtiger Grund vorliegt und ob das Ausscheiden die Erfüllung der Verbandsaufgaben gefährdet. Das Gericht bestätigte die Versagung, weil kein wichtiger Grund dargelegt wurde und das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Verbandsfläche überwiegt. Bloße Unzufriedenheit mit Verbandshandeln begründet kein Austrittsrecht.

Ausgang: Klage gegen die Versagung der Genehmigung zum Ausscheiden aus dem Verbandswald nach §32 Abs.2 BWaldG als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ausscheiden eines Grundstücks aus dem Verbandswald nach §32 Abs.2 BWaldG setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus; die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Ausscheiden die Durchführung der Aufgaben des Forstbetriebsverbandes gefährdet.

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Die Pflichtmitgliedschaft in einem Forstbetriebsverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts dient dem öffentlichen Interesse an Walderhaltung und forstwirtschaftlicher Förderung und rechtfertigt nur in Ausnahmefällen einen Austritt.

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Alle Möglichkeiten des Interessenausgleichs, insbesondere die Kontrolle und Einflussnahme in der Mitgliederversammlung, sind vor Annahme eines wichtigen Grundes auszuschöpfen; allgemeine Unzufriedenheit mit Verbandsentscheidungen begründet keinen wichtigen Grund.

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Ein wichtiger Grund kann nur angenommen werden, wenn die Mitgliedschaft zu unvorhersehbaren, unzumutbaren Folgen für das Mitglied führt oder ohne Verbandslösung die Existenz bzw. Aufgabenerfüllung des Mitglieds gefährdet würde; auch Lage und Struktur des Grundstücks (z. B. Unterbrechung der Verbandsfläche) sind bei der Prüfung zu berücksichtigen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 32 Gesetz über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse§ 32 Abs. 2 BWaldG§ 32 BWaldG§ 34 BWaldG§ 117 Abs. 5 VwGO§ 21 Abs. 1 BWaldG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger ist seit dem Jahre 1984 Eigentümer des mit Wald bestandenen Grundstücks Gemarkung C4.      , Flur 2, Flurstück 5/3 mit einer Ausdehnung von 1,5544 ha.

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Das Grundstück gehört zu der am 01.09.1969 auf der Grundlage des § 32 des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gebildeten Waldgenossenschaft S.            . Aus dieser Waldgenossenschaft entstand durch die öffentliche Bekanntmachung der an das Bundeswaldgesetz angepaßten Satzung der Genossenschaft am 11.12.1975 der Forstbetriebsverband S.            als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

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In der Mitgliederversammlung des Forstbetriebsverbandes vom 20.01.1995 wandte sich der Kläger gegen die Erhebung von Mitgliederbeiträgen und Gebühren und erklärte anschließend die Absicht, den Verband zu verlassen. Unter Bezugnahme auf die in der Versammlung beschlossenen Änderungen kündigte der Kläger mit Schreiben vom 27.12.1995 seine Mitgliedschaft zum nächstmöglichen Termin. Grund der Kündigung seien die in den Verbandsversammlungen beschlossenen ihm unzumutbaren Verbandsaktivitäten.

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Mit Schreiben vom 27.08.1998 legte der Forstbetriebsverband den bis dahin entstandenen Vorgang dem Beklagten zur Entscheidung vor. Dieser forderte den Kläger unter dem 08.09.1998 auf, den für ein Ausscheiden des Grundstücks erforderlichen wichtigen Grund i. S. v. § 32 Abs. 2 BWaldG zu nennen.

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Mit Schreiben vom 20.09.1998 machte der Kläger deutlich, daß er mit den Entscheidungen des Forstbetriebsverbandes hinsichtlich der Beitragsentrichtung, der Aufforstung, der Kälkung der Waldflächen, der Durchforstungen, der Fälltechniken, der Motorsägenlehrgänge und der Infrarotkartierung der Waldflächen nicht einverstanden sei.

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Mit Bescheid vom 05.11.1998 lehnte es der Beklagte ab, das Ausscheiden des Grundstücks aus dem Verbandswald zu genehmigen. Den dagegen unter dem 25.11.1998 erhobenen Widerspruch, wies die höhere Forstbehörde mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.1999 ‑ per PZU dem Kläger zugestellt am 18.02.1999 ‑ als unbegründet zurück. Zur Begründung wies die Widerspruchsbehörde darauf hin, daß Grundstücke aus dem Verbandswald nur nach § 32 Abs. 2 BWaldG entlassen werden können. Die zur Entlassung notwendige Genehmigung dürfe nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Sie sei zu versagen, wenn das Ausscheiden die Durchführung der Aufgabe des Forstbetriebsverbandes gefährde. An einem solchen wichtigen Grund fehle es. Bei dem Forstbetriebsverband handele es sich nach § 34 BWaldG um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die wegen des forstwirtschaftlich besonders ungünstig strukturierten Gebietes gebildet worden sei. Der Verbandswald liege in einem Realteilungsgebiet mit vielen kleinen Parzellen und zahlreichen Eigentümern. Unter diesen Bedingungen sei eine sinnvolle Waldbewirtschaftung durch den Einzelnen nicht möglich. Der Wald sei nur in größeren Einheiten, als es die Eigentumsverhältnisse erlaubten, ertragreich zu bewirtschaften. Ein Ausscheiden des Waldgrundstücks des Klägers aus dem Verbandswald sei nicht zu rechtfertigen. Das Grundstück liege mitten im Verbandswald, so daß eine Herausnahme zu einer Unterbrechung der Gesamtfläche auf einer Breite von ca. 50 m führe. Damit sei die Bewirtschaftung des parzellierten Waldbesitzes durch großräumig abgestimmte Maßnahmen zumindest in den Grenzbereichen westlich und östlich des klägerischen Grundstücks nicht mehr sinnvoll möglich. Dieses öffentliche Interesse am unverminderten Fortbestand der Verbandswaldfläche überwiege das private Interesse des Klägers an einer vom Verbandszweck unabhängigen Bewirtschaftung des Waldes. Schwerwiegende private Interessen habe der Kläger bislang nicht vorgetragen, solche seien auch nicht ersichtlich.

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Am 16.03.1999 hat der Kläger Klage erhoben.

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Er trägt vor, eine Zusammenarbeit mit dem Forstbetriebsverband sei für ihn unzumutbar geworden. Seine Einwände gegen bestimmte Maßnahmen des Verbandes seien mißachtet worden.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 05.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.1999 zu verpflichten, ihm die Genehmigung zum Ausscheiden seines Grundstücks aus dem Verbandswald des Forstbetriebsverbandes S.            zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor, ein Ausscheiden aus dem Forstbetriebsverband S.            setze nach § 32 BWaldG eine Genehmigung voraus. Die erforderliche Genehmigung dürfe nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Davon könne hier keine Rede sein.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die erforderliche Genehmigung für ein Ausscheiden des Grundstücks des Klägers aus dem Verbandswald zu Recht versagt. Die Voraussetzungen des insoweit einschlägigen § 32 Abs. 2 BWaldG liegen nicht vor. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zur näheren Begründung nach § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 16.02.1999 verwiesen.

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Ergänzend merkt die Kammer noch folgendes an: Mit dem Erwerb des streitbefangenen Grundstücks ist der Kläger zwingend Mitglied des Forstbetriebsverbandes S.            geworden (vgl. § 21 Abs. 1 BWaldG). Bei dieser Organisationsform handelt es sich nicht etwa um einen lockeren privatrechtlichen Zusammenschluß ‑ wie etwa die Forstbetriebsgemeinschaft ‑, sondern um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Pflichtmitgliedschaft. Diese Pflichtmitgliedschaft rechtfertigt sich aus dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung und der Förderung der forstwirtschaftlichen Erzeugung. Dieses öffentliche Interesse ist bei forstwirtschaftlich ungünstig strukturierten Waldgebieten gefährdet. Deshalb sollen nach dem Willen des Gesetzgebers alle in einem solchen strukturschwachen Gebiet belegenen Waldgrundstücke Teil eines Forstbetriebsverbandes werden. Dadurch wird eine kostensparende großflächige Bewirtschaftung und Vermarktung der Erzeugnisse des Verbandswaldes sichergestellt.

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Um diesen Zweck nicht zu gefährden, ist ein Ausscheiden aus der Verbandsfläche nur aus einem wichtigen Grunde möglich - und selbst das auch nur, wenn das Ausscheiden die Durchführung der Aufgaben des Forstbetriebsverbandes nicht gefährdet. Im vorliegenden Fall spricht schon ‑ wie die Widerspruchsbehörde zutreffend ausgeführt hat ‑ vieles dafür, daß die Verbandsaufgabe gefährdet wird, weil das etwa 50 m breite Grundstück mitten im Verbandswald liegt.

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Jedenfalls fehlt es aber an einem wichtigen Grund für ein Ausscheiden. Ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund kann allenfalls dann angenommen werden, wenn die Mitgliedschaft zu nicht vorhersehbaren unzumutbaren Folgen für ein Mitglied führt. Angesichts des mit dem körperschaftlichen Zusammenschluß verbundenen öffentlichen Zwecks kann das Einzelinteresse des Mitglieds am Ausscheiden das entgegenstehende öffentliche Interesse nur überwiegen, wenn ohne eine Lösung vom Verband die Existenz oder die Aufgabenerfüllung des Mitglieds gefährdet würde und alle Möglichkeiten des Interessenausgleichs, insbesondere über die Verbandsversammlung, ausgeschöpft sind. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger beruft sich hier allein auf eine unwirtschaftliche Haushaltsführung des Verbandes, die Nichterfüllung bestimmter Erwartungen hinsichtlich der Betreuung der Mitglieder und der Beschaffung von Fördergeldern für forstwirtschaftliche Maßnahmen sowie eine allgemeine Enttäuschung über die Entwicklung des Verbandes. Diese allgemeine Unzufriedenheit über die Arbeit der Organe des Verbandes machen die Mitgliedschaft des Klägers aber nicht unzumutbar, denn die Kontrolle der Verbandsorgane ist Aufgabe der Mitgliederversammlung. Dort kann der Kläger seine Unzufriedenheit äußern und im Zusammenspiel mit den übrigen Mitgliedern auf eine Änderung der Verbandspolitik dringen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.