Aufhebung der Baugenehmigung wegen unzumutbarer Lärmbelastung
KI-Zusammenfassung
Der Nachbar klagt gegen die Genehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus, da von dem bestehenden Gewerbebetrieb erhebliche Lärmemissionen zu erwarten sind. Streitpunkt ist, ob die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte durch passive Schallschutzmaßnahmen gewährleistet werden kann. Das Gericht hebt die Genehmigung auf, weil nach TA‑Lärm die maßgeblichen Außenpegel (0,5 m vor geöffnetem Fenster) überschritten sind und passive Maßnahmen nicht für die Einhaltung der Außenwerte berücksichtigt werden dürfen. Die geplante Wohnnutzung fügt sich daher nicht in die Umgebung ein.
Ausgang: Klage des Nachbarn gegen Baugenehmigung zur Nutzungsänderung wird stattgegeben; Genehmigung aufgehoben wegen unzumutbarer Lärmbelastung
Abstrakte Rechtssätze
Bauliche Anlagen sind unzulässig, wenn von ihnen oder dem Umfeld Belästigungen ausgehen, die nach Eigenart des Baugebiets unzumutbar sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO).
Bei der Beurteilung zumutbarer Geräuscheinwirkungen ist die TA‑Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift zu beachten; maßgeblicher Immissionsort ist 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des schutzbedürftigen Raumes.
Passive Schallschutzmaßnahmen (z. B. Schallschutzfenster) dürfen nicht dazu führen, dass für Außen‑Immissionsorte geringere Immissionsrichtwerte als in der TA‑Lärm zugrunde gelegt werden; sie sind insoweit nicht zur Einhaltung der Außen‑Grenzwerte anzurechnen.
Überschreitet eine geplante Wohnnutzung die nach TA‑Lärm maßgeblichen Immissionsgrenzwerte im Einwirkungsbereich eines emittierenden Gewerbebetriebs, fügt sich das Vorhaben nicht in die Umgebung ein und ist nicht genehmigungsfähig (auch unter Berücksichtigung von Bestandsschutz des Gewerbes).
Tenor
Die mit Bescheid des Beklagten vom 24.01.2008 erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle zu einem Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten betreffend das Grundstück Alter S. Weg 58 in C. P. wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der Lagebezeichnung Alter S. Weg 56 in C. P. . Er wendet sich gegen die Genehmigung zur Nutzungsänderung der auf dem Nachbargrundstück Alter S. Weg 58 aufstehenden Fabrikhalle zu einem Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten. Beide Grundstücke sind mit einem zusammenhängenden Gebäudekomplex überbaut. Ursprünglich handelte es sich bei dem auf dem Grundstück des Beigeladenen errichteten Gebäude Alter S. X1. 58 um das Bürogebäude eines einheitlichen Betriebes. Nachdem dieser aufgegeben worden ist, wird auf dem Grundstück des Klägers Alter S. X1. 56 ein holzverarbeitender Betrieb sowie ein Möbellager unterhalten. Der Kläger befürchtet durch die Genehmigung von Wohnnutzung Einschränkungen für die gewerbliche Nutzung auf seinem Grundstück.
Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des im Januar 2006 bekanntgemachten Bebauungsplanes Nr. 89, der an dieser Stelle ein allgemeines Wohngebiet ausweist. In den textlichen Festsetzungen wird für den bestehenden Gewerbebetrieb gem. § 1 Abs. 10 BauNVO ein erweiterter Bestandsschutz festgesetzt. Unter Ziffer 1.13 findet sich der "Hinweis", innerhalb der entsprechend gekennzeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebietes seien aufgrund der Vorbelastung durch den bestehenden Gewerbebetrieb erhöhte Lärmimmissionen von 60 dB(A) am Tag hinzunehmen. Die Beurteilung der Lärmbelastung beruht auf einem im Planaufstellungsverfahren eingeholten schalltechnischen Gutachten der Fa. Akus vom 30.10.2004, das an der Westseite des Gebäudes Alter S. X1. 58 einen Beurteilungspegel bis 70 dB(A) ausweist.
Am 02.07.2007 stellte der Beigeladene einen Antrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung der Fabrikhalle zu fünf Wohneinheiten. Die Bezirksregierung Detmold meldete als damals noch zuständige Immissionsschutzbehörde Bedenken an, da nicht sichergestellt sei, dass infolge der gewerblichen Nutzung des Nachbargrundstücks die zulässigen Immissionsrichtwerte eingehalten würden. Der Kläger lies mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.09.2007 darauf hinweisen, dass bereits Bauarbeiten begonnen hätten, obwohl eine Baugenehmigung noch nicht vorlag und die Frage des Lärmschutzes noch nicht abschließend geklärt sei. Der Beigeladene holte daraufhin ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. Beckenbauer ein, der unter dem 18.12.2007 einen Beurteilungspegel von 70 dB(A) ca. 0,5 m vor der Südwestseite der geplanten Wohneinheiten annahm und darauf hinwies, dass passive Schallschutzmaßnahmen i. S. d. TA-Lärm keine Schutzmaßnahmen darstellten. Entsprechend der von dem Beigeladenen und dem Beklagten gemachten Vorgaben wurden passive Schallschutzmaßnahmen in Form von Schallschutzfenstern vorgeschlagen, durch die die Einhaltung des im Bebauungsplan festgesetzten Grenzwertes von 60 dB(A) sichergestellt werden sollte. Nachdem sich der Beigeladene unter dem 22.01.2008 gegenüber dem Beklagten verpflichtet hatte, "die Schallschutzmaßnahmen der schalltechnischen Untersuchung S. 2, 3 und 4 des Gutachtens" einzuhalten, erteilte der Beklagte dem Beigeladenen unter dem 24.01.2008 die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Fabrikhalle zu einem Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten. Gem. Ziff. 4 der beigefügten Nebenbestimmungen sind die Nachweise über den Schallschutz von einem staatlich anerkannten Sachverständigen aufzustellen oder zu prüfen.
Der Kläger hat am 21.02.2008 Klage gegen die Baugenehmigung erhoben. Er ist der Auffassung, die Sicherstellung der Einhaltung der einschlägigen Immissionsgrenzwerte durch passive Schallschutzmaßnahmen entspreche nicht den Anforderungen und verletze ihn in seinen nachbarlichen Rechten. Er müsse damit rechnen, dass er gezwungen sei, die von seinem Grundstück ausgehenden Emissionen zu reduzieren.
Der Kläger beantragt,
die mit Bescheid des Beklagten vom 24.01.2008 erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle zu einem Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten betreffend das Grundstück Alter S. X1. 58 in C. P. aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, die Einhaltung der einschlägigen Immissionsgrenzwerte könne auch durch passive Schallschutzmaßnahmen sichergestellt werden.
Der Beigeladene hat sich bisher nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtene Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angefochtene Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle zu einem Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten auf dem Grundstück Alter S. X1. 58 in C. P. verletzt den Kläger in seinen nachbarschaftlichen Rechten.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind bauliche Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Letzteres ist hier der Fall.
Für die Beurteilung der zumutbaren Geräuscheinwirkungen ist auf die Bestimmungen der TA-Lärm abzustellen, denen für die Beurteilung baurechtlicher Vorschriften als an die Immissionsschutzbehörden gerichtete Verwaltungsvorschrift zwar keine unmittelbare Geltung zukommt, die aber auch insoweit zu beachten sind, als das Baurecht mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen auf das Immissionsschutzrecht verweist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2/07 -, BRS 71 Nr. 103.
Die TA-Lärm unterscheidet in Ziffern 6.1 und 6.2 zwischen Immissionsrichtwerten für Immissionsorte innerhalb und außerhalb von Gebäuden. Erstere gilt bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung, letztere für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden, wie er hier vorliegt. In allgemeinen Wohngebieten betragen die Beurteilungspegel 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts. Diese Werte werden hier wie auch der im Bebauungsplan festgelegte Wert von 60 dB(A) überschritten. Ausweislich des Gutachtens der Fa. Akus vom 30.10.2004 und der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständen Prof. Dr.-Ing. Beckenbauer vom 18.12.2007 ist ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) ca. 0,5 m vor der Südwestseite der geplanten Wohneinheit anzunehmen.
Die durch das Gutachten Beckenbauer aufgezeigte Möglichkeit einer weiteren Reduzierung des Beurteilungspegels durch Einbau von Schallschutzfenstern hat außer Betracht zu bleiben. Dabei ist bereits sehr zweifelhaft, ob diese Anforderung überhaupt Eingang in die Baugenehmigung gefunden hat. Das bedarf hier aber keiner Vertiefung, weil dadurch die einschlägigen Lärmschutzrichtwerte nicht eingehalten werden. Nach Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA-Lärm liegt der maßgebliche Immissionsort bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes. Dieser Bestimmung kommt als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift im gerichtlichen Verfahren ebenso eine zu beachtende Bindungswirkung zu, wie allen anderen Bestimmungen der TA-Lärm.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2/07 -, BRS 71 Nr. 103.
Daraus folgt zugleich, dass der Einbau von Schallschutzfenstern als Maßnahme des passiven Schallschutzes unter der Geltung der TA-Lärm keine Berücksichtigung finden kann. Vielmehr geht das Regelwerk erkennbar davon aus, dass die festgesetzten Grenzwerte nur zumutbar sind, wenn die ungehinderte Schallausdehnung durch Fensterflächen verhindert wird. Andernfalls müsste von den deutlich niedriger liegenden Werten für Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden ausgegangen werden.
Ohne Erfolg bleibt der Hinweis des Beklagten auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2007 - 4 CN 2/06 -, BRS 71 Nr. 5. Diese Entscheidung betrifft die Ausweisung eines neuen Wohngebiets in einem Bebauungsplan, wenn das Gebiet bereits durch vorhandene Verkehrswege Lärmbelastungen ausgesetzt ist. Die dabei geltenden Anforderungen nach Maßgabe der in der DIN 18005 enthaltenen Orientierungswerte sind nicht vergleichbar mit den hier geltenden Maßstäben für die Erteilung einer Baugenehmigung im Einwirkungsbereich eines emittierenden Gewerbebetriebs. Die diesbezüglichen Anforderungen sind - wie ausgeführt - nach Maßgabe der TA-Lärm zu beurteilen.
Sollte von der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes auszugehen sein, ergibt sich daraus im Ergebnis nichts anderes. Das Vorhaben des Beigeladenen würde sich in die durch den - Bestandsschutz genießenden - Gewerbebetrieb auf dem Grundstück des Klägers geprägte nähere Umgebung nicht einfügen i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB bzw. wäre die Wohnnutzung in einem Mischgebiet wegen Überschreitung der dann maßgeblichen Grenzwerte nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.