Klage gegen Genehmigung zur Erweiterung der Betriebszeiten einer Wäscherei abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Eigentümerin eines neben einer Wäscherei gelegenen Grundstücks, focht die Genehmigung zur Erweiterung der Betriebszeiten an. Zentrale Frage war die Zumutbarkeit gewerblicher Lärmimmissionen. Das Gericht wies die Klage ab, weil der Bescheid zulässige TA‑Lärm‑Richtwerte für das als Mischgebiet bewertete Gebiet enthält und hinreichende Schutzmaßgaben enthält. Überschreitungen sind vollstreckungs- bzw. aufsichtsrechtlich zu prüfen; frühere Genehmigungen sind bestandskräftig.
Ausgang: Klage gegen die Genehmigung zur Ausweitung der Betriebszeiten vom 08.01.2003 als unbegründet abgewiesen; Genehmigung bleibt bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Genehmigungsbescheid verletzt nachbarschützende Rücksichtnahmepflichten nicht, wenn er sachgerechte Lärmrichtwerte nach der TA‑Lärm enthält und das Gebiet als Mischgebiet bewertet ist.
Die Festsetzung von Lärmobergrenzen in Form von Richtwerten ist zulässig und geeignet, die Zumutbarkeit gewerblicher Lärmimmissionen zu erfassen.
Überschreitungen der im Genehmigungsbescheid festgesetzten Immissionsrichtwerte berühren nicht per se die Rechtmäßigkeit der Genehmigung; sie sind Gegenstand behördlicher Überwachung und gegebenenfalls durchsetzbarer Maßnahmen.
Die Bestandskraft zuvor erteilter bauaufsichtlicher Genehmigungen verhindert im Prüfverfahren die nachträgliche inhaltliche Überprüfung des bereits bestehenden Betriebsbestandes.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstückes X. , L.-----------weg 6. Das 1000 m² große Wohngrundstück grenzt unmittelbar an das westlich gelegene Betriebsgelände der Beigeladenen an. Diese betreibt dort eine Wäscherei, deren Ursprünge nach ihren Angaben in das Jahr 1914 zurückzuverlegen sind. Die Klägerin hat ihr Grundstück im Jahre 1995 von der Beigeladenen erworben und anschließend im Jahre 1996 von einem Einfamilien zu einem Zweifamilienhaus umgebaut.
Die Beigeladene erweiterte im Jahre 1999 ihren Betrieb. Die dafür am 26.05.1999 erteilte Genehmigung wurde von der Klägerin nicht angefochten.
Am 15.11.2002 beantragte die Beigeladene eine Änderung der Betriebszeiten im Bereich Berufskleidung. Gegenstand der Genehmigung aus dem Jahre 1999 war eine Betriebszeit von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr. Diese sollte nun auf 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr erweitert werden.
Nach einer positiven Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Bielefeld wurde der Beigeladenen am 08.01.2003 die Genehmigung erteilt. Dagegen legte die Klägerin am 17.01.2003 Widerspruch ein.
Am 22.01.2003 hat sie in dem Verfahren 1 L 103/03 beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Dies hat die Kammer durch Beschluss vom 28.02.2003 abgelehnt.
Durch Bescheid vom 15.05.2003 wies die Bezirksregierung Detmold den Widerspruch mit der Begründung zurück, es lägen keine konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Klägerin durch die Erweiterung der Betriebszeiten in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werde.
Am 20.06.2003 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie beantragt,
die durch den Beklagten erteilte Baugenehmigung für die Beigeladene vom 08.01.2003 in der Form des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Detmold vom 15.05.2003 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie ist jedoch der Ansicht, dass die erteilte Genehmigung rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.
Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird verwiesen auf das Protokoll vom 21.07.2004. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akten und der Verwaltungsvorgänge sowie der Verfahrensakte 1 L 103/03.
Entscheidungsgründe
Die Kammer hat im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entschieden, §§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein baunachbarliches Abwehrrecht gegen den der Beigeladenen erteilten Bauschein vom 08.01.2003 zu. Diese Genehmigung verstößt weder gegen das nachbarschützende Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme noch die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Der Genehmigung sind hinreichende Maßgaben zum Schutz der Klägerin beigefügt. Nach dem Bauschein sind die von der Genehmigung erfassten Teile der Wäscherei (der Neubau) so zu errichten und betreiben, dass die von diesen Anlagen einschließlich aller Einrichtungen sowie der durch den Fahrzeugverkehr verursachten Geräuschimmissionen die Richtwerte von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht überschreiten. Ermittlungen und Beurteilung der Immissionen ist auf der Grundlage der TA-Lärm vom 26.08.1998 vorzunehmen. Diese Richtwerte sind nicht zu beanstanden, weil sowohl das Grundstück der Klägerin als auch das der Beigeladenen bauplanungsrechtlich als Mischgebiet zu bewerten sind. Die Festsetzungen einer Lärmobergrenze in Form einer Zielvorgabe ist zulässig. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der festgesetzte Immissionsrichtwert technisch von vornherein nicht erreichbar ist. Da es sich um gewerblichen Lärm handelt, ist die TA-Lärm geeignet, die Zumutbarkeit der Immissionen durch ihre Richtwerte zu erfassen.
Werden im Betrieb der Beigeladenen - insbesondere zur Nachtzeit und zur lautesten Nachstunde - diese Richtwerte überschritten, so berührt das die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung vom 08.01.2003 nicht. Dies betrifft vielmehr die Überwachung, ob die angefochtene Genehmigung eingehalten wird, und müsste dem Beklagten Anlass bieten, bauaufsichtlich bzw. immissionsschutzrechtlich gegen die Beigeladene vorzugehen, falls Überschreitungen vorkommen.
So schon OVG NRW, Urteil vom 03.11.1993 - 21 A 2617/92 - m. w. N.
Da die Klägerin die vorherigen bauaufsichtlichen Genehmigungen, die Grundlage für den Betrieb der Beigeladenen sind, nicht angefochten hat, muss sie diese und den derzeitigen Bestand des Betriebes gegen sich gelten lassen. Wegen der Bestandskraft dieser Genehmigungen ist es der Kammer verwehrt, deren Rechtmäßigkeit nachträglich einer Prüfung zu unterziehen. Ob zusätzliche Erweiterungen des Betriebes rechtlich möglich sind, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und bedarf der weiteren bauaufsichtlichen Prüfung durch den Beklagten.
Da die Klage abzuweisen war, trägt die Klägerin gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie der Klage zwar entgegengetreten, sich aber nicht durch Stellung eines Sachantrages am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.