Klage gegen Ablehnungsbescheid: Feststellung nach § 60 Abs.1 AufenthG teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines ablehnenden Asylbescheids und Feststellung von Abschiebungshindernissen. Das Gericht verneint politischen Asylanspruch nach Art.16a GG wegen Ausschlussvorschrift (§26a AsylVfG), nimmt dem Kläger aber Abschiebungsschutz nach §60 Abs.1 AufenthG für Syrien an. Die Klage wird insoweit stattgegeben, im Übrigen abgewiesen. Entscheidungsgründe stützen sich auf Glaubhaftigkeit der Verfolgungsschilderungen und allgemeine Lageberichte.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Bescheid insoweit aufgehoben und Feststellung nach § 60 Abs.1 AufenthG für den Kläger festgestellt; im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Ausschluss des Rechts auf politischen Asylschutz nach Art.16a GG tritt ein, wenn der Asylsuchende gemäß § 26a AsylVfG aus einem sicheren Drittstaat einreist; die Vorschrift schließt Anspruch bereits dann aus, wenn die Einreise über ein sicheres Drittland erfolgt, ohne dass der konkrete Drittstaat nachgewiesen werden muss.
Für den Nachweis einer auf Luftweg erfolgten Einreise trägt der Asylbewerber die volle Beweislast; bloße Behauptungen ohne substantiierte Belege (z.B. Flugticket, Buchungsbestätigung) genügen nicht zur Durchbrechung des Ausschlussgrundes.
Die Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.1 AufenthG sind mit dem Asylbegriff inhaltlich soweit deckungsgleich, als es um die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung geht.
Glaubhaft gemachte, detaillierte Angaben des Asylbewerbers zu persönlichen Verfolgungserlebnissen sowie tatsächliche Anhaltspunkte (z.B. in den Räumlichkeiten sichergestellte regimekritische Materialien, Flucht vor Sicherheitskräften) können zur Annahme einer konkreten Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat führen.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2008 wird hinsichtlich der Entscheidungen zu Nr. 2, 3 und 4 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass bzgl. des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Der Kläger, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben am 28.02.2008 über den Flughafen L. /C. in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 05.03.2008 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Am 06.03.2008 hörte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Kläger zu den Gründen seines Asylbegehrens persönlich an. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf Bl. 25 bis 30 des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes (Beiakte I) verwiesen.
Mit Bescheid vom 03.12.2008 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unbegründet ab und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte man ihm die Abschiebung nach Syrien an.
Am 22.12.2008 hat der Kläger Klage erhoben.
Er beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes vom 03.12.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG,
hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung persönlich erschienen und vom Gericht angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, außerdem auf die von der Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeholten Auskünfte des Auswärtigen Amtes und Stellungnahmen anderer sachinformierter Stellen sowie der Kammer vorliegenden Zeitungsberichte zur innenpolitischen Lage im Herkunftsland (Generalakten), die einzusehen den Beteiligten Gelegenheit geboten war.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG, jedoch ist die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Syrien vorliegen; damit wird der insoweit gestellte Hilfsantrag des Klägers (Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) gegenstandslos.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung politischen Asyls gemäß Art. 16a GG zu. Dieser ist durch § 26a AsylVfG ausgeschlossen. Danach kann ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat i.S.d. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG einreist, sich nicht auf das Asylgrundrecht berufen. Wegen dieser Regelung hat jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg das Bundesgebiet erreicht, den Ausschlussgrund der Einreise auf einem sicheren Drittstaat verwirklicht. Es ist nicht erforderlich, dass der konkrete Drittstaat feststeht, über den ein Asylsuchender einreist.
Die Kammer kann nicht davon ausgehen, dass der Kläger auf dem Luftweg das Bun-desgebiet erreicht hat. Seine bloße Behauptung vermittelt die notwendige Überzeu-gungsgewissheit nicht. Die Einreise auf dem Luftweg ist kein außerhalb des Gast-landes liegender Vorgang, für den ein herabgestufter Grad von Überzeugungsge-wissheit genügt. Hierfür trägt der Asylbewerber die volle Beweislast.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1999 - 9 C 36/98 - DVBl 2000, 414 ff.
Die für einen Nachweis erforderlichen Unterlagen hat der Kläger nicht beigebracht, weil er weder zur Vorlage eines Flugscheins noch einer Buchungsbestätigung in der Lage ist. Praktiken von Schleppern, nach Einreise in das Bundesgebiet alle Unter-lagen zurückzuverlangen, räumen Zweifel nicht aus. Dem Kläger wird nichts Unmög-liches abverlangt. Er hätte sich unmittelbar nach Ankunft auf dem Flughafen den Be-hörden zu erkennen geben und so ohne weiteres verdeutlichen können, wie die Ein-reise erfolgt ist. Es muss dem Schutzbedürfnis eines Asylsuchenden entsprechen, sich sofort nach Einreise zu offenbaren. Wenn der Kläger dies unterlassen hat, geht das zu seinen Lasten. Falls Schlepperorganisationen ihn falsch beraten haben, fällt das in seinen Risikobereich.
Im Übrigen ist die Klage jedoch begründet. Der Kläger begehrt Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl- und Abschiebungsschutz sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft.
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen beim Kläger vor. Ihm droht bei Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung. Seit 1963 herrscht in Syrien Notstandsrecht. Die in der Verfassung garantierten Freiheitsrechte sind weitgehend aufgehoben. Berichte über Menschenrechtsverletzungen entsprechen den Tatsachen. Zur Verfolgung politischer Gegner bedienen sich die Geheimdienste der Inhaftierung, der anhaltenden Untersuchungshaft und der Anklage oder Folter.
Vgl. dazu im Einzelnen den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 05.05.2008.
Der Kläger muss bei einer Rückkehr nach Syrien damit rechnen, als Mitglied oder Sympathisant der Yekiti-Partei verfolgt zu werden. Die Yekiti-Partei hat - wie alle übrigen Kurden-Parteien - eine Doppelnatur. Einerseits ist sie politische Partei, die sich für die Rechte der Kurden auf Seiten dieser Volksgruppe engagiert. Insoweit ist sie verboten, wie alle anderen Parteien auch, die nicht der Nationalen Progressiven Front angehören. Andererseits ist Yekiti auch das sozial-organisatorische Netz und die Interessenvertretung der Kurden auf praktisch-alltäglicher Ebene. Insoweit arbeiten ihre Mitglieder sogar mit syrischen Behörden zusammen. Aus derartigen Aktivitäten ergibt sich keine konkrete Gefährdung. Aktivitäten werden dort in einem gewissen, freilich relativ bescheidenen Maße geduldet. "Rote Linie" ist jegliche öffentlichkeitswirksame, nach außen organisiert hervortretende Tätigkeit. Diese ist nicht unbedingt an die jeweilige Partei gebunden. Denn die in Syrien tätigen Kurden-Parteien haben letztlich keine unterschiedlichen Profile und weisen keine konzeptionellen Verschiedenheiten auf.
Vgl. dazu im Einzelnen die Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts vom 20.12.2002 - 1307 ar/br - (S. 3 ff. m.w.N.) an das VG Aachen und vom 31.01.2005 für das VG Schleswig - 1629 al/br und 1628 al/br -.
Diese Grenze hat der Kläger mindestens aus der Sicht der syrischen Behörden, auf die allein abzustellen ist, überschritten. Er mag zwar nicht Mitglied der Yekiti-Partei gewesen sein, jedoch hat er offensichtlich Räumlichkeiten seiner Firma zur Verfügung gestellt, damit dort Flugblätter für die Yekiti-Partei gedruckt werden konnten. Anlässlich der Durchsuchung der Firmenräume des Klägers wurden Computer, Drucker und Flugblätter gefunden und sichergestellt. Die mit dem Kläger im Raum anwesenden zwei Personen, bei denen es sich nach der Aussage des Klägers um die eigentlichen Parteimitglieder handelte, denen er nur den Raum zur Verfügung gestellt hatte, versuchten, die alleinige "Täterschaft" dem Kläger zuzuschieben. Dieser hat aus Sicht der Kammer allein schon deshalb gegenüber den syrischen Behörden "schlechte Karten", weil sich die sichergestellten Materialien in seinen Räumlichkeiten befunden haben. Weiter hat sich der Kläger aus Sicht der syrischen Behörden dadurch verdächtig gemacht, dass er unter Gewaltanwendung gegen einen syrischen Sicherheitsbeamten die Flucht ergriffen hat. Wäre es ihm unter Umständen noch möglich gewesen, ohne diese Flucht den Sachverhalt zu erklären und die "Schuld" allein den beiden Parteimitgliedern zuzuschieben, so dürfte er sich diese Möglichkeit durch die Flucht selbst verbaut haben. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien nicht nur mit einer - wie sonst üblichen - intensiven Befragung davon kommen wird.
Die dieser Bewertung zu Grunde liegenden Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sind glaubwürdig. Er vermochte dort die zunächst auch beim Gericht vorhandenen Bedenken gegen den Wahrheitsgehalt seines Sachvortrages zu zerstreuen. Das ergibt sich aus zahlreichen Einzelheiten, von denen der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu berichten wusste. Es entstand nicht der Eindruck, dass es ihm Schwierigkeiten bereitete, zuvor Erklärtes mit neuen Nachfragen in Einklang zu bringen. Seine Ausführungen zeichneten sich durch Detailreichtum aus, so dass Zweifel am Geschehensablauf nicht mehr bestehen.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich, dass der Kläger die stillschweigende Toleranzgrenze des syrischen Staates überschritten hat und ihm wegen seiner unterstellten politischen Betätigung politische Verfolgung bei Rückkehr nach Syrien droht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.