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Verwaltungsgericht Minden·1 K 3362/22·11.12.2022

Vorläufige Streitwertfestsetzung: wirtschaftliche Identität schließt Addition aus

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Minden setzt den Streitwert vorläufig auf 2.000 € fest und bewertet die Anträge 1–3 jeweils mit 500 €; Antrag 4 erhöht den Streitwert nicht. Das Gericht führt aus, dass Antrag 4 eine im Rahmen von Antrag 1 zu entscheidende Vorfrage darstellt und daher wirtschaftliche Identität besteht. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Ausgang: Vorläufige Festsetzung des Streitwerts auf 2.000 €; individuelle Ansätze von 500 € für Anträge 1–3; Antrag 4 wirtschaftlich identisch, Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann den Streitwert vorläufig nach den Vorschriften des GKG festsetzen, namentlich §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.

2

Bei mehreren Anträgen können einzelnen streitgegenständlichen Entscheidungen jeweils eigene Streitwerte zugeordnet werden.

3

Erhöht ein weiterer Antrag den Streitwert nicht, wenn er lediglich eine im Rahmen eines anderen Antrags zu entscheidende Vorfrage betrifft; wirtschaftliche Identität schließt die Addition der Streitwerte aus.

4

Beschlüsse über die vorläufige Festsetzung des Streitwerts sind gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 39 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG vorläufig auf 2.000,- € festgesetzt. Für den Antrag zu 1. werden500,- € je streitgegenständlicher Entscheidung und für die Anträge zu 2. und 3. jeweils 500,- € angesetzt. Der Antrag zu 4. erhöht den Streitwert nicht, weil er voraussichtlich eine im Rahmen des Antrags zu 1. abzuhandelnde Vorfrage betrifft. Damit besteht zwischen den Anträgen zu 1. und 4. eine wirtschaftliche Identität, die eine Addition der Streitwerte ausschließt (vgl. Elzer, in: Toussaint, Kostenrecht, 52. Auflage 2022, § 39 GKG Rn. 17).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG).