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Verwaltungsgericht Minden·1 K 3073/95.A·08.06.1997

Anerkennung als Asylberechtigte wegen politischer Verfolgungsgefahr in Syrien

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Syrische Antragsteller kurdisch-yezidischer Herkunft beantragten Asylanerkennung; das Bundesamt lehnte ab. Das VG Minden hob den Bescheid auf und erkannte die Kläger als asylberechtigt an, da für den Hauptantragsteller wegen politischer Betätigung und der Lage in Syrien Verfolgungsgefahr (u. a. Folter, willkürliche Inhaftierung) glaubhaft war. Ehefrau und Kinder wurden ebenfalls anerkannt.

Ausgang: Klage der syrischen Familie auf Anerkennung als Asylberechtigte stattgegeben; Bescheid des Bundesamtes aufgehoben und Anerkennung gemäß Art.16a GG sowie §§51,53 AuslG festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Als asylberechtigt im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist anzuerkennen, wer bei Rückkehr in sein Heimatland aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit zu erwarten hat.

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Die Glaubhaftigkeit des Vortrags bemisst sich auch nach dessen innerer Widerspruchsfreiheit, Schlüssigkeit und dem Verhalten in der mündlichen Verhandlung; ein derart glaubhafter Vortrag kann Zweifel des Bundesamts ausräumen.

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Die bloße Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit begründet keinen Asylanspruch; als asylrelevant gelten vielmehr Anhaltspunkte für politisches Engagement oder oppositionelle Tätigkeit, die Verfolgungsmaßnahmen nach sich ziehen.

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Analphabetismus und damit verbundene unzureichende Kenntnis des Inhalts verteilter Schriften stehen einer Anerkennung nicht ohne weiteres entgegen, wenn der Antragsteller sonst glaubhaft sein politisches Engagement und Wissen über Ziele seiner Organisation darlegt.

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Sind die Voraussetzungen der Asylberechtigung für einen Familienangehörigen gegeben, besteht gemäß § 26 AsylVfG ein Anspruch seiner Ehegatten und minderjährigen Kinder auf Anerkennung.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 AuslG§ Art. 16a GG§ 26 Abs. 1 und 2 AsylVfG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83 b AsylVfG

Tenor

Die Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 07.07.1995 wird aufge- hoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger zu 1. bis 5. als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG in ihrer Person vorliegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.

Tatbestand

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Die Kläger sind syrische Staatsangehörige, kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit. Die 1968 geborenen Kläger zu 1. und 2. sind Eheleute. Die 1992, 1993 und 1995 geborenen Kläger zu 3. bis 5. sind deren Kinder.

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Am 15.06.1995 reisten die Kläger auf dem Luftweg mit gefälschten Pässen in das Bundesgebiet ein. Am 20.06.1995 beantragten sie die Anerkennung als Asylberechtigte mit der Begründung, sie seien als Yeziden und Kurden in Syrien unterdrückt worden. Außerdem sei der Kläger zu 1. politisch in seinem Heimatland aktiv gewesen. Er habe u.a. Flugblätter verteilt und Personen transportiert. Am 05.10.1993 habe man ihn deshalb festgenommen und für einen Monat inhaftiert. Nach einer erneuten Flugblattaktion am 05.10.1994 sei er von Freunden gewarnt worden und untergetaucht. Mit Hilfe seiner Partei sei ihm die Flucht über die türkische Grenze gelungen. In der Türkei habe er sich mit seiner Familie etwa vier Monate aufgehalten. Anschließend habe ein Schlepper die Familie in das Bundesgebiet gebracht.

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Durch Bescheid vom 07.07.1995 lehnte das Bundesamt die Anerkennung mit der Begründung ab, die vom Kläger vorgebrachten Verfolgungsmaßnahmen reichten für einen Asylanspruch nicht aus. Der Kläger zu 1. habe selbst eingeräumt, daß er am 05.10.1993 ohne Anklage nach einem Monat freigelassen worden sei. Außerdem habe er nicht ansatzweise erklären können, welchen Inhalt die von ihm verteilten Flugblätter gehabt hätten. Auch auf ihre kurdische Volks- und yezidische Religionszugehörigkeit könnten sich die Kläger nicht berufen.

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Am 25.07.1995 haben die Kläger Klage erhoben.

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Sie beantragen,

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die Entscheidung des Bundesamtes vom 07.07.1995 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Ab- schiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akte und der Verwaltungsvorgänge sowie der Akte 1 K 258/97.A und der dort vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte zu. Gemäß Artikel 16 a Abs. 1 GG genießt Asylrecht, wer bei Rückkehr in sein Heimatland aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat. Diese Gefahren bestehen für die Kläger.

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Der Kläger zu 1. muß bei Einreise nach Syrien damit rechnen, von den dortigen Behörden in asylrechtlich-erheblicher Weise verfolgt zu werden. Seit 1963 herrscht in Syrien Notstandsrecht; die in der Verfassung garantierten Freiheitsrechte sind weitgehend aufgehoben. Dies betrifft nicht nur Festnahmen, Beschlagnahmungen und Überwachungsmaßnahmen durch Polizeiorgane, sondern auch Sondervollmachten, mit denen Armee und Geheimdienste ausgestattet sind. Berichte über Menschenrechtsverletzungen entsprechen den Tatsachen. Zur Verfolgung politischer Gegner bedienen sich die Geheimdienste insbesondere folgender Mittel: Inhaftierung, anhaltende Untersuchungshaft ohne Anklage und Folter.

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Vgl. dazu im einzelnen den Lagebericht des Aus- wärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Situation in Syrien vom 22.01.1997 (Stand: Dezember 1996).

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Die Kammer geht in Übereinstimmung mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes davon aus, daß kurdische Aktivitäten, soweit sie sich auf die Pflege von Sprache, Kultur und Brauchtum beschränken und nicht den Verdacht erwecken, unter dem Deckmantel kultureller Betätigung politische Opposition zu betreiben, keine politische Verfolgung auslösen. Kurden als ethnische Minderheit werden in Syrien grundsätzlich nicht verfolgt. Etwas anderes gilt jedoch, wenn Anhaltspunkte für ein politisches Engagement und eine andere Sichtweise als die von der Regierung vorgegebene erkennbar werden. Derartige Aktivitäten duldet die Regierung nicht; sie bieten Anlaß für asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen. Zeigen sich bei einem Syrer solche Anhaltspunkte und gerät er in den Verdacht oder gibt es sogar Beweise für eine Oppositionstätigkeit, so ist die Verbringung in ein Haft- und Verhörzentrum möglich. Spätestens dort droht die akute Gefahr von Folter, die systematisch und routinemäßig zum Erlangen von Geständnissen angewandt wird.

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Vgl. dazu den Lagebericht vom 22.01.1997 (S. 4) sowie die Lageberichte vom 17.08.1994 und vom 13.03.1996.

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In dieser Situation befindet sich der Kläger zu 1. Er ist in den Verdacht geraten, für die Partei Yekiti tätig zu sein und Kenntnisse über deren Organisation zu besitzen. Deshalb mußte bei den Behörden der Eindruck entstehen, es handele sich beim Kläger um einen besonders aktiven Regimegegner. Bei dieser Bewertung muß man berücksichtigen, daß in Syrien schon ein geringer Anfangsverdacht auf staatsfeindliche Betätigung ausreicht, um ohne Haftbefehl festgenommen zu werden. Deshalb spricht vieles dafür, daß der Kläger zu 1. bei Wiedereinreise nach Syrien nicht mit einer bloßen Vernehmung davon kommt und gegebenenfalls sogar mit Folter zu rechnen hat.

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Die dieser Bewertung zugrundeliegenden Ausführungen des Klägers zu 1. sind glaubhaft. Ihm ist es in der mündlichen Verhandlung gelungen, die Bedenken des Bundesamtes zu zerstreuen. Sein Vorbringen war in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Hinzu kam, daß der Kläger zu 1. seine Ausführungen frei und offen machte und auf Nachfragen des Gerichts stets bereit war, Ergänzungen einzubringen. Dabei entstand nicht der Eindruck, daß ihm diese Klarstellungen Mühe bereiteten, weil es sich nicht um tatsächliches, sondern lediglich um konstruiertes Geschehen handelte.

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Da der Kläger Analphabet ist, kann ihm die unzureichende Kenntnis vom Inhalt der verteilten Flugblätter nicht angelastet werden. Soweit es sein Bildungsstand erlaubte, war der Kläger über die Ziele und Aktivitäten seiner Partei jedoch unterrichtet.

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Da der Kläger als Asylberechtigter anzuerkennen war, haben auch seine Ehefrau und seine Kinder gemäß § 26 Abs. 1 und 2 AsylVfG einen Anspruch auf Anerkennung.

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Da die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen waren, war auch festzustellen, daß die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG vorliegen.

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Da der Klage stattzugeben war, trägt die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.