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Verwaltungsgericht Minden·1 K 2861/08·01.04.2009

VerwG: Teilaufhebung einer Ordnungsverfügung zu Wanderfalken (Einziehung vs. Übergabe/Zuchtverbot)

Öffentliches RechtNaturschutzrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht eine Ordnungsverfügung an, die u.a. die Einziehung und Übergabe eines 2008 gezüchteten Wanderfalken, ein Zuchtverbot und eine Haltungsbegrenzung anordnete. Streitfraglich war die Rechtsgrundlage der Übergabepflicht und die Reichweite des Zuchtverbots. Das VG hob die Anordnungen zur Übergabe und zum Zuchtverbot auf, bestätigte jedoch die Einziehung und die Haltungsbeschränkung; Zwangsgeldandrohungen für verbleibende Anordnungen sind zulässig.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Anordnung zur Übergabe und das Zuchtverbot aufgehoben, Einziehung und Haltungsbeschränkung bestätigt; Zwangsgeldandrohungen insoweit zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einziehung von Tieren nach § 49 Abs. 4 BNatSchG berechtigt die Behörde zur Einziehung, begründet aber nicht ohne weiteres eine unmittelbare Übergabepflicht des Betroffenen; deren Durchsetzung kann gegebenenfalls nur mittels Zwangsvollstreckung erfolgen.

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Der Begriff des ‚Haltens‘ im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 BWildSchV setzt eine beabsichtigte Dauerhaftigkeit des Besitzes voraus; vorübergehende Aufzucht von Jungvögeln zur Abgabe an Dritte fällt nicht ohne Weiteres unter das Halten i.S.d. Vorschrift.

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Die nachträgliche Erteilung eines Falknerjagdscheins heilt nicht rückwirkend zuvor unrechtmäßiges Halten; die Erlaubnisvoraussetzung dient materiell dem Nachweis von Zuverlässigkeit und Sachkunde und ist keine rein formale Voraussetzung.

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Die Androhung eines Zwangsgeldes ist bei wirksamer und rechtmäßiger Anordnung einer Verhaltenspflicht ein zulässiges Durchsetzungsinstrument.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 4 BWildSchV§ Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 338/97§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 49 Abs. 4 BNatSchG§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BWildSchV§ 49 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG

Tenor

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25.08.2008 wird hinsichtlich der unter Ziffern 2. und 3. getroffenen Anordnungen und der dazu ergangenen Zwangsgeldandrohungen aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

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Durch Ordnungsverfügung vom 25.08.2008 traf der Beklagte gegenüber dem Kläger folgende Anordnungen und Entscheidungen:

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1. Der von Ihnen im Jahr 2008 gezüchtete Wanderfalke (Falco peregrinus) mit der Ringnummer D BNA 12,0 N G 08 86 wird hiermit eingezogen.

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2. Das Tier ist mir zu übergeben. Zu diesem Zweck ist von Ihnen spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Bestandskraft dieser Ordnungsverfügung ein entsprechender Übergabetermin mit einem Vertreter der unteren Landschaftsbehörde des Kreises I. (T. 13 2328) zu vereinbaren.

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3. Die Zucht von weiteren Wanderfalken ist von Ihnen zukünftig zu unterlassen.

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4. Von Ihnen dürfen nach Abgabe des Tieres aus der Nachzucht 2008 (vgl. Ziffer 2.) zukünftig maximal zwei Wanderfalken gleichzeitig gehalten werden.

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5. Ihre Anträge auf Erteilung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 4 Bundeswildschutzverordnung sowie auf Erteilung einer Bescheinigung zur Befreiung von dem Verbot kommerzieller Tätigkeiten gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (sog. CITES-Bescheinigung) für den Wanderfalken mit der Ringnummer D BNA 12,0 N G 08 86 werden hiermit abgelehnt.

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6. Für den Fall eines Verstoßes gegen Ziffern 2. bis 4. der Verfügung wurde dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 500,00 EUR angedroht.

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Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Er beantragt,

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die Ordnungsverfügung vom 25.08.2008 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die unter Ziffern 2. und 3. der angefochtenen Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Hinsichtlich der in Ziffer 2. getroffenen Anordnungen, das Tier zu übergeben und einen entsprechenden Übergabetermin zu vereinbaren, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. § 49 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ermächtigt lediglich zur Einziehung, begründet aber keine Pflicht, das Tier zu übergeben und einen entsprechenden Übergabetermin zu vereinbaren. Die Durchsetzung der Einziehung hat ggf. mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung zu erfolgen.

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Begründet ist die Klage auch hinsichtlich der in der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltenen Anordnung zu 3. Soweit die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers trotz der durch die Veterinärabteilung unter dem 07.02.2005 geäußerten Bedenken durch die Ausstellung eines Falknerjagdscheins nachgewiesen ist und weiterhin nachgewiesen wird, ist er nicht verpflichtet, die Zucht von weiteren Wanderfalken zukünftig zu unterlassen. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV) dürfen ohne Ausnahmebewilligung nicht mehr als zwei Wanderfalken gehalten werden. Der Begriff des Haltens erfordert in diesem Sinne die beabsichtigte Dauerhaftigkeit des Besitzes. Daran fehlt es, solange es sich um Jungvögel handelt, die zur Abgabe an Dritte vorgesehen sind.

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Vgl. Hammer, NuR 1996, 186, Ziff. 4. und 7.

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Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.

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Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 4 BWildSchV - Nr. 5 des angefochtenen Bescheids - fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weil der Kläger eine derartige Ausnahmegenehmigung nicht (mehr) begehrt. Demgemäß hat er auch davon abgesehen, einen diesbezüglichen Verpflichtungsantrag zu stellen.

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Nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des Beklagten, den im Jahr 2008 gezüchteten Wanderfalken einzuziehen (Nr. 1. der Ordnungsverfügung). Diese Maßnahme hat ihre Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG. Danach können Tiere, für die der erforderliche Nachweis nicht erbracht wird, von den nach Landesrecht zuständigen Behörden eingezogen werden. Der Kläger hat seine Besitzberechtigung nicht nachgewiesen (§ 49 Abs. 1 BNatSchG).

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Der Kläger hat die Elterntiere zeitweise unrechtmäßig gehalten, weil er in der Zeit vom 01.04.2008 bis zum 29.05.2008 nicht im Besitz eines gültigen Falknerjagdscheins war. Dieses unrechtmäßige Halten der genannten Vögel macht zugleich auch die Zucht mit den gehaltenen Tieren unrechtmäßig.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.04.1992 - 7 A 1581/89 -, NuR 1994, 504.

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Nicht zu folgen ist dem Kläger in seiner Auffassung, durch die nachträgliche Ausstellung des Falknerjagdscheins sei die Zucht des streitgegenständlichen Wanderfalken durch "Heilung" des Formerfordernisses rechtmäßig geworden. Bei dem Erfordernis der Inhaberschaft eines gültigen Falknerjagdscheins handelt es sich um mehr als eine bloße Formvorschrift. Sie dient vielmehr dem Nachweis, dass der Halter die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über das Halten und die Pflege von Greifen und Falken besitzt. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 4 Nr. 2 BWildSchV, der diese Anforderungen u. a. an die Erteilung einer Ausnahme von den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BWildSchV aufstellt. Gerade im Fall des Klägers bestand Veranlassung, auf die Einhaltung der diesbezüglichen Voraussetzungen zu achten, nachdem die Veterinärüberwachung des Beklagten anlässlich einer örtlichen Kontrolle zu dem Ergebnis gekommen war, dass der Kläger die geforderte Zuverlässigkeit nicht besaß und eine den tierschutzrechtlichen Vorschriften entsprechende Haltung der Tiere nicht gewährleistet war.

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Unter Zugrundelegung des oben dargestellten Auslegungsergebnisses zum Begriff des Haltens trifft der unter Ziffer 4. der angefochtenen Ordnungsverfügung gegebene Hinweis des Beklagten zu, von dem Kläger dürften - ohne Ausnahmegenehmigung - zukünftig maximal zwei Wanderfalken gleichzeitig gehalten werden (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BWildSchV).

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Soweit die angefochtene Ordnungsverfügung Bestand hat, ist auch die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 500,00 EUR nicht zu beanstanden. Im Übrigen war sie aufzuheben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.