Asyl: Anerkennung kurdischer Syrer wegen politischer Verfolgung (Art.16a GG)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger, ein Ehepaar kurdischer Herkunft aus Syrien, beantragten Asyl nach Flucht aufgrund politischer Aktivitäten. Das Verwaltungsgericht hob die Ablehnung des Bundesamtes auf und erkannte die Kläger als Asylberechtigte nach Art. 16a GG an. Entscheidungsrelevant waren glaubhafte Darlegungen zu konkreten Verfolgungstätigkeiten des Ehemanns und Nachweise zur Einreise. Familienasyl der Ehefrau folgt aus §26 AsylVfG.
Ausgang: Klage gegen Ablehnung des Asylantrags erfolgreich; Kläger als Asylberechtigte anerkannt
Abstrakte Rechtssätze
Nach Art. 16a GG ist Asyl zu gewähren, wenn der Antragsteller wegen politischer Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib, Leben oder Freiheitsbeschränkungen ausgesetzt ist oder solche begründet befürchtet.
Alleinige Mitgliedschaft in einer oppositionellen Partei begründet noch nicht zwangsläufig eine Verfolgungsgefahr; erst nach außen erkennbare, hervorgehobene und aktive politische Tätigkeiten können Verfolgungsmaßnahmen auslösen.
Tätigkeiten, die die Verbreitung verbotener Informationen im Inland ermöglichen (z. B. Beschaffung, Aufbereitung und Verwahrung von Parteimaterialien via Internet/Datenträger) können eine Verfolgungsrelevanz begründen.
Die Einreise über einen Drittstaat nach §26a AsylVfG steht einem Asylanspruch nicht zwingend entgegen, wenn der Antragsteller durch geeignete Nachweise (z. B. Flugtickets) die unmittelbare Einreise aus dem Drittstaat darlegt.
Der Ehegatte eines als Asylberechtigten anerkannten Antragstellers kann nach §26 AsylVfG Familienasyl beanspruchen, sodass ein eigener Asylanspruch des Ehegatten dahinstehen kann.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.12.2002 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger zu 1. und 2. als Asylberechtigte anzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Die Kläger zu 1. und 2. sind Eheleute. Der Kläger zu 1. wurde am 02.05.1977 in L. geboren, die Klägerin zu 2. am 12.06.1974 in L1. . Beide sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Nach seinem Abitur hat der Kläger zu 1. zwei Jahre Computerkurse besucht. Von 1996 bis 1998 hat er Wehrdienst abgeleistet.
Am 21.06.2002 reisten beide Kläger mit dem Flug 583 der Air-Germania aus Istanbul kommend unter dem Namen "L2. " in das Bundesgebiet ein. Am 24.06.2002 beantragten sie politisches Asyl.
Bei der persönlichen Anhörung am 01.07.2002 gaben sie im Wesentlichen an, der Kläger zu 1. habe im März 2000 Flugblätter verteilt und in Postkästen ausländischer Botschaften in Damaskus eingelegt. Deshalb sei er am 28.03.2000 verhaftet und bis Dezember 2000 inhaftiert gewesen. Er habe nach der Freilassung seinen Arbeitsplatz verloren und im Textilladen seines Vaters gearbeitet. Er habe für die KVU bzw. Yekiti in Damaskus Zeitungen aus dem Internet heruntergeladen und diese zu Hause auf einem Computer, den ihm die Partei zur Verfügung gestellt habe, soweit aufbereitet, dass eine Verbreitung der Schriftstücke in seinem Heimatort und Umgebung möglich wurde. Bei einer Hausdurchsuchung im April 2002 seien Computer und Disketten in die Hände des Geheimdienstes gefallen. Darauf hätten beide Kläger Syrien verlassen müssen.
Durch Bescheid vom 11.12.2002 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Feststellung ab, dass in der Person der Kläger die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des AuslG vorlagen. Es forderte die Kläger auf, innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens das Bundesgebiet zu verlassen, und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Syrien an.
Zur Begründung hieß es, wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit unterlägen die Kläger keiner Diskriminierung. Einfache Betätigung oder Mitgliedschaft bei politischen Gruppierungen in Syrien sei nicht asylrelevant. Der syrische Staat toleriere auch Parteien, die nicht der Dachorganisation der legalen Parteien angehörten. Allein das Herunterladen und Verbreiten von Inhalten einer in der syrischen Internetversion frei zugänglichen Publikation von legalen syrischen Parteien lasse keine Sanktionen durch Sicherheitskräfte befürchten.
Am 06.01.2003 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen. Sie berufen sich zusätzlich auf politische Nachfluchtaktivitäten.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.12.2002 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akten und der Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gem. Art. 16 a GG zu. Danach genießt Asylrecht, wer wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben und Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt ist oder solche Maßnahmen begründet befürchtet.
Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; BVerwG, Urteil vom 15.03.1988 - 9 C 278.86 -, NVwZ 1988, 838.
In Anwendung dieser Grundsätze sind die Kläger als politisch Verfolgte anzusehen. Ihnen droht bei Rückkehr nach Syrien wegen der Aktivitäten des Klägers zu 1. politische Verfolgung. Seit 1963 herrscht in Syrien Notstandsrecht. Die in der Verfassung garantierten Freiheitsrechte sind weitgehend aufgehoben. Berichte über Menschenrechtsverletzungen entsprechen den Tatsachen. Zur Verfolgung politischer Gegner bedienen sich die Geheimdienste folgender Mittel: Inhaftierung, anhaltende Untersuchungshaft ohne Anklage oder Folter.
Vgl. dazu im Einzelnen die Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 01.04.2004 (Stand: März 2004) und vom 07.10.2002.
Auf Grund der von ihm geschilderten politischen Aktivitäten und Ereignisse in Syrien muss der Kläger zu 1. bei Rückkehr mit Verfolgung rechnen. Die KVU bzw. Yekiti haben - wie die übrigen Kurdenparteien - eine Doppelnatur: Einerseits sind sie politische Partei, die sich für die politischen Rechte der Kurden im Hinblick auf deren Probleme mit dem syrischen Staat auf Seiten dieser Volksgruppe engagiert. Insoweit handelt es sich um eine verbotene Partei, wie alle anderen Parteien, die nicht der nationalen progressiven Front angehören. Jedoch hängt die Art und Weise der Verfolgung sehr von tagespolitischen Ereignissen ab. Andererseits sind die Parteien auch das sozial-organisatorische Netz und die Interessenvertretung der Kurden auf praktisch alltäglicher Ebene. Insoweit arbeiten ihre Mitglieder sogar mit syrischen Behörden zusammen. Allein aus derartigen Aktivitäten ergibt sich keine Gefährdungssituation für Mitglieder dieser Parteien.
Die Doppelnatur dieser und anderer Parteien hat zur Folge, dass auch der Mitgliedschaft eine solche Doppelnatur zueigen ist. Sie allein begründet noch keine Verfolgungsgefahr. Verfolgungsmaßnahmen des syrischen Staates setzen aber bei aktiven Mitgliedern ein, die sich nach außen erkennbar in besonderer Weise für die politisch-ethnischen und nicht allein die praktisch-alltäglichen Belange der Kurden einsetzen. Welche Art von Aktivitäten problematisch ist, hängt von vielen, nur schwer einzuschätzenden Faktoren ab, insbesondere davon, in welchen Gegensatz sich jemand durch seine Tätigkeit zum syrischen Staat setzt.
Vgl. dazu im Einzelnen die Stellungnahme des DOI an das VG Aachen vom 20.12.2002 - 1307 ar/br - (S. 3 ff) m. w. N.
Die Unruhen im März 2004 haben nicht zu einer Veränderung dieser Situation geführt. Vielmehr waren sowohl die syrische Regierung als auch die syrisch- kurdischen Parteien vom Ausmaß und Umfang der Unruhen überrascht. Die Parteien waren nicht "Organisatoren" der Massendemonstrationen, die ihren Ursprung vielmehr innerhalb der Bevölkerung hatten. Die Parteien bemühten sich sogar im Verlauf der Ereignisse, einen beruhigenden Einfluss geltend zu machen.
Vgl. dazu das vom Kläger zu 1. vorgelegte Gutachten für das VG Magdeburg in der Sache 9 A 225/03 MD vom 28.03.2004 (S. 4); ferner OVG NRW, Beschluss vom 20.04.2004 - 3 A 1449/04.A - (S. 3).
Zwar kam es im Anschluss an diese Demonstration zu umfangreichen Festnahmen, bei denen über 1000 Menschen inhaftiert worden sein sollen. Jedoch wurden in den Tagen vor dem kurdischen Newroz-Fest Hunderte vorläufig Festgenommener aus den Gefängnissen wieder entlassen. Lediglich die zum Anlass dieses Festtages geplanten öffentlichen Veranstaltungen wurden abgesagt.
Vgl. dazu den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 01.04.2004, a. a. O., S. 13.
Jedoch hat der Kläger zu 1. durch seine Aktivitäten die Parteimitgliedern durch den syrischen Staat gezogenen stillschweigenden Grenzen überschritten. Denn er war nicht nur einfaches Mitglied, das lediglich auf unterster Ebene Flugblätter verteilt hat. Vielmehr war er auf Grund seiner Fachkenntnisse als Computer-Spezialist der Verbindungsmann der Partei, der aus dem Internet die im Ausland erscheinende Parteizeitschrift herunterladen und soweit bearbeiten konnte, dass sie sich für eine Vervielfältigung und Verbreitung in Syrien eignete. Er ermöglichte es, als Verbindungsmann, die in Syrien verbotenen Informationen in das Land hineinzuschleusen und einem weiteren Personenkreis zugänglich zu machen. Zudem bediente und verwahrte er den "Parteicomputer" für den Bereich L1. und verwaltete das "Parteiarchiv" über weitere Aktivitäten, die er auf Disketten gespeichert hatte. Diese Tätigkeiten gehen über bloße Mitläuferschaft und Betätigung auf unterster Ebene hinaus und lassen den Kläger zu 1. gegenüber den Behörden als gefährlichen Regimegegner mit verbotenen Kontakten zum Ausland erscheinen, der ein wichtiges Glied im Informationssystem und der Logistik der Partei war.
Die dieser Bewertung zu Grunde liegenden Angaben des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung sind glaubwürdig. Es mangelte seinen Ausführungen nicht an einer Schilderung konkreter und nachvollziehbarer Ereignisse. Seine Angaben waren in sich schlüssig und in ihrem wesentlichen Teil frei von Widersprüchen. Hinzu kommt, dass sowohl der Kläger zu 1. als auch seine Ehefrau in der mündlichen Verhandlung alle Ausführungen unbefangen vorgetragen haben und stets bereit waren, auf kritische Nachfrage sofort zu antworten. Es entstand nicht der Eindruck, dass es ihnen Schwierigkeiten bereitete, zuvor Erklärtes mit neuen Nachfragen in Einklang zu bringen.
Es ist dem Kläger auch gelungen, die Bedenken des Bundesamtes zu zerstreuen. Er konnte erklären, wie es ihm gelungen ist, über ein Internet-Cafe in Syrien an politische Informationen aus dem Ausland zu kommen, deren Hineinwirken nach Syrien der Staat nach Kräften zu verhindern bemüht ist.
Vgl. dazu auch den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 01.04.2004, a. a. O., S. 9.
§ 26 a AsylVfG steht dem Asylanspruch nicht entgegen. Auf Grund der vorgelegten Nachweise kann die Kammer davon ausgehen, dass beide Kläger das Bundesgebiet mit einem Flugzeug auf direktem Wege aus Istanbul kommend erreicht haben. Durch die von den Klägern vorgelegten Flugscheine (Blatt 56 bis 59 der Verwaltungsvorgänge) haben sie zur Überzeugung der Kammer dargelegt, wie die Einreise erfolgt ist.
Ob die Klägerin zu 2. auf Grund ihrer Aktivitäten einen eigenen Asylanspruch erworben hat, kann dahinstehen. Gem. § 26 AsylVfG steht ihr als Ehegatte ein Anspruch auf Familienasyl im Hinblick auf die Anerkennung des Klägers zu 1. zu.
Da die Kläger Asylberechtigte sind, bedarf es einer Entscheidung über die §§ 51 Abs. 1 bzw. 53 AuslG nicht.
Da der Klage stattzugeben war, trägt die Beklagte gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, für das gem. § 83 b Abs. 1 AsylVfG Gerichtskosten nicht erhoben werden.