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Verwaltungsgericht Minden·1 K 2644/01·14.10.2002

Klage gegen Versagung der Genehmigung nach §3 EnWG abgewiesen

Öffentliches RechtEnergierechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte eine Genehmigung nach § 3 EnWG; die Behörde forderte ergänzende Unterlagen zur personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Streitpunkt war, ob die vorgelegten Nachweise ausreichen. Das Gericht wies die Klage ab, weil wesentliche Nachweise (Satzung, geordnete Netzbeschreibung, wirtschaftliche Unterlagen) fehlten; bloße langjährige Betriebspraxis genügte nicht.

Ausgang: Klage auf Erteilung der Genehmigung nach § 3 EnWG abgewiesen wegen fehlender Nachweise zur Leistungsfähigkeit

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erteilung einer Genehmigung nach § 3 EnWG setzt voraus, dass der Antragsteller seine personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit substantiiert nachweist.

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Fehlen die hierfür erforderlichen Nachweise, liegt ein Versagungsgrund nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 EnWG vor, der die Versagung der Genehmigung rechtfertigt.

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Die Behörde ist nach § 24 Abs. 1 VwVfG zur Amtsermittlung verpflichtet und kann Art und Umfang der erforderlichen Ermittlungen bestimmen; der Antragsteller hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten die verlangten Unterlagen vorzulegen.

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Zur Beurteilung der technischen Leistungsfähigkeit gehört eine geordnete, nachvollziehbare Beschreibung des Versorgungsnetzes; eine bloße langjährige, beanstandungslose Betriebspraxis begründet diese Fähigkeit nicht ausreichend.

Relevante Normen
§ 3 EnWG§ 3 Abs. 2 Nr. 1 EnWG§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 24 Abs. 1 VwVfG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Mit Schreiben vom 29.07.2000 beantragte der Kläger die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 3 EnWG. Der Beklagte bat daraufhin mit Schreiben vom 11.08.2000 um weitere im Einzelnen benannte Unterlagen. In der Folgezeit entwickelte sich eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien um die Frage, ob die vom Kläger gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen ausreichten, um die begehrte Genehmigung zu erteilen.

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Der Kläger hat am 22.08.2001 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, ein Versagungsgrund gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 EnWG bestehe nicht, da sich seine ausreichende personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bereits daraus ergebe, dass die Versorgungsnetze im Wohnpark seit 1971 in der auch für die Zukunft vorgesehenen Form ohne Probleme betrieben und gewartet würden.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Genehmigung der Energieversorgung gemäß § 3 EnWG zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, die zur Prüfung des Antrages erforderlichen Unterlagen seien nicht vorgelegt worden.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter an Stelle der Kammer (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Das erkennende Gericht brauchte nicht abschließend zu klären, ob der Kläger für die von ihm beabsichtigte Energieversorgung einer Genehmigung gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 EnWG bedarf. Jedenfalls stand der beantragten Erteilung der Versagungsgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 1 EnWG entgegen. Danach darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn der Antragsteller nicht die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzt, um die vorgesehene Energieversorgung entsprechend den Zielen und Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes auf Dauer zu gewährleisten. Dieser Versagungsgrund liegt hier vor.

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Gemäß § 24 Abs. 1 VwVfG NRW war der Beklagte gehalten, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dabei berechtigt, Art und Umfang der Ermittlungen zu bestimmen. Im Rahmen dieser Aufklärungspflicht war auch von Amts wegen zu erforschen, ob ein Versagungsgrund i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 1 EnWG vorlag. In Wahrnehmung dieser Aufklärungspflicht hat der Beklagte vom Kläger Unterlagen zur Beurteilung der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angefordert. Den diesbezüglichen Anforderungen hat der Kläger jedoch nicht entsprochen. Bezüglich der personellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers fehlt es an konkreten Nachweisen. Die Satzung ist nicht vorgelegt worden. Zur Ausbildung der für den Kläger tätigen Personen sind nur wenige Belege vorgelegt worden, wobei fraglich bleibt, in welchem Verhältnis diese zum Kläger stehen. Auch zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fehlen Nachweise. Hinsichtlich der technischen Leistungsfähigkeit reicht der Hinweis auf eine mehr als 30-jährige beanstandungslose Praxis nicht aus. Es fehlt an einer geordneten Beschreibung des Strom- und Gasnetzes. Die vorgelegten Kopien über die Lage von Leitungen sind zusammenhanglos und unverständlich. Insgesamt hat der Kläger die ihm bei der Erforschung des Sachverhalts durch den Beklagten obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.