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Verwaltungsgericht Minden·1 K 2025/07.A·12.02.2009

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung im Asylverfahren: Gegenstandswert 1.500 EUR bestätigt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrecht (Kostenrecht)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete eine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss. Streitpunkt war der nach § 30 RVG anzulegende Gegenstandswert und die Frage, ob das Verfahren die Asylanerkennung nach Art. 16a GG betrifft. Das Verwaltungsgericht bestätigt den Gegenstandswert von 1.500 EUR und weist die Erinnerung zurück, da der Gesetzeswortlaut eindeutig ist. Die Kosten trägt der Kläger; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen; Gegenstandswert von 1.500 EUR bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert nach § 30 RVG ist in sonstigen Klageverfahren, die nicht die Asylanerkennung nach Art. 16a GG betreffen, auf 1.500 EUR festzusetzen.

2

Ein Gegenstandswert von 3.000 EUR nach § 30 RVG kommt nur in Betracht, wenn der Rechtsstreit (auch) die Asylanerkennung nach Art. 16a GG betrifft.

3

Bei eindeutigem Gesetzeswortlaut ist die Auslegung am Wortlaut zu orientieren und eine abweichende Auslegung nicht vorzunehmen.

4

Die Kostenentscheidung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG; die unterliegende Partei trägt die Verfahrenskosten.

5

Beschlüsse nach § 80 AsylVfG sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 165 VwGO§ 151 VwGO§ 30 RVG§ Art. 16a GG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83b AsylVfG

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

2

Die gemäß §§ 165, 151 VwGO statthafte Erinnerung hat keinen Erfolg.

3

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.02.2009 ist nicht zu beanstanden. Es wurde zutreffend ein Gegenstandswert von 1.500,00 EUR gemäß § 30 RVG zugrundegelegt.

4

Aus dem Gesetzeswortlaut, der eindeutig und keiner anderen Auslegung zugänglich ist, folgt, dass der Gegenstandswert nur dann auf 3.000,00 EUR festzusetzen ist, wenn - anders als im vorliegenden Fall - der Rechtsstreit (zumindest auch) die Asylanerkennung nach Art. 16a GG betrifft. Ist dies nicht der Fall, liegt ein sonstiges Klageverfahren i.S.d. § 30 Satz 1 2. Halbsatz RVG vor, so dass der Gegenstandswert auf 1.500,00 EUR festzusetzen ist. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen an und verweist zur Begründung auf die Beschlüsse vom 14.02.2007 - 9 A 4126/06.A - und vom 23.05.2007 - 16 A 3938/05.A -.

5

So auch VG Minden, Beschlüsse vom 23.04.2007 - 10 K 2565/06.A - und vom 06.06.2007 - 8 K 2285/05.A -; VG Bayreuth, Beschluss vom 10.02.2009 - B 3 M 09.30001 -.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.

7

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).