Zahlungsanspruch aus öffentlich-rechtlichem Verwaltungsvertrag über Erschließungskosten (StrWG NRW)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt 45.686,35 € nebst vertraglich vereinbarten Verzugszinsen aus einer Vereinbarung über Baumaßnahmen zur Erschließung eines Verbrauchermarktes. Zentrale Frage ist die Durchsetzbarkeit der Forderung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 16 StrWG NRW. Das Gericht erkennt den Verwaltungsrechtsweg an, hält den Austauschvertrag für wirksam und verurteilt die Beklagte zur Zahlung; Zins- und Kostenentscheidung sowie vorläufige Vollstreckbarkeit werden angeordnet.
Ausgang: Klage auf Zahlung aus öffentlich-rechtlichem Vertrag in Höhe von 45.686,35 € nebst Zinsen vollumfänglich stattgegeben; Beklagte trägt Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf Vergütung von Mehrkosten nach § 16 Abs. 1 StrWG NRW können aus einem öffentlich-rechtlichen Verwaltungsvertrag entstehen und sind über den Verwaltungsrechtsweg durchsetzbar.
Ein öffentlich-rechtlicher Austauschvertrag ist zulässig; Nichtigkeitsgründe nach § 59 VwVfG NRW sind nur gegeben, wenn unzulässige Gegenleistungen oder gesetzliche Verbote vorliegen.
Die Vereinbarung einer Verzugszinsregelung begründet einen vertraglichen Zinsanspruch, der bei Zahlungsverzug nach den vereinbarten Voraussetzungen geltend gemacht werden kann.
Kostenentscheidungen und die vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach §§ 154, 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45.686,35 € nebst Zinsen in Höhe von 3 % über dem Basiszins seit dem 00.00.0000 aus 15.000,00 €, seit dem 00.00.0000 aus 15.000,00 € und seit dem 00.00.0000 aus 15.686,35 € zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 00.00.0000 trafen die Parteien eine Vereinbarung über Art, Umfang, Durchführung und Kostentragung von Baumaßnahmen an der M.-----straße M2. in Folge der Errichtung einer Linksabbiegespur. Die Baumaßnahmen dienen der Erschließung eines Verbrauchermarktes. Gem. § 3 der Vereinbarung hat die Beklagte die Baukosten gem. § 16 StrWG NRW für die in § 1 beschriebenen Veränderungen an der M2. getragen. In § 6 Satz 2 hat sich die Beklagte verpflichtet, die Mehraufwendungen für die Unterhaltung und Erneuerung durch Zahlung eines einmaligen Betrages abzulösen. Unter der Überschrift „Zahlungspflicht und Abrechnung“ heißt es in § 8 Satz 2 des Vertrages:
Die Firma überweist den nach § 6 und 7 dieser Vereinbarung ermittelten Gesamtbetrag (einschl. Verzugszinsen und Verwaltungskosten) in Höhe von 45.686,35 € an die Straßenbauverwaltung. Der Betrag ist in Teilbeträgen wie folgt fällig:
00.00.0000 in Höhe von 15.000,00 €
00.00.0000 in Höhe von 15.000,00 €
00.00.0000 in Höhe von 15.686,35 €
Soweit der Nutzungsberechtigte mit der Zahlung in Verzug gerät, sind Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.
Mit Schreiben vom 00.00.0000 bat die Beklagte unter Hinweis auf eigene Zahlungsschwierigkeiten um Zahlungsaufschub. Der Kläger hat am 00.00.0000 die vorliegende Klage erhoben.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 45.686,35 € nebst Zinsen in Höhe von 3 % über dem Basiszins seit dem 00.00.0000 aus 15.000,00 €, seit dem 00.00.0000 aus 15.000,00 € und seit dem 00.00.0000 aus 15.686,35 € zu zahlen.
Die Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der eingereichten Vorgänge des Klägers Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Mit dem Kläger geht das erkennende Gericht von der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs aus (§ 40 Abs. 1 VwGO). Der Kläger macht Ansprüche aus der Vereinbarung vom 00.00.0000 geltend. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i. S. v. § 54 ff. VwVfG NRW. Die geltend gemachte Leistung stellt eine Vergütung von Mehrkosten i. S. v. § 16 Abs. 1 StrWG NRW dar, für deren Erhebung die Rechtsform eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gewählt worden ist.
Rechtsgrundlage für das geltend gemachte Zahlungsbegehren sind die §§ 3, 6 Satz 2, 8 Satz 2 der vertraglichen Vereinbarung vom 00.00.0000. Danach überweist die Beklagte den nach §§ 6 und 7 dieser Vereinbarung ermittelten Gesamtbetrag in Höhe von 45.686,35 € an den Kläger nach Maßgabe der im Tatbestand wiedergegebenen Teilbeträge.
Gegen die Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung bestehen keine Bedenken. Es handelt sich um einen zulässigen Austauschvertrag i. S. v. § 56 Abs. 1 VwVfG NRW. Nichtigkeitsgründe i. S. v. § 59 VwVfG NRW sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat sich der Kläger keine unzulässige Gegenleistung versprechen lassen (§ 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW). Die Zulässigkeit der Vergütung von Mehrkosten der hier in Rede stehenden Art ergibt sich aus § 16 Abs. 1 StrWG NRW. Die Rechtmäßigkeit der Forderung wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 8 Satz 4 der vertraglichen Vereinbarung vom 00.00.0000.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.