Klage gegen Ablehnung eines Asylfolgeantrags wegen Fristversäumnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, irakischer Staatsangehöriger, focht die Ablehnung seines Asylfolgeantrags an. Die Klage wurde jedoch nach Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist gemäß § 74 AsylVfG erhoben. Wiedereinsetzung wurde mangels glaubhaft gemachtem, unverschuldetem Versäumnis versagt. Das Gericht stellte zudem fest, dass die Klage in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.
Ausgang: Klage gegen Ablehnung des Asylfolgeantrags als verspätet unzulässig abgewiesen; Wiedereinsetzung versagt und materielle Klage unbegründet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Klage gegen einen asylrechtlichen Bescheid ist unzulässig, wenn die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylVfG nach wirksamer Zustellung versäumt wurde.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 VwGO glaubhaft macht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein; bloße Sprachschwierigkeiten ohne weitere Umstände begründen regelmäßig kein unverschuldetes Fristversäumnis.
Ein mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehener Bescheid gilt mit Zustellung als bekanntgegeben und löst die gesetzliche Klagefrist aus (vgl. §§ 3 VwZG, 57 VwGO i.V.m. § 222 ZPO).
Das Gericht kann die Klage in der Hauptsache prüfen und sich nach § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die überzeugenden Gründe des angefochtenen Bescheids berufen; ist dessen Begründung tragfähig, ist die Klage materiell unbegründet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist irakischer Staatsangehörigkeit arabischer Volks- und muslimisch-schiitischer Religionszugehörigkeit. Seinen eigenen Angaben zufolge reiste er am 24.05.2002 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28.05.2002 einen Asylantrag.
Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 25.02.2003 abgelehnt. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich wurde die Abschiebung in den Nordirak (Sicherheitszone) angedroht. Hiergegen legte der Kläger kein Rechtsmittel ein.
Am 14.12.2007 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und trug zur Begründung vor: In seinem Heimatland herrsche Bürgerkrieg zwischen Sunniten und Schiiten. Er wisse nicht mehr, wo sich seine Familie aufhalte, so dass er in den Irak nicht zurückkehren könne. Außerdem sei er stationär in der Psychiatrie behandelt worden.
Mit Bescheid vom 12.03.2008 lehnte das Bundesamt den Asylfolgeantrag des Klägers und den Antrag auf Abänderung der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab. Zur Begründung führte es aus, dass es keine Gruppenverfolgung der Schiiten im Irak gebe. Die Angaben zu einer Krankheit des Klägers seien völlig unsubstantiiert. Der Bescheid wurde dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde am 14.03.2008 zugestellt. Im Bescheid wurde der Kläger über das Rechtmittel der Klage innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung belehrt.
Der Kläger hat am 24.04.2008 Klage erhoben, die er wie folgt begründet: Im Irak herrsche Krieg zwischen Sunniten und Schiiten. Die Regierung und die ausländischen Sicherheitskräfte seien nicht in der Lage, den Terror zu beherrschen. Außerdem sei er in psychiatrischer stationärer Behandlung gewesen und bedürfe noch immer einer psychiatrischen Behandlung.
Nach Hinweis der Beklagten mit Schriftsatz vom 05.05.2008 auf die Verfristung der Klage hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 06.06.2008 Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist beantragt und zur Begründung vorgetragen: Die Muttersprache des Klägers sei Arabisch, so dass er den Bescheid und insbesondere die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden habe. Der Kläger sei erstmalig am 10.04.2008 beim Prozessbevollmächtigten vorstellig geworden, an die Zustellung des Bescheides könne sich der Kläger nicht erinnern. Der Kläger habe sich in der Zeit vom 29.03.2005 bis zum 05.04.2005 in stationärer Behandlung des Westfälischen Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie Paderborn befunden. Er sei dort wegen Anpassungsstörungen mit depressiver Symptomatik behandelt worden. Zuletzt hat der Kläger mit Schreiben vom 16.02.2009 eine ärztliche Bescheinigung vom 30.01.2009 vorgelegt, wonach er sich weiterhin in ambulanter Behandlung befindet und seine psychische Verfassung instabil ist.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.03.2008 zu verpflichten, festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die Unzulässigkeit der Klage wegen der Versäumung der Klagefrist.
Mit Beschluss vom 07.05.2008 ist das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zu Entscheidung übertragen worden. Mit Beschluss vom 14.01.2009 ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Der Kläger hat die Klagefrist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides der Beklagten versäumt (vgl. § 74 Abs. 1 AsylVfG).
Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne von § 58 Abs. 1 VwGO versehene Bescheid vom 12.03.2008 wurde dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde am 14.03.2008 wirksam zugestellt (§ 3 Abs. 2 VwZG). Die zweiwöchige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1, 1. Halbsatz AsylVfG endete damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187, 188 Abs. 1, 3 BGB am 28.03.2008. Spätestens an diesem Tage hätte die Klage erhoben werden müssen. Tatsächlich ist die Klageschrift vom 23.04.2008 erst am 24.04.2008 und damit verfristet bei Gericht eingegangen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO kann dem Kläger nicht gewährt werden. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Anhaltspunkte dafür, dass die Versäumung der Klagefrist unverschuldet gewesen sein könnte, hat der Kläger innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 VwGO nicht glaubhaft gemacht und sind auch nicht ersichtlich. An einem Verschulden i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO fehlt es, wenn dem Antragsteller nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass die Klagefrist verstrichen ist. Verschuldet ist die Versäumung einer Frist, wenn der Antragsteller die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und sachgemäß Prozessführenden geboten ist und die ihm subjektiv nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar 15. Auflage 2007, § 60, Rdnr. 9.
Es ist nicht dargetan und entspricht auch nicht der Lebenserfahrung, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen ist, in der Zeit bis zum Ablauf der Klagefrist sich hinreichende Kenntnis vom Inhalt des Bescheides zu verschaffen. Auch wenn er nicht ausreichend Deutsch sprechen und lesen können sollte, ist es dem Kläger möglich und auch zumutbar gewesen, Personen oder Einrichtungen für eine Übersetzung zu finden. So hätte der Kläger beispielsweise Nachbarn, Verwandte, Dolmetscherbüros, Beratungsdienste oder auch sein zuständiges Ausländeramt aufsuchen können, um vom Inhalt des Bescheides Kenntnis zu erlangen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass all diese Möglichkeiten für den Kläger, der sich bereits seit mehr als sechs Jahren in Deutschland aufhält, nicht bestanden haben.
Die Klage hätte auch bei fristgerechter Erhebung keinen Erfolg gehabt, da diese zudem unbegründet ist. Zur weiteren Begründung wird insofern nach § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Gründe des angefochtenen Bescheides vom 12.03.2008, die das Gericht für überzeugend hält, Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.