Feststellungsklage: Innenraum nicht durch Eintragung in die Denkmalliste erfasst
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Innere seines Fachwerkhauses nicht durch die Eintragung in die Denkmalliste vom 02.06.1986 erfasst ist. Das Gericht stellt fest, die Eintragung bezog sich ausschliesslich auf die äußere Gestalt des Gebäudes. Eine gesonderte Untersuchung oder Nennung des Innenraums habe es nicht gegeben. Stillschweigende Annahmen der Beteiligten sind rechtlich ohne Bedeutung.
Ausgang: Hauptantrag der Feststellungsklage wird stattgegeben: Das Innere des Gebäudes ist durch die Eintragung vom 02.06.1986 nicht erfasst.
Abstrakte Rechtssätze
Die Eintragung eines Gebäudes in die Denkmalliste erfasst grundsätzlich nur die in der Eintragungsbegründung ausdrücklich genannten Teile des Gebäudes.
Fehlt in der Eintragung jeglicher Hinweis auf die Denkmaleigenschaft des Innenraums, ist dieser nicht in den Schutzbereich der Eintragung einbezogen.
Aus der Auslösung einer Eintragung (z. B. zur Abwehr einer äußeren Veränderung) darf nicht ohne weiteres auf eine umfassende Unterschutzstellung des Innenraums geschlossen werden.
Stillschweigende oder nachträgliche Praxis der Beteiligten kann eine fehlende ausdrückliche Erfassung eines Teils des Denkmals in der Eintragung nicht ersetzen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Innere des Gebäudes „N. 13“ in S. -X. durch die Eintragung in die Denkmalliste vom 02.06.1986 nicht erfasst ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 02.02.2009 Eigentümer des mit einem Fachwerkhaus bebauten Grundstücks N. 13 in S. -X. . Die Parteien streiten darüber, inwieweit das Innere des Gebäudes unter Denkmalschutz steht.
Im Juni 1985 wollte eine Voreigentümerin das Gebäude mit neuen braunen Dachpfannen eindecken lassen. Das Vorhaben stieß auf Widerstand der Beklagten und des Beigeladenen, weil braune Dachpfannen im Stadtkern von X. gänzlich unüblich seien. Der Beigeladene schrieb der Beklagten unter dem 21.06.1985 diesbezüglich, eine andere Dachdeckung als eine rote Hohlpfanne stelle nicht nur für die in der engeren Umgebung liegenden Baudenkmäler im Einzelnen, sondern sogar auch für die X1. Stadtgestalt bzw. Dachlandschaft im Ganzen zweifellos eine Beeinträchtigung gem. § 9 Abs. 1 b DSchG NRW dar. Ein Ersatzmaterial könne nur insoweit geduldet werden, als es sich so weit als nur irgend möglich den denkmalgerechten naturroten Hohlpfannen anpasse, oder anders formuliert, wenn schon die Doppel-S-Betonsteine hingenommen werden müssten, dann nur, wenn sie zumindest rot seien.
Außerdem wäre zu erwägen, ob dieses Haus, das sicher zur erhaltenswerten Substanz gehöre, wegen seiner auffälligen Ecklage nicht als Baudenkmal anzusehen sei.
Unter dem 10.07.1985 stimmte der Beigeladene einer Unterschutzstellung des Gebäudes am N. 13 nach § 3 DSchG zu. In der Begründung heißt es:
Der Teil zur Langen Straße ragt in den Straßenraum und hält zudem die Ecke zum Marktplatz, im Hintergrund die Kirche. Dieser Teil, ehemals mit Toreinfahrt links im Giebel, wohl 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts, mit langen Fußstreben, ohne Vorkragung des Giebeldreiecks mit Krüppelwalm.Erdgeschoss an der Traufwand z. T. für einen Ladeneinbau verändert, darüber fremdartiger Balkon in Fachwerk. Der rückwärtige Teil zum N. ebenfalls 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts mit Krüppelwalm, jedoch die sichtbaren Fassaden mit Quaderputz des späteren 19. Jahrhunderts. Haustür etwa 1905/10.
Mit Verfügung vom 23.07.1985 versagte die Beklagte der Voreigentümerin Ingrid Prott die denkmalrechtliche Erlaubnis zur Eindeckung des Daches mit braunen Dachpfannen. Das Haus liege in der Nähe mehrerer eingetragener Baudenkmäler. Die Dacheindeckung mit braunen Pfannen stelle nicht nur für die in der engeren Umgebung liegenden Baudenkmäler im Einzelnen, sondern sogar auch für die X1. Stadtgestalt bzw. Dachlandschaft im Ganzen eine Beeinträchtigung dar.
Unter dem 02.06.1986 teilte die Beklagte der Voreigentümerin Ingrid Q. mit, dass sie das Haus N. 13 in die Denkmalliste eingetragen habe. Zur Begründung wiederholte sie die Stellungnahme des Beigeladenen zur Denkmalwürdigkeit vom 10.07.1985.
In der Folgezeit wurden von einem weiteren Voreigentümer mit bauaufsichtlicher Genehmigung der Beklagten vom 03.12.1987 sowie Nachtragsgenehmigung vom 19.07.1988 umfangreiche Umbauarbeiten im Inneren des Gebäudes N. 13 durchgeführt.
Durch einen Brand in der Nacht auf den 27.08.2008 wurde das Gebäude, insbesondere das Dach, beschädigt. Der offene Firstbereich wurde vom Voreigentümer des Klägers notdürftig verschlossen.
Am 02.02.2009 wurde der Kläger Eigentümer des Gebäudes N. 13.
Im Februar 2012 brachte der Kläger eine weitere provisorische Dachabdichtung auf, die im Laufe der Zeit defekt wurde. Es entstand Streit zwischen dem Kläger und der Beklagten wegen des schadhaften Dachs.
Mit Verfügung vom 24.02.2014 gab die Beklagte dem Kläger auf, den offenen Firstbereich des Hauses N. 13 regensicher zu verschließen. Hiergegen erhob der Kläger Klage, die Gegenstand des Verfahrens 1 K 752/14 ist.
Am 09.05.2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er meint, nur die äußere Fassade sei denkmalwürdig. Die umfangreichen Umbauarbeiten auf Grund der einem Voreigentümer vom Beklagten erteilten Baugenehmigung vom 03.12.1987 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 19.07.1988 habe zum Verlust einer evtl. Denkmaleigenschaft des Inneren des Gebäudes geführt. Das Innere des Gebäudes sei daher aus der Denkmalliste zu streichen. Er habe ein Interesse an der Feststellung über den Umfang der Unterschutzstellung, da er insbesondere bezüglich der zukünftigen Nutzung des Inneren des Gebäudes Planungssicherheit brauche.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das Innere des Gebäudes N. 13 in S. -X. durch die Eintragung in die Denkmalliste vom 02.06.1986 nicht erfasst ist,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, das Innere des Gebäudes aus der Denkmalliste herauszunehmen und die Denkmalliste insofern zu berichtigen,
weiterhin hilfsweise, ein Sachverständigengutachten zur Denkmalwürdigkeit des Gebäudeinneren einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, das Innere des Gebäudes N. 13, jedenfalls der Bereich des Obergeschosses, sei denkmalwürdig wegen der noch vorhandenen alten Bausubstanz. Dies habe der Beigeladene anlässlich des gerichtlichen Ortstermins am 25.02.2015 festgestellt.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 25.02.2015 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Sie ist als Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Danach kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Rechtsverhältnis i. S. d. Vorschrift sind die aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer Rechtsnorm (Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache) sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 22. Aufl., § 43 Rn. 11 m. w. N.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Parteien streiten darüber, ob das Innere des Gebäudes N. 13 in S. -X. durch die Eintragung in die Denkmalliste vom 02.06.1986 erfasst ist. Die Subsidiarität der Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht dem nicht entgegen. Eine definitive Klärung der Frage ließe sich nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen, jedenfalls nicht ohne erhöhten prozessualen Aufwand.
Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte hat das Innere des Gebäudes N. 13 zu keinem Zeitpunkt gem. § 3 DSchG in die Denkmalliste eingetragen. Die Eintragung vom 02.06.1986 bezog sich nur auf das Äußere des Gebäudes.
Ausgangspunkt der Eintragung war die Anfrage der Voreigentümerin an die Beklagte vom 04.06.1985, die bisherige Dacheindeckung zu erneuern und braune Dachpfannen aufzubringen. Diese Anfrage führte nach Rücksprache mit dem Beigeladenen dazu, dass die Beklagte der damaligen Eigentümerin mit Verfügung vom 23.07.1985 die Erlaubnis für die Dachdeckung mit dem von ihr beantragten Material – Frankfurter Pfanne der Fa. Braas, Farbe Braun – verweigerte, da eine solche Eindeckung als Beeinträchtigung nicht nur für die in der engeren Umgebung liegenden Baudenkmäler im Einzelnen, sondern auch für die X1. Stadtgestalt bzw. Dachlandschaft im Ganzen angesehen wurde. Denkmalgerecht wäre danach die Verwendung naturroter Ton-Hohlpfannen, aber auch die Erlaubnis für eine Dacheindeckung mit einem Betonstein, nämlich mit naturroten Doppel-S-Betonsteinen gewesen.
Die damalige Eigentümerin erhob hiergegen Widerspruch und wandte sich an den Petitionsausschuss des Landtags NRW, der mit Beschluss vom 02.01.1986 feststellte, die denkmalrechtliche Erlaubnis für eine Dacheindeckung mit braunen Pfannen sei zu Recht versagt worden, da dieser Dacheindeckung Gründe des Denkmalschutzes entgegen stünden. Der Vorschlag der Beklagten, das Gebäude N. 13 mit naturroten Doppel-S-Betonsteinen einzudecken, sollte aufgegriffen werden. Der anschließende Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12.05.1986 wurde bestandskräftig.
Ausgelöst durch den Streit über die geplante neue Dacheindeckung des Gebäudes N. 13 mit braunen Dachpfannen betrieb die Beklagte die Eintragung des Hauses N. 13 in die Denkmalliste. Die Denkmalwürdigkeit wurde ausschließlich mit der äußeren Gestalt des Gebäudes begründet. Insoweit wird auf den im Tatbestand zitierten Wortlaut der Eintragung verwiesen. Darin ist mit keinem Wort eine besondere Denkmaleigenschaft des Innern des Gebäudes genannt. Der Beklagten und auch dem Beigeladenen kam es nach den vorliegenden Begründungen über die Denkmalwürdigkeit des Gebäudes ausschließlich darauf an, das Äußere des Gebäudes N. 13 im Zusammenspiel mit den übrigen Fachwerkhäusern um den Marktplatz in X. zu erhalten.
Das Innere des Gebäudes ist denn auch vor der Eintragung in die Denkmalliste zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten als untere Denkmalbehörde geschweige denn vom Beigeladenen als Fachbehörde auf Vorliegen der Denkmaleigenschaft untersucht worden.
Dass die Beteiligten sämtlich stillschweigend in der Folgezeit davon ausgegangen sind, auch das Innere sei unter Denkmalschutz gestellt worden, ist rechtlich unerheblich.
Aus alledem folgt, dass die Unterschutzstellung vom 02.06.1986 sich ausschließlich auf das Äußere des Gebäudes und nicht auf das Innere bezogen hat. Dem Hauptantrag der Klage war daher stattzugeben, so dass über die Hilfsanträge nicht entschieden werden musste.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.