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Verwaltungsgericht Köln·9 L 919/19·23.05.2019

Eilrechtsschutz gegen Interessenbekundung DAB+-Frequenzen (11C) unstatthaft

Öffentliches RechtRegulierungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage bzw. hilfsweise ihres Widerspruchs gegen eine Mitteilung der Bundesnetzagentur zur Abgabe von Interessenbekundungen für DAB+-Frequenzen (Block 11C). Das VG Köln lehnte den Antrag ab. Die Mitteilung sei kein Verwaltungsakt, sodass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unstatthaft sei. Jedenfalls handele es sich um eine bloße Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a VwGO, die nur inzident im Rechtsschutz gegen die spätere Sachentscheidung überprüft werden könne; vorbeugender Rechtsschutz nach § 123 VwGO scheitere am fehlenden qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis.

Ausgang: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Interessenbekundungsmitteilung der Bundesnetzagentur abgelehnt, da unstatthaft/unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur statthaft, wenn sich der Eilrechtsschutz gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt richtet.

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Eine öffentliche Aufforderung der Bundesnetzagentur zur Abgabe von Interessenbekundungen zur Frequenzzuteilung dient regelmäßig der Vorbereitung einer Entscheidung nach § 55 Abs. 10 TKG und entfaltet keine eigenständige Regelungswirkung i.S.d. § 35 VwVfG.

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Unabhängig von der Einordnung als Verwaltungsakt ist ein Interessenbekundungsverfahren zur Bedarfsermittlung im Frequenzvergabeverfahren jedenfalls eine behördliche Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a Satz 1 VwGO, gegen die selbstständiger Rechtsschutz grundsätzlich ausgeschlossen ist.

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Das Konzentrationsprinzip des § 44a Satz 1 VwGO erfasst nicht nur Anfechtungsklagen, sondern steht auch sonstigen Klage- und Antragsarten entgegen, soweit sie isoliert gegen Verfahrenshandlungen gerichtet sind.

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Vorbeugender einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO setzt ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis voraus und kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn nachträglicher Rechtsschutz gegen die spätere Verwaltungsmaßnahme zumutbar ist.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 35 Satz 1 VwVfG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 777/19 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 25.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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1. Die Anträge,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 3100/19 anzuordnen, hilfsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 9. Mai 2019 anzuordnen,

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bleiben ohne Erfolg.

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Die von der Antragstellerin vorgenommene Antragsänderung ist zulässig.

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Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zunächst dahingehend geändert, dass sie anstelle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 5. März 2019 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (9 K 3100/19) begehrt. Zugleich hat die Antragstellerin dadurch ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch inhaltlich geändert. Der Widerspruch vom 5. März 2019 richtete sich ausdrücklich gegen eine Frequenzzuteilung der Bundesnetzagentur zugunsten der Beigeladenen. Obwohl die Bundesnetzagentur eine solche Frequenzzuteilung nicht erlassen hat, konnte der Widerspruch vom 5. März 2019 nicht dahingehend verstanden werden, dass dieser sich – ebenso wie die von der Antragstellerin erhobene Klage – gegen die Mitteilung Nr. 378/2018 der Bundesnetzagentur richtete. Demzufolge war der Widerspruch der Antragstellerin vom 5. März 2019 auf einen anderen Gegenstand gerichtet als die von ihr erhobene Klage.

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Die Antragsänderung im Vorstehenden Sinne ist zulässig zumindest gemäß § 91 Abs. 1 VwGO analog. Danach ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Das Gericht hält vorliegend die Antragsänderung zumindest für sachdienlich. Aufgeworfen werden mit der Antragsänderung weitere Fragen im Zusammenhang mit den Frequenzen für den terrestrischen digitalen Hörfunk in seiner Variante DAB+ im Frequenzblock 11C, die auch bislang Gegenstand des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes waren.

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Der nunmehr im Hauptantrag gestellte Antrag ist unzulässig.

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Es bedarf insoweit zunächst keiner Entscheidung, ob der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits deswegen unzulässig ist, weil die von ihr erhobene Klage mangels – wie gezeigt – vorheriger Durchführung des Widerspruchsverfahrens und fehlender Nachholung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren ersichtlich gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig ist.

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Denn gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage nur in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen beziehungsweise im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wiederherstellen. Die Statthaftigkeit eines entsprechenden Antrags setzt dabei voraus, dass ein sofort vollziehbarer Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens ist.

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Jedenfalls daran fehlt es vorliegend. Mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wendet sich die Antragstellerin nunmehr gegen die Mitteilung Nr. 378/2018 der Bundesnetzagentur, in der zur Abgabe von Interessenbekundungen betreffend die Zuteilung von Frequenzen für den terrestrischen digitalen Hörfunk in seiner Variante DAB+ im Frequenzblock 11C aufgefordert wird. Bei dieser Mitteilung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Demzufolge ist der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unstatthaft.

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Ausweislich Ziffer 5.3 Abs. 3 VVRuFu dient die Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens der Feststellung, ob es eine Knappheit an Frequenzen gibt, ob es keine Knappheit an Frequenzen gibt oder ob gar kein Interesse an Frequenzen besteht. Das Verfahren ist demzufolge darauf gerichtet, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG feststellen zu können. Im Hinblick auf derartige Maßnahmen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits grundlegend ausgeführt, dass förmliche Bedarfsermittlungsverfahren in § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG als solche nicht vorgeschrieben sind. Verfahren, bei denen die Bundesnetzagentur öffentlich dazu auffordert, innerhalb einer angemessenen Frist Bedarfsmeldungen in Bezug auf die fraglichen Frequenzen einzureichen, dienen der Vorbereitung der Entscheidung nach § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG.

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BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 – 6 C 3/10 –, juris (Rn. 22).

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Da die betreffenden Verfahren ausweislich dieser Rechtsprechung lediglich zur Vorbereitung von Entscheidungen nach § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG durchgeführt werden, ist eine eigenständige Regelungswirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG nicht erkennbar.

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Selbst wenn gleichwohl eine Regelungswirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG vorliegen sollte, wäre der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ebenfalls unzulässig.

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Dies folgt jedenfalls aus § 44a Satz 1 VwGO, nach dem Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Unter den Begriff der Verfahrenshandlung in diesem Sinne fallen behördliche Handlungen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen. Aus dem Gegensatz des Begriffs der Verfahrenshandlung zu dem in § 44a Satz 1 VwGO gleichfalls verwendeten Begriff der Sachentscheidung folgt, dass sich der Ausschluss selbstständiger Rechtsbehelfe grundsätzlich auf solche behördliche Maßnahmen beschränkt, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens sind, ohne selbst Sachentscheidung zu sein, ohne also ihrerseits in materielle Rechtspositionen einzugreifen. Durch die Konzentration des Rechtsschutzes soll eine unnötige oder eventuell mehrfache Inanspruchnahme der Gerichte in derselben Sache vermieden werden, um Prozessverzögerungen entgegenzuwirken und eine effektive und zügige Erreichung des Prozesszieles zu gewährleisten.

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In vorliegendem Zusammenhang nur BVerwG, Urteil vom 1. September 2009 – 6 C 4/09 –, juris (Rn. 20 f.).

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Gemessen daran handelt es sich bei der Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens unabhängig von der Frage nach dem Vorliegen eines Verwaltungsakts jedenfalls um eine Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO.

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Dazu, dass der Umstand, dass eine behördliche Maßnahme die Merkmale eines Verwaltungsakts nach § 35 Satz 1 VwVfG erfüllt, für sich genommen nicht daran hindert, sie als Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a Satz 1 VwGO einzuordnen, BVerwG, Urteil vom 1. September 2009 – 6 C 4/09 –, juris (Rn. 24).

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§ 132 TKG und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen dem nicht entgegen. Gemäß § 132 Abs. 1 Satz 1 TKG entscheidet die Bundesnetzagentur unter anderem in den – hier allein maßgeblichen – Fällen des § 55 Abs. 10 TKG und des § 61 TKG durch eine Beschlusskammer, und zwar in der besonderen Besetzung mit dem Präsidenten der Behörde als Vorsitzendem und den beiden Vizepräsidenten als beisitzenden Mitgliedern (§ 132 Abs. 3 Satz 1 TKG). Zu den „Entscheidungen“ in diesem Sinne zählen nach dem insoweit jeweils eindeutigen Gesetzeswortlaut die Festlegungen, wie sich für die Vergabeanordnung aus § 55 Abs. 10 Satz 1 i.V.m. Satz 2 und 3 TKG, für die Wahl der Verfahrensart aus § 61 Abs. 1 Satz 2 TKG und für die Regelung der Vergabebedingungen aus § 61 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 132 Abs. 3 Satz 3 TKG ergibt. Die Beschlusskammerentscheidungen ergehen aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung (§ 135 Abs. 3 Satz 1 TKG) in der Rechtsform des Verwaltungsakts (§ 132 Abs. 1 Satz 2 TKG). Die Anfechtung solcher Verwaltungsakte unterliegt gemäß § 137 TKG prozessualen Besonderheiten. Beschlusskammerentscheidungen sind nicht nur, wie andere Entscheidungen der Bundesnetzagentur, kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 137 Abs. 1 TKG); für sie gilt darüber hinaus der Ausschluss des Vorverfahrens (§ 137 Abs. 2 TKG) und der Wegfall der zweiten Tatsacheninstanz im gerichtlichen Verfahren (§ 137 Abs. 3 TKG).

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Diese besonderen Verfahrensvorschriften stehen in der Gesamtschau der Annahme entgegen, bei den genannten Beschlusskammerentscheidungen handele es sich um bloße unselbstständige Verfahrenshandlungen im Sinne von § 44a Satz 1 VwGO.

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BVerwG, Urteil vom 1. September 2009 – 6 C 4/09 –, juris (Rn. 23).

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Etwas anderes gilt hingegen für die Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens. Denn dieses Verfahren ist – wie gezeigt – in § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG als solches nicht vorgeschrieben. Der Gesetzgeber hat zudem nur für die nach § 55 Abs. 10 TKG, § 61 TKG zu treffenden Beschlusskammerentscheidungen die Rechtsform des Verwaltungsakts ausdrücklich angeordnet und die Modalitäten ihres Zustandekommens und ihrer rechtlichen Überprüfung besonders geregelt. Er hat diese (Zwischen-)Entscheidungen der Bundesnetzagentur damit zugleich qualitativ höherwertig ausgestaltet als die abschließende Sachentscheidung, die Frequenzzuteilung, die außerhalb des Beschlusskammerverfahrens nach § 55 TKG erfolgt (§ 61 Abs. 1 Satz 3 TKG). Dieser Regelungszusammenhang deutet zwingend darauf hin, dass für die als Verwaltungsakte ausgestalteten Beschlusskammerentscheidungen über die Durchführung des Vergabeverfahrens, die Auswahl des Versteigerungsverfahrens und die Festlegung von Vergabebedingungen auch und gerade die den Verwaltungsakt zentral kennzeichnende Rechtsfolge, die Bestandskraft, Geltung beanspruchen soll.

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BVerwG, Urteil vom 1. September 2009 – 6 C 4/09 –, juris (Rn. 24).

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Bei der Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens gilt dies jedoch gerade nicht.

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Im Gegensatz zu diesem Verfahren erschöpfen sich die Beschlusskammerentscheidungen nach § 55 Abs. 10 TKG, § 61 TKG auch nicht in einer reinen Förderung des Vergabeverfahrens, sondern entfalten in unterschiedlichem Ausmaß darüber hinausgehende materiell-rechtliche Wirkungen. Deswegen liegt ihnen nicht das Modell der Rechtsschutzkonzentration des § 44a Satz 1 VwGO, sondern das Modell des gestuften Verfahrens zugrunde, in welchem das zu bewältigende Gesamtproblem phasenweise abgearbeitet und konkretisiert wird, wobei die jeweils vorangegangenen Stufen das sachliche Fundament für die nachfolgenden Verfahrensschritte bilden.

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BVerwG, Urteil vom 1. September 2009 – 6 C 4/09 –, juris (Rn. 24).

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Entsprechendes lässt sich für die Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens allerdings nicht feststellen. Denn die Feststellung eines Bedarfsüberhangs als Grundlage für die Prognose, dass mit einer die verfügbaren Frequenzen übersteigenden Anzahl von Anträge zu rechnen ist (§ 55 Abs. 10 Satz 1 TKG), unterliegt der gerichtlichen Kontrolle im Rahmen einer Überprüfung der Entscheidung nach § 55 Abs. 10 Satz 1 VwGO. Anders als bei der Prognose selbst zählt die Bedarfsfeststellung als solche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nämlich zu der entscheidungserheblichen Tatsachengrundlage, die wirklich gegeben und nicht nur vertretbar angenommen worden sein muss.

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BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 – 6 C 6/10 –, juris (Rn. 21).

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Nach alledem hat die „Gleichzeitigkeit“ des Rechtsschutzes gegen Verfahrenshandlung und Sachentscheidung gemäß § 44a Satz 1 VwGO vorliegend zur Konsequenz, dass (auch) Verfahrensverwaltungsakte wie sonstige Verfahrenshandlungen nur einer Inzidentprüfung im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen die abschließende Sachentscheidung unterliegen und mithin nicht selbstständig in Bestandskraft erwachsen.

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Vor diesem Hintergrund bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, ob – unterstellt, die Mitteilung Nr. 378/2018 der Bundesnetzagentur stellte einen Verwaltungsakt dar – die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren überhaupt antragsbefugt wäre,

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zu den Anforderungen an eine Konkurrentenverdrängungsklage im Anwendungsbereich des § 55 TKG grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 – 6 C 2/10 –, juris (Rn. 33),

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und das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vorweisen könnte oder es daran wegen ersichtlicher Unzulässigkeit der Klage wegen Versäumung der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 VwVfG, § 5 Satz 1 TKG fehlen würde.

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Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann auch nicht gemäß § 88 VwGO als zulässiger Antrag auf vorläufige Feststellung der Rechtswidrigkeit des von der Bundesnetzagentur durchgeführten Interessenbekundungsverfahrens verstanden werden.

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Der Statthaftigkeit eines dahingehenden Antrags steht zunächst nicht entgegen, dass er in der Sache auf eine vorläufige Feststellung des Gerichts zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist. Es entspricht der überwiegenden Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich auch die vorläufige Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO begehrt werden kann. Insbesondere kann die durch § 123 Abs. 1 VwGO gebotene Vorläufigkeit der vom Gericht angeordneten Maßnahme auch bei einem Feststellungsbegehren gewahrt werden.

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Zuletzt im Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes nur OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2017 – 13 B 238/17 –, juris (Rn. 12).

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Indes steht jedenfalls § 44a Satz 1 VwGO nicht nur einer Anfechtungsklage gegen Verfahrenshandlungen im Sinne dieser Vorschrift entgegen, vielmehr erstreckt sich das Prinzip der „Gleichzeitigkeit“ des Rechtsschutzes gegen Verfahrenshandlung und Sachentscheidung auch auf die übrigen Klage- und Antragsarten im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung.

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Siehe nur Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 44a, Rn. 4.

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Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schließlich sinngemäß (§ 88 VwGO) den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO beantragen sollte, der der Bundesnetzagentur einer Zuteilung von Frequenzen für den terrestrischen digitalen Hörfunk in seiner Variante DAB+ im Frequenzblock 11C untersagt, ist der Antrag ebenfalls unzulässig. Der von der Antragstellerin in diesem Fall begehrte vorbeugende Rechtsschutz kann nur beansprucht werden, wenn ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse besteht. Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz ist vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung und des im Ausgangspunkt reaktiv konzipierten Gebots eines effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich nicht vorbeugend ausgestaltet. Ein Abweichen von dieser Grundentscheidung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der nachträgliche Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen für den Betroffenen verbunden wäre. Danach ist für einen vorbeugenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein qualifiziertes, gerade ein auf die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis notwendig. Dieses ist grundsätzlich zu verneinen, solange der Antragsteller in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung im Regelfall als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Es ist in der Regel zumutbar, die Verwaltungsmaßnahme abzuwarten und anschließend Rechtsmittel gegen die Verwaltungsmaßnahme einzulegen sowie um vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO nachzusuchen. Ein qualifiziertes Rechtschutzbedürfnis ist hingegen zu bejahen, wenn ohne die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes die Gefahr bestünde, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden oder wenn ein nicht mehr wiedergutzumachender Schaden entstünde.

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Zusammenfassend etwa Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, § 123 (2014), Rn. 45; Wollenschläger, in: Gärditz (Hrsg.), VwGO, 2013, § 123, Rn. 98.

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Nach diesen Grundsätzen ist die Antragstellerin mit ihrem Rechtsschutzbegehren darauf zu verweisen, nachträglichen gerichtlichen Rechtsschutz zu beanspruchen. Vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen sind in ihrem Falle nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es ihr nicht zumutbar wäre, betreffend eine künftige Frequenzzuteilung etwa zugunsten der Beigeladenen gerade nachträglichen vorläufigen Rechtsschutz gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a VwGO zu ersuchen.

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Nach alledem bleibt auch der von der Antragstellerin hilfsweise gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Erfolg.

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Nach dem Vorstehenden bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, ob die Bundesnetzagentur bei der Durchführung des Interessenbekundungsverfahrens die maßgeblichen Bestimmungen beachtet, insbesondere die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift für Frequenzzuteilung für den Rundfunkdienst eingehalten hat. Denn der Bundesnetzagentur bleibt es unbenommen, etwaige Mängel des bisherigen Verwaltungsverfahrens in dessen weiteren Verlauf zu heilen. Denn § 44a VwGO beruht – ebenso wie §§ 45 und 46 VwVfG – gerade auf der Erwägung, dass eine in der Sache richtige Entscheidung das Ziel des Verwaltungsverfahrens ist. Nicht die Rechtmäßigkeit des Entscheidungsprozesses, sondern die inhaltliche Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses ist von maßgeblicher Bedeutung.

44

Stelkens/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, § 44a (2018), Rn. 3.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

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2. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin und unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Mangels anderer Anhaltspunkte hat das Gericht denjenigen Betrag zugrunde gelegt, der nach der Entscheidungspraxis der Kammer in Verfahren nach dem Telekommunikationsgesetz betreffend das Marktgeschehen in jedem Fall anzusetzen ist.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

50

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der  Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

51

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

52

Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

53

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

54

Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

55

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

56

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.