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Verwaltungsgericht Köln·9 L 2394/04·23.09.2004

Sofortvollzug: Verbot der Rindfleischvermarktung mit Angabe „so frisch“ im Logo

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Untersagungsverfügung, mit der ihr das Inverkehrbringen von mit „so frisch“ etikettiertem Rindfleisch untersagt wurde. Streitpunkt war, ob die Werbeaussage „so frisch“ als freiwillige Angabe der Genehmigungspflicht nach Art. 16 VO (EG) Nr. 1760/00 unterliegt und ob eine Markeneintragung die Nutzung erlaubt. Das VG Köln hielt die Vollziehungsanordnung für formell ausreichend begründet und die Untersagung summarisch für voraussichtlich rechtmäßig. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des EU-Etikettierungssystems überwog, zumal eine Irreführung naheliege und eine kurzfristige Korrektur der Etiketten zumutbar sei.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen das Vermarktungsverbot im Eilverfahren abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Begründung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO muss einzelfallbezogen sein; ob die angeführten Erwägungen inhaltlich tragen, ist für die formelle Rechtmäßigkeit unerheblich.

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Im freiwilligen Rindfleischetikettierungssystem nach Art. 16 VO (EG) Nr. 1760/00 unterliegen alle über die obligatorischen Angaben hinausgehenden, zur Etikettierung gehörenden Angaben der behördlichen Genehmigungspflicht; hierzu können auch Werbeaussagen zählen.

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Eine markenrechtlich eingetragene Wort-/Bildmarke vermittelt kein Recht, sie in einer unionsrechtlich genehmigungspflichtigen Etikettierung zu verwenden, wenn die konkrete Angabe nicht genehmigt ist; Markenrecht und Etikettierungsrecht bestehen nebeneinander.

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Entspricht die freiwillige Etikettierung nicht der genehmigten Spezifikation, kann die zuständige Behörde nach nationalem Durchführungsgesetz das Inverkehrbringen bis zur ordnungsgemäßen Neuetikettierung untersagen und dabei die unionsrechtliche Pflicht zur Marktmaßnahme nach Art. 9 VO (EG) Nr. 1825/00 berücksichtigen.

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Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung eines unionsrechtlich angelegten Kontroll- und Sanktionssystems überwiegen, wenn andernfalls die Regelung bis zur Hauptsacheentscheidung faktisch leerliefe.

Relevante Normen
§ Art. 16 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1760/00§ 4a Abs. 1 Rindfleischetikettierungsgesetz i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1825/00§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 4a RiFlEtikettG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Antragstellerin ist Teilnehmerin an dem freiwilligen Rindfleischetikettie- rungssystem der Firma P. , C. . Am 23. Juni 2003 beantragte die Firma P. die Genehmigung für die Etikettierung des Markenfleischprogramms "Q. " der Antragstellerin. Im Laufe des Genehmigungsverfahrens war u. a. die von der Antragstellerin beabsichtigte Verwendung von Angaben über die Frische des Pro- dukts, insbesondere die Verwendung der Wort-/Bildmarke "Q. - so frisch, so gut" streitig, so dass die Antragsgegnerin sich veranlasst sah, mit Schreiben vom 14. Au- gust 2003 und 6. Oktober 2003 darauf hinzuweisen, dass die Angabe "so frisch" bzw. Angaben zur "Frische" nicht genehmigt werden könnten. Mit vorläufigem Ergän- zungsbescheid an die Firma P1. vom 18. Juni 2004 genehmigte die Antragsgegnerin das Qualitätsfleischpro- gramm "Q. " mit Name und Logo, soweit darin "Q. " und "so gut" dargestellt sind; die Verwendung von Angaben zur "Frische" etc., insbesondere die Verwendung von "So frisch" im Logo wurde abgelehnt. Hiergegen erhob die Firma P. Wi- derspruch, über den noch nicht entschieden ist. Nachdem die Antragstellerin mit Schreiben vom 27. Juli 2004 mitteilte, dass sie Werbematerialien mit den Angaben "Q. - so frisch, so gut" weiter verwenden werde, erließ die Antragsgegnerin unter dem 10. August 2004 eine Untersagungsverfügung, wonach der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung untersagt wird, Rindfleisch in Verkehr zu bringen, welches mit dem Q. -Logo etikettiert ist, soweit die Angabe "so frisch" enthalten ist und ordne- te die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung ist ausgeführt: Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der VO (EG) Nr. 1760/00 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettie- rung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 204, S. 1) dürften Angaben nur in genehmigter Form benutzt werden. Die Verwendung der nicht genehmigten Angaben "so frisch" verstoße daher - nachhaltig und dauernd - gegen Europäisches Recht. Nach § 4 a Abs. 1 Rindfleischetikettierungsgesetz i. V. m. mit Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 1825/00 der Kommission vom 25. August 2000 (ABl. L 216, S. 8) sei die Antragsgegnerin gehalten, Rindfleisch, welches den rechtlichen Vorga- ben im Hinblick auf die freiwillige Etikettierung nicht entspreche, solange vom Markt zu nehmen, bis es den Vorschriften entspreche. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollzeihung "berichtigte" die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17. Au- gust 2004 dahin, dass dem Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang ein- zuräumen sei: Die Werbung mit gesetzlichen Selbstverständlichkeiten wie hier sei irreführend, weil vorgeschriebene Eigenschaften hervorgehoben würden und beim Verbraucher der Eindruck erweckt werde, es handele sich um ganz besondere Ei- genschaften, die vergleichbare Lebensmittel nicht hätten. Mit Schreiben vom 20. Au- gust 2004 erhob die Antragstellerin Widerspruch.

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Zur Begründung des gleichfalls am 20. August 2004 bei Gericht gestellten Aus- setzungsantrages trägt die Antragstellerin insbesondere vor: Die formelhafte Begrün- dung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Untersagungsverfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Eine Verwendung der eingetragenen Wort-/Bildmarke "Q. - so frisch, so gut" unterlie- ge nicht der Genehmigungspflicht durch die Antragsgegnerin. Mit einer freiwilligen Werbeaussage habe diese Verwendung nichts zu tun. Die Frage einer Verbraucher- täuschung sei im Rahmen der Markeneintragung durch das Deutsche Patent- und Markenamt überprüft und verneint worden. Im Übrigen sei die Angabe "so frisch" nicht irrefüh- rend. Darüber hinaus sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung unverhältnismä- ßig. Die Eintragung und Verwendung der Marke seit mehreren Jahren stelle einen eigenständigen Vermögenswert dar. Es sei unmöglich, die Produktgestaltung und die bestehenden Wandgestaltungen in kürzester Zeit zu ändern. Durch ein sofortiges Verbot würde die Lieferfähigkeit entzogen und die Warenversorgung der Bevölke- rung gefährdet. Die Folgen der sofortigen Untersagung könnten nicht mehr rückgän- gig gemacht werden. Demgegenüber stehe nur das Interesse am Kennzeichnungs- schutz.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungs- verfügung der Antragsgegnerin vom 10. August 2004 wiederherzustellen, hilfsweise, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 10. August 2004 aufzuheben, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass der gegen die Untersagungsverfügung der Antrags- gegnerin vom 10. August 2004 eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung hat.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie trägt vor, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei mit nicht nur formelhaften Erwägungen ausreichend begründet worden. Bei dem benutzen Logo handele es sich um Angaben, die der Genehmigungspflicht im Rahmen des freiwilligen Etikettierungssystems unterlägen. Die Verwendung einer Wort-/Bildmarke stehe dem nicht entgegen. Die Markeneintragung könne nicht über außermarkenrechtliche Hindernisse hinweghelfen.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

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II.

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Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Ob die Erwägungen der Behörde die Anordnung des Sofortvollzuges inhaltlich tragen, ist unbeachtlich. Das besondere öffentliche Interesse an der ausnahmsweisen sofortigen Vollziehung ist mit einer auf den Einzelfall abgestellten und nicht lediglich formelhaften Begründung darzulegen. Dies ist hier geschehen. In der mit Schreiben vom 17. August 2004 "berichtigten" Begründung wird knapp, aber auf den konkreten vorliegenden Fall bezogen dargelegt, dass die Werbung mit einer gesetzlichen Selbstverständlichkeit irreführend und somit unzulässig sei. Dem Formerfordernis ist damit noch genügt.

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Bei der damit gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Untersagungsverfügung und dem privaten Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruches überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.

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Für das öffentliche Vollzugsinteresse spricht zunächst, dass die Untersagungsverfügung vom 10. August 2004, im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig erscheint.

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Rechtsgrundlage ist § 4 a des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (Rindfleischetikettierungsgesetz - RiFlEtikettG) vom 26. Februar 1998 - BGBl. I S. 380 - in der Fassung des 2. Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 17. November 2000 - BGBl. I 1510 -. Danach ordnet die - gemäß § 4 Abs. 1 RiFlEtikettG zuständige - Antragsgegnerin für den Fall, dass die Rindfleischetikettierung den Vorgaben der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht entspricht, die Maßnahmen an, die erforderlich sind, um Verstößen zu begegnen. Insbesondere kann angeordnet werden, dass nicht oder fehlerhaft etikettiertes Rindfleisch nicht in den Verkehr gebracht werden darf, bis ordnungsgemäß neu etikettiert worden ist. Eine derartige fehlerhafte Etikettierung liegt hier vor. Die ordnungsgemäße Etikettierung ergibt sich aus dem für die Teilnahme der Antragstellerin an dem freiwilligen Etikettierungssystem gemäß Art. 16 VO (EG) Nr. 1760/00 der Firma P. erteilten vorläufigen Ergänzungsbescheid vom 18. Juni 2004. Hierin wird das Q. -Logo nur unter ausdrücklichem Ausschluss des Zu- satzes "so frisch" zugelassen. Dieser Zusatz unterliegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin der Genehmigungspflicht. Zur Etikettierung gehören nach Art. 12 VO (EG) 1760/00 schriftliche und deutlich sichtbare geeignete Angaben für den Verbrau- cher. Im Rahmen des freiwilligen Etikettierungssystems sind nach Art. 16 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1760/00 alle "anderen" Angaben - außer den Angaben für die obligatorische Etikettierung nach Art. 13 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1760/00 - erfasst. Es gibt keine abschließende Aufzählung des zulässigen Inhalts der freiwilligen Etikettierung, so dass hierunter auch Werbeaussagen fallen,

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vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2003 - 6 ZU 870/03 -,

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wie die Angabe "so frisch". Was zur Etikettierung gehört, unterliegt auch der Genehmigungspflicht. Dies zeigt zunächst der Wortlaut des Art. 16 VO (EG) Nr. 1760/00. Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist für Etiketten mit den genannten "anderen" Angaben der zuständigen Behörde eine Spezifikation zur Genehmigung vorzulegen. Damit sind ohne Einschränkung sämtliche zur Etikettierung gehörenden Angaben erfasst. Dies wird bestätigt durch Art. 16 Abs. 2 letzter Satz der Vorschrift, wonach Spezifikationen, die Etiketten mit irreführenden oder unklaren Angaben vorsehen, abgelehnt werden. Außerdem entspricht eine umfassende Genehmigungspflicht dem Sinn des freiwilligen Etikettierungssystems, dessen Renommee und Werbewert auf dem Vertrauen auf umfassende staatliche Überwachung und Kontrolle und dem daraus resultierenden Schutz vor Täuschungen beruht.

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Vgl. auch Hessischer VGH a.a.O., der dies für sehr allgemeine Werbe- aussagen offen lässt.

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Einer Vorlage der Frage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es nicht.

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Dass die Worte "so frisch" Bestandteil einer der Antragstellerin erteilten Wort- /Bildmarke sind, ändert nichts daran, dass es sich - wie dargelegt - um eine nach Art. 16 VO (EG) Nr. 1760/00 genehmigungspflichtige Angabe handelt. Nach § 1 Abs. 2 RiFlEtikettG bleiben die Vorschriften des Markenrechts "unberührt", was bedeutet, dass beide Regelungsbereiche, ohne sich in irgendeiner Weise zu verdrängen, nebeneinander stehen. Eine Marke, die der zulässigen, d. h. genehmigten Etikettierung nicht entspricht, kann nicht verwendet werden. In das Markenrecht, das den Schutz einer Verwendung durch Wettbewerber bezweckt, wird hierdurch nicht eingegriffen. Im übrigen ist die Marke für eine Reihe von unterschiedlichen Warengruppen und nicht speziell für Rindfleisch erteilt und eingetragen worden.

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Ist die Etikettierung unter Verwendung der Worte "so frisch" danach fehlerhaft, so durfte der Antragstellerin nach § 4 a RiFlEtikettG untersagt werden, das so etikettierte Rindfleisch in Verkehr zu bringen. Bei der Ermessensausübung hatte die Antragsgegnerin die Verpflichtung nach Art. 9 VO (EG) Nr. 1825/00 zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift bestimmen die Mitgliedsstaaten für den Fall, dass bei freiwilliger Etikettierung die Spezifikation nicht genehmigt wurde, dass das Rindfleisch vom Markt genommen wird, bis es ordnungsgemäß neu etikettiert ist. Dieser Sanktionspflicht ist die Antragstellerin durch Erlass der Untersagungsverfügung nachgekommen.

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Die Versagung der Genehmigung ist auch nicht offensichtlich rechtswidrig, so dass der Verstoß durch Erteilung der Genehmigung geheilt werden müsste. Vielmehr spricht vieles dafür, dass die fragliche Angabe nicht genehmigungsfähig ist, weil eine irreführende Angabe im Sinne des Art. 16 Abs. 2 letzter Satz VO (EG) 1760/00 vorliegt. Freiwillige Etikettierungssysteme nach Art. 16 VO (EG) 1760/00 erfassen ausschließlich frisches Fleisch, wie es durch die gesetzlichen Vorschriften (§ 2 Nr. 6 i. V. m. Nr. 3 FleichhygieneVO) definiert ist. Hiervon unterscheidet sich das von der Antragstellerin vermarktete Rindfleisch allenfalls im Hinblick auf die Verpackung in einer den Erhaltungszustand günstig beeinflussenden "Schutzatmosphäre". Im Hinblick darauf, dass mit "frisch" vornehmlich die Zeit seit Herstellung und weniger der Erhaltungszustand gemeint ist, wird zumindest durch das auf eine Besonderheit hinweisende Wort "so" ein gegenüber den gesetzlichen Anforderungen und gleichartigem Rindfleisch unzutreffender und damit irreführender Eindruck beim Verbraucher erweckt.

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Die Untersagung der Vermarktung ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn, weil der Antragstellerin ein völlig außer Verhältnis zum Zweck der Maßnahme stehender Schaden entstünde. Zum einen ist nicht glaubhaft, dass der Antragstellerin damit die Lieferfähigkeit entzogen oder gar die Versorgung der Bevölkerung gefährdet wird. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass nicht kurzfristig und mit zumutbarem Aufwand der Etikettenteil mit den Worten "so frisch" entfernt oder zumindest abgedeckt werden kann. Zum anderen hat sich die Antragstellerin den erforderlichen Korrekturaufwand selbst zuzuschreiben. Sie hat Gestaltung und Herstellung des Etiketts auf eigenes Risiko bereits vor Erteilung der Genehmigung veranlasst, obwohl sie mit der Genehmigung des Zusatzes "so frisch" nicht rechnen konnte. Ausweislich des Verwaltungsvorganges hat die Antragsgegnerin die Aussage während des gesamten Genehmigungsverfahrens für unzulässig und nicht genehmigungsfähig angesehen und hierauf mit Schreiben vom 14. August und 6. Oktober 2003 eigens hingewiesen.

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Ist die Untersagungsverfügung demnach voraussichtlich rechtmäßig, so überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Suspensivinteresse der Antragstellerin. Das Interesse der Antragstellerin an der Verwendung der rechtswidrigen Etiketten ist aus den dargelegten Gründen nur in geringem Umfang schutzwürdig. Der zu erwartende Korrekturaufwand hält sich in zumutbaren Grenzen. Demgegenüber steht das gewichtige öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des durch Europäisches Recht installierten freiwilligen Etikettierungssystems, das seinen Wert für Vermarkter und Verbraucher daraus bezieht, dass die entstehenden gesetzlichen Kontroll- und Überwachungsregelungen auch durchgesetzt werden. Eine vorläufige Nichtbefolgung einer Etikettierungsregelung bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung hätte zur Folge, dass die Etikettierungsregelung bis zu dieser Entscheidung, also möglicherweise jahrelang, endgültig und ohne die Möglichkeit einer späteren Rückgängigmachung nicht eingehalten wird und damit leer liefe. Um dem vorzubeugen, besteht für die Antragsgegnerin gemäß Art. 9 Abs. 2 VO (EG) 1825/00 - wie dargelegt - die Verpflichtung, Rindfleisch mit nicht genehmigter Spezifikation vom Markt zu nehmen, bis es nach Maßgabe der VO (EG) 1760/00 neu etikettiert ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist das angemessene und notwendige rechtliche Mittel, um dieser auf den sofortigen Vollzug angelegten Verpflichtung Geltung zu verschaffen.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 1990, EuGH Slg. 1990, 2908.

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Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auch die hilfsweise gestellten Anträge keinen Erfolg haben können.

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Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Antragstellerin zu tragen, da sie unterliegt.

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Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG n. F.