Einstweilige Anordnung zur Aufnahme in den Krankenhausplan abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung die Feststellung der Aufnahme ihrer Herzchirurgie in den Krankenhausplan NRW. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab, weil eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig ist und die strengen Voraussetzungen (unabweisbare Nachteile, hohe Erfolgsaussicht) nicht erfüllt waren. Es konnte weder ein eindeutiger Versorgungsbedarf noch die alleinige Erfolgsaussicht der Antragstellerin festgestellt werden. Zudem sprach das eigene Risiko der Antragstellerin bei vorzeitiger Betriebsaufnahme gegen Eilrechtsschutz.
Ausgang: Eilantrag auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan abgewiesen; Vorwegnahme der Hauptsache und Anordnungsgrund nicht dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache nicht vorwegnehmen und kommt nur in Betracht, wenn zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unzumutbare, im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu behebende Nachteile drohen und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache vorliegt.
Die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan hat nach § 109 Abs. 1 SGB V Tatbestandswirkung; sie gilt als Abschluss eines Versorgungsvertrages und begründet Berechtigung und Verpflichtung der Krankenkassen zur Kostenübernahme.
Bei konkurrierenden Anträgen auf Aufnahme in den Krankenhausplan entscheidet die zuständige Landesbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung öffentlicher Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger; die Entscheidung erfordert eine umfassende, komplexe Interessenabwägung (§ 8 Abs. 2 KHG).
Selbstverschuldete Nachteile, etwa die Eröffnung eines Klinikbetriebs vor Stellung des Aufnahmeantrags, können gegen das Erfordernis unzumutbarer Nachteile für die Gewährung einstweiliger Rechtsschutzes sprechen.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf DM 50.000,00 festgesetzt.
Rubrum
G r ü n d e: I.
Die Antragstellerin ist u.a. Trägerin der D. Köln, die mit Bescheid des Oberstadtdirektors der Stadt Köln vom 10. Mai 1995 nach § 30 der Gewerbeordnung als Fachklinik für Herzchirurgie staatlich zugelassen worden ist. Im Februar 1998 beantragte die Antragstellerin die Aufnahme der D. Köln in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen. Auch das Städtische Krankenhaus Köln- Merheim und das Krankenhaus Siegburg beantragten die Aufnahme einer Herzchirurgie in den Krankenhausplan. Über diese Anträge ist bisher nicht entschieden worden. Die Antragstellerin hat am 6. August 1999 Untätigkeitsklage erhoben (9 K 6599/99) und gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, durch Bescheid fest- zustellen, dass sie - die Antragstellerin - in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen mit mindestens 30 Betten aufgenommen ist, wobei die Wirkung der Aufnahme auf die Fiktion des Abschlusses eines Versorgungsvertrages nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V beschränkt bleibt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen verwiesen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Antragstellerin möchte durch die beantragte einstweilige Anordnung bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren erreichen, dass die D. Köln in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen wird. Zwar hat sie das Begehren inhaltlich eingeschränkt, weil die Wirkung der Aufnahme auf die Fiktion des Abschlusses eines Versorgungsvertrages nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V beschränkt bleiben soll, sie also keine Förderungsansprüche geltend machen will. Auch mit diesem eingeschränkten Begehren wird aber die Hauptsache teilweise vorweggenommen so auch OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juni 1996, NVwZ-RR 1998, 41). Nach § 108 Nr. 2 SGB V dürfen die Krankenkassen Krankenhausbehandlung nur durch Krankenhäuser erbringen lassen, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser).Die Aufnahme in den Krankenhausplan gilt als Abschluss des Versorgungsvertrages und ist für alle Krankenkassen im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches unmittelbar verbindlich, § 109 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB V. Die Aufnahme in den Krankenhausplan löst demnach - im Sinne einer Tatbestandswirkung - unmittelbar auch Rechtswirkungen für die gesetzlichen Krankenkassen aus, nämlich die Berechtigung und Verpflichtung zur Kostenübernahme bei Behandlung Versicherter in dem betreffenden Krankenhaus.
Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und nicht schon, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was nur in einem Hauptsacheprozess erreicht werden kann. Das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, das heißt, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzu- mutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp, VwGO, 11. Auflage, Rdnrn. 13 und 14 m.w.N.). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch müssen in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung deutlich übersteigenden Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen. Diese Vor- aussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Es erscheint schon sehr zweifelhaft, ob die Verweisung der Antragstellerin auf das Hauptsacheverfahren überhaupt unzumutbar ist. Die Antragstellerin hat zwar angegeben, dass die Zahl der Herzoperationen an der D. Köln zurückgegangen ist (1995: 280, 1996: 283, 1997: 299, 1998: 281, 1999 nach den Angaben im Erörterungstermin 234). Selbst wenn dadurch eine Existenzgefährdung der D. Köln belegt sein sollte, darf vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragstellerin weitere herzchirurgische Kliniken betreibt und bisher nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass die Existenz der Antragstellerin insgesamt gefährdet ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin die D. Köln in Betrieb genommen und erst anschließend die Aufnahme in den Krankenhausplan beantragt hat. Sie hat demnach auf eigenes Risiko gehandelt und die jetzt bestehenden Nachteile durch ihr eigenes Verhalten herbeigeführt.
Letztlich bedarf die Frage des Anordnungsgrundes aber keiner abschließenden Entscheidung, weil das Gericht jedenfalls nicht feststellen kann, dass die Antragstellerin mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren obsiegen wird.
Zunächst kann das Gericht im Rahmen dieses Verfahrens nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass überhaupt ein Bedarf an herzchirurgischer Versorgung im Raum Köln besteht. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass - bei unterstelltem Bedarf - eine Auswahlentscheidung nur zugunsten der Antragstellerin erfolgen kann. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Eine Entscheidung der Antragsgegnerin als zuständiger Behörde steht noch aus. Auch das Städtische Krankenhaus Köln- Merheim und das Krankenhaus Siegburg haben die Aufnahme in den Krankenhausplan beantragt. Die - bei unterstelltem Bedarf - noch zu treffende Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin bedarf einer umfassenden Abwägung aller für und gegen die Auswahl der einzelnen Krankenhäuser betreffenden Gesichtspunkte. Die notwendigen Feststellungen sind äußerst komplex. Jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann auch unter Berücksichtigung des umfassenden Vorbringens der Antragstellerin nicht festgestellt werden, dass nur eine Auswahlentscheidung zugunsten der D. Köln ermessensgerecht wäre, zumal auch noch die Möglichkeit im Raum steht, die vorhandenen Angebote an herzchirurgischer Versorgung an den Universitätskliniken Köln und Bonn auszubauen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs.3, 13 Abs. 1 GKG.