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Verwaltungsgericht Köln·9 K 827/22·30.06.2022

Klage auf Übersendung anonymisierter Strafakten abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAkteneinsicht/InformationszugangAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte die Übersendung von Dokumenten aus einem gegen ihn geführten Strafverfahren, teilweise anonymisiert. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die vorgelegten Unterlagen eindeutig strafprozessualen Ursprungs sind und dem Kläger inhaltlich bereits bekannt sind. Ein weitergehender Öffentlichkeitsanspruch begründet keinen Anspruch auf Übersendung. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Klage auf Übersendung der angeforderten Strafverfahrensdokumente abgewiesen; Kläger trägt die Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Stellen die eingeklagten Unterlagen unzweifelhaft Dokumente aus einem gegen den Kläger geführten Strafverfahren dar und ist deren Inhalt dem Kläger bereits bekannt, besteht kein Anspruch auf erneute Übersendung der Originalakten durch die Verwaltungsbehörde.

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Ein pauschal vorgetragenes Interesse der Öffentlichkeit an der Übersendung anonymisierter Verfahrensunterlagen begründet allein keinen rechtlichen Anspruch auf Überlassung solcher Unterlagen.

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Vorbringen, das im Kern Rügen gegen die Richtigkeit oder Verfahrensfehler eines Strafverfahrens darstellt, führt nicht ohne weiteres dazu, dass eine verwaltungsrechtlich begründete Ablehnung der Übersendung strafprozessualer Unterlagen aufgehoben werden muss.

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Die Kostenentscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; unterliegende Parteien tragen die Kosten des Verfahrens.

Relevante Normen
§ 84 Abs. 4 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 2 GKG§ 55a, 55d VwGO§ Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV§ 67 Abs. 4 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 1439/22 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe

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Die Klage wird ohne weitere Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen (§ 84 Abs. 4 VwGO) aus den Gründen des Gerichtsbescheids vom 28. April 2022, an denen das Gericht auch unter Berücksichtigung der noch weiter eingereichten zahlreichen Schriftsätze sowie des Vorbringens aus der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2022 festhält, abgewiesen. Der weitere Vortrag des Klägers, der sich im Wesentlichen darauf konzentriert, Fehler hinsichtlich des gegen ihn geführten Strafverfahrens (Az. des Amtsgerichts Aachen 448 Ds 702 Js 542/11-523/11, Az. des Landgerichts Aachen Az. 73 Ns-702 Js 542/11- 107/13) zu rügen und die Einzelrichterin zu einer weiteren Sachaufklärung durch Beiziehung der Akten des Strafverfahrens zu veranlassen, ändert an der rechtlichen Wertung nichts. Auch ohne Beiziehung der Original-Akten des Strafverfahrens lässt sich aus den – auch vom Kläger selbst – vorgelegten Dokumenten durch das in sämtlichen Dokumenten enthaltene, übereinstimmende staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen 702 Js 542/11 unzweifelhaft feststellen, dass es sich bei den eingeklagten Dokumenten um Dokumente aus einem gegen den Kläger geführten Strafverfahren handelt. Ihm ist der Inhalt der Dokumente daher bereits bekannt. Das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. März 2014 (unter dem Az. 73 Ns-702 Js 542/11-107/13 448 Ds 523/11 Amtsgericht Aachen) ist dem Kläger bereits mit Doppelübersendungsverfügung vom 16. Februar 2022 übersandt und in der mündlichen Verhandlung erneut ausgehändigt worden. Dass noch ein weitergehendes Informationsinteresse (der Öffentlichkeit) durch eine Übersendung der anonymisierten Dokumente an den Kläger befriedigt und durch den Kläger geltend gemacht werden könnte, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar. Ob das gegen den Kläger geführte Strafverfahren – wie der Kläger immer wieder apodiktisch vorträgt – Unrichtigkeiten enthält, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

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Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

14

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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5.000,00 €

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festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

27

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

28

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.