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Verwaltungsgericht Köln·9 K 7475/05·07.02.2006

Untätigkeitsklage gegen Ruhen der Approbation als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGesundheitsrecht (Heilberufsrecht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Untätigkeitsklage wegen ausstehender Entscheidung über seinen Widerspruch gegen das Ruhen der Approbation. Das Verwaltungsgericht hielt die Klage für unzulässig, weil die Behörde einen zureichenden Grund für die Nichtentscheidung hatte (Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, deren Ergebnis erst nach Klageerhebung vorlag). Das Verfahren wurde als erledigt eingestellt; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Untätigkeitsklage als unzulässig verworfen; Verfahren als erledigt eingestellt, Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ist nur zulässig, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden worden ist.

2

Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung und das Abwarten deren Ergebnisses stellen einen zureichenden Grund für die Verzögerung der Entscheidung über einen Widerspruch dar und machen die Untätigkeitsklage unzulässig, auch wenn die Untersuchung nach Erlass des Ausgangsbescheids angeordnet wurde.

3

Die Mitteilung des Untersuchungstermins und der Hinweis, dass das Untersuchungsergebnis Grundlage der Entscheidung sein wird, zeigen hinreichende Verfahrensfortentwicklung und schließen eine Untätigkeitsklage aus.

4

Bei in der Hauptsache erledigten Verfahren kann das Gericht das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einstellen und im billigen Ermessen dem Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO auferlegen.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 75 VwGO§ 161 Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 2. Der Streitwert wird auf 35.000,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Gründe In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

2

Die von dem Kläger erhobene Untätigkeitsklage war unzulässig. Die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage setzt gemäß § 75 VwGO voraus, dass über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist. Dies war vorliegend nicht der Fall. Vielmehr hatte die Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung. Die Beklagte hatte vorliegend aufgrund des Ergebnisses des chemisch-toxikologischen Gutachtens vom 4. Oktober 2005 und den daraus resultierenden Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung des Klägers am 14. Oktober 2005 eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers angeordnet, deren Ergebnis ihr erst am 6. Januar 2006 (mithin noch nicht im Zeitpunkt der Klageerhebung am 24. Dezember 2005) vorlag. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers waren Untersuchungstermin (16. November 2005) sowie die Tatsache, dass das Ergebnis der Untersuchung Grundlage der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Anordnung des Ruhens der Approbation sein wird, aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 24. Oktober 2005 bekannt. Der Zeitpunkt der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung (nach Erlass des Ausgangsbescheides) ist für die Frage der Zulässigkeit der Untätigkeitsklage insoweit nicht relevant. Vor diesem Hintergrund ist auch § 161 Abs. 3 VwGO nicht anwendbar.

3

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).