Zweitwohnungssteuer Köln: Steuerbescheid rechtmäßig; Satzungsausnahme für Einliegerwohnung zulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für 2013 für eine in Köln als Nebenwohnung gemeldete Eigentumswohnung. Er rügte u.a. Unbestimmtheit des Bescheids, Gleichheitsverstöße durch Ausnahmen und Typisierungen sowie ein Vollzugsdefizit. Das VG Köln wies die Klage ab: Der Bescheid sei hinreichend bestimmt, die Satzungsregelungen (insb. § 2 Abs. 5 Buchst. f ZwStS) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und die Heranziehung an melderechtliche Verhältnisse sowie die Mietspiegel-Pauschalierung zulässig. Auch ein Lenkungszweck der Steuer sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid 2013 wurde als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bestimmtheitsgebot erfasst bei einem Steuerbescheid den verfügenden Teil; die (fehlerhafte) Angabe der satzungsrechtlichen Grundlage in der Begründung berührt die Bestimmtheit regelmäßig nicht.
Eine kommunale Zweitwohnungssteuersatzung darf an den melderechtlichen Status als Nebenwohnung (bzw. an eine entsprechende Meldepflicht) anknüpfen und die Steuerpflicht grundsätzlich von den melderechtlichen Erklärungen abhängig machen.
Ausnahmen vom Zweitwohnungsbegriff für weitere Wohnungen im selben Gebäude wie die Hauptwohnung können als zulässige Typisierung gerechtfertigt sein, wenn typischerweise kein besonderer, über den allgemeinen Wohnbedarf hinausgehender Aufwand betrieben wird.
Der Satzungsgeber darf den steuerbaren Aufwand bei der Zweitwohnungssteuer pauschalierend nach äußerlich erkennbaren Merkmalen bestimmen und zur Schätzung der Nettokaltmiete einen Mietspiegel verwenden, ohne jede wertbildende Besonderheit einzeln zu berücksichtigen.
Ein etwaiger Verstoß einzelner Satzungsbestimmungen gegen höherrangiges Recht führt nur dann zur Gesamtnichtigkeit der Satzung, wenn keine sinnvolle Restregelung verbleibt oder der hypothetische Wille des Normgebers gegen die Fortgeltung der Restregelung spricht.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 1848/13 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Zweitwohnungssteuern für eine Eigentumswohnung in der I. Y. in Köln, für die er seit dem 30. März 1990 mit Nebenwohnung gemeldet ist.
Mit Bescheid vom 5. Februar 2013 zog die Beklagte den Kläger für das Jahr 2013 zu Zweitwohnungssteuern in Höhe von 336,- € heran.
Der Kläger hat am 12. März 2012 Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich auf seine Klagebegründung im Verfahren 9 K 1931/12, in der er Folgendes ausführt:
Der Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt, da er auf die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten in der „jeweils gültigen Fassung“ verweise. Ferner bestehe bei der Beklagten ein ganz erhebliches Vollzugsdefizit, welches mit den anerkannten Grundsätzen einer gleichen, einheitlichen und gerechten Besteuerung nicht zu vereinbaren sei. Das folge daraus, dass die Beklagte den Kreis der mit Hauptwohnsitz in Köln ansässigen Hauseigentümer, die eine in ihrem Haus gelegene Einliegerwohnung selbst nutzten, in § 2 Abs. 5 Nr. f) der Zweitwohnungssteuersatzung von der Besteuerung ausgenommen habe. Dies sei nicht nachvollziehbar, da diese Wohnungen eindeutig die Anforderungen an den Wohnungsbegriff im Sinne von Melderecht und Zweitwohnungssteuersatzung erfüllten; die Befreiung sei nur mit politischen Motiven erklärbar. In den Fällen dieser Hauseigentümer bestehe vielmehr gerade eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, weil ihnen einkommenssteuerrechtliche Vorteile für ihre Mieteinnahmen eingeräumt seien. Zudem verstoße die Beklagte hier gegen ihre eigenen Vorgaben, nach denen zur Gewährleistung der Steuergerechtigkeit ein Festhalten an den vom Betroffenen geschaffenen Meldedaten erforderlich sei. Eine weitere wesentliche Ungerechtigkeit in der Steuerlast ergebe sich aus der Anwendung eines einheitlichen Mietspiegels, weil dieser Mietspiegel z.B. nicht zwischen Wohnungen innerhalb und außerhalb der Hochwasserschutzzone 1 unterscheide, obwohl erstere wegen der Überflutungsgefahr minderwertig seien und deswegen nur geringere Mieten erzielten. Es treffe zudem nicht zu, dass – wie die Beklagte früher behauptet habe – auch Ausländer der Steuerpflicht unterlägen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Steuer erfüllt seien. Ausländer (und Deutsche), die in Köln nur eine Nebenwohnung und im Ausland ihre Hauptwohnung innehätten, könnten trotz Vorliegens der tatbestandlichen Merkmale nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden, weil sie ihren einzigen deutschen Wohnsitz, der im Sinne des deutschen Melderechts und auch der Satzung dann auch der Hauptwohnsitz sei, in Köln hätten. Es fehle damit an einer Nebenwohnung. Die Beklagte sei daher bei diesen Personen schon formalrechtlich nicht in der Lage, die behauptete Besteuerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorzunehmen und verstoße daher auch hier flächendeckend gegen das Gebot der Steuergerechtigkeit. Aus dem Handeln der Beklagten ergebe sich schließlich, dass es ihr in Wahrheit nicht auf eine gerechte Besteuerung ankomme, sondern dass es ihr ausschließlich darum gehe, Inhaber von Nebenwohnsitzen zur Ummeldung zu zwingen und dadurch Bundes- oder Landeszuweisungen für Erstwohnsitzinhaber zu erhalten.
Der Kläger beantragt,
den Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 5. Februar 2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der angefochtene Zweitwohnungssteuerbescheid ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Zweitwohnungssteuern ist die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln – ZwStS – vom 17. Dezember 2004 (Amtsblatt der Stadt Köln 2004, 1021), zuletzt geändert durch die 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln vom 21. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln 2011, 1130) i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.
Formale Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen nicht. Der Zweitwohnungssteuerbescheid ist insbesondere nicht unbestimmt. Das Bestimmtheitsgebot gilt nur für den verfügenden Teil des Verwaltungsakts, dem die Regelungswirkung zukommt. Nicht dem Bestimmtheitsgebot unterworfen ist dagegen, was nicht zum verfügenden Teil gehört. Dies betrifft vor allem die Begründung des Verwaltungsakts, weil sie seine Regelungswirkung unangetastet lässt. Vor diesem Hintergrund gehört die genaue Angabe der satzungsrechtlichen Grundlage nicht zu dem Inhalt, der notwendig ist, damit ein Steuerbescheid hinreichend bestimmt ist; denn diese Angabe gehört nicht zum verfügenden Teil, sondern zur Begründung des Bescheides. Anderenfalls wäre auch kein Raum für die Auffassung, dass ein Bescheid, dessen aktuelle satzungsrechtliche Grundlage sich als unwirksam erweist, durch eine später erlassene Satzung geheilt werden kann.
OVG Thüringen, Beschluss vom 12. Juli 2003 – 4 ZEO 243/00 -, NVwZ-RR 2003, 229 ff. = juris Rn. 12 und 15 m.w.N.
Die materiellen Voraussetzungen für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern lagen ebenfalls vor. Der Kläger hat unstreitig eine Zweitwohnung im Stadtgebiet der Beklagten inne, so dass er der Zweitwohnungssteuersatzung des Beklagten grundsätzlich unterfällt. Die vom Kläger gegen die Wirksamkeit der Satzung erhobenen Einwände greifen nicht durch.
Die Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 5 f ZwStS verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG -. Die 21. Kammer des VG Köln hat hierzu in einem Urteil vom 30. Januar 2012 im Verfahren 21 K 1935/11 Folgendes ausgeführt:
„Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Im Bereich des Steuerrechts hat der Normgeber einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes. Die mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffene Belastungsentscheidung hat der Normgeber allerdings unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands folgerichtig umzusetzen. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuernormen in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren. Die Entscheidung darüber, ob die Einbeziehung einer Personengruppe oder eines Sachverhalts in den Anwendungsbereich einer Steuernorm zur Auswahl und damit zur Bestimmung des Umfangs des Steuergegenstandes zählt, bei der dem Normgeber ein weiter Spielraum zusteht, oder ob dies eine Frage der Differenzierung innerhalb des Steuergegenstandes ist mit der Folge einer engeren Bindung des Normgebers an die Grundsätze der Folgerichtigkeit und Belastungsgleichheit, kann nicht nach abstrakten Kriterien getroffen werden, sondern muss jeweils in Ansehung der konkreten Umstände des in Rede stehenden Steuergegenstandes und der betreffenden Vergleichsgruppen erfolgen. Dabei kommt es regelmäßig wesentlich darauf an, inwieweit die Gruppe oder der Sachverhalt, um deren oder dessen Einbeziehung es geht, durch Merkmale geprägt ist, die gerade den Steuergegenstand, dessen Ausgestaltung in Frage steht, unter dem Gesichtspunkt des steuerbaren Vorteils kennzeichnen.
Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 1 BvL 2/04 -, BVerfGE 120, 1 = Juris Rn. 81 ff.
Ausgehend von diesen Maßstäben verstößt § 2 Abs. 5 Buchst. f) ZwStS nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Allerdings bewirkt § 2 Abs. 5 Buchst. f) ZwStS eine Ungleichbehandlung dergestalt, dass Personen, die Inhaber einer weiteren Wohnung sind, die sich in demselben Gebäude befindet wie ihre Hauptwohnung, von der Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer verschont bleiben, während Personen, die Inhaber einer weiteren Wohnung außerhalb des Gebäudes ihrer Hauptwohnung sind und hinsichtlich derer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 bis 4 ZwStS vorliegen, zur Zweitwohnungssteuer heranzuziehen sind. Ob es sich - wofür die einleitende Formulierung des § 2 Abs. 5 ZwStS sprechen mag (“Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht ...“) - bei dieser Regelung um eine Bestimmung des Umfangs des Steuergegenstandes handelt oder ob es um eine Differenzierung innerhalb des Steuergegenstandes geht, kann dahin stehen, weil die aufgezeigte Ungleichbehandlung selbst bei Annahme einer engen Bindung des Normgebers an die Grundsätze der Folgerichtigkeit und Belastungsgleichheit durch besondere sachliche Gründe gerechtfertigt ist.
Dabei geht die Kammer nicht davon aus, dass die Anzahl der Fälle, in denen Personen neben ihrer Hauptwohnung innerhalb desselben Gebäudes eine weitere Wohnung haben, so geringfügig ist, dass schon die Befugnis des Steuernormgebers zur Typisierung es rechtfertigen könnte, das Innehaben solcher weiteren Wohnungen von der Besteuerung auszunehmen. Denn die Beklagte hat, wie der Kammer bekannt geworden ist, vor der beschlossenen Einfügung des § 2 Abs. 5 Buchst. f) ZwStS die beträchtliche Anzahl von rund 10.000 Personen, bei denen ausweislich der Grundsteuermerkmale (Steuermesszahl) ein Zweifamilienhaus bzw. ein Einfamilienhaus mit sog. Einliegerwohnung (vgl. § 11 des früheren II. Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG -) vorhanden ist, zur Abgabe von Zweitwohnungssteuererklärungen aufgefordert. Die in Rede stehende Ungleichbehandlung ist jedoch deshalb hinnehmbar, weil für im selben Gebäude wie die Hauptwohnung gelegene weitere Wohnungen - anders als für außerhalb des Gebäudes der Hauptwohnung gelegene gemeldete oder zu meldende Nebenwohnungen - typischerweise kein besonderer Aufwand betrieben wird, der die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer rechtfertigt. Insoweit sind nach der Art der Nutzung der weiteren Wohnung innerhalb desselben Gebäudes im Wesentlichen folgende Fallgruppen zu unterscheiden:
Soweit die weitere Wohnung an einen Dritten vermietet ist oder in Fremdvermietungsabsicht vorgehalten wird, kann § 2 Abs. 5 Buchst. f) ZwStS schon deshalb keine Ungleichbehandlung erzeugen, weil die Erhebung einer Aufwandsteuer in einem solchen Fall ohnehin ausgeschlossen ist, da es an einem steuerbaren Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf fehlt. Denn die weitere Wohnung dient in diesem Falle der Einkommenserzielung. Auch die Personen, die eine weitere Wohnung außerhalb des Gebäudes ihrer Hauptwohnung vermietet haben oder in Fremdvermietungsabsicht bereithalten, erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Erhebung von Zweitwohnungssteuer.
Die daneben in den Blick zu nehmenden Fälle, in denen die innerhalb des Gebäudes der Hauptwohnung gelegene weitere Wohnung vom Hauptwohnungsinhaber zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie genutzt wird, sind zur Überzeugung der Kammer ganz überwiegend dadurch gekennzeichnet, dass beide Wohnungen vom Berechtigten und seinen Familienmitgliedern als Einheit genutzt werden. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Mitbenutzung weiterer Räumlichkeiten innerhalb des Gebäudes der Hauptwohnung regelmäßig nicht der Befriedigung eines besonderen Lebensbedarfs, sondern der Deckung des allgemeinen Unterkunftsbedarfs als Bestandteil allgemeinen Lebensbedarfs dient. Es gibt nämlich vielfältige Lebensumstände, deren Eintritt zu einer Erhöhung des Raumbedarfs einer Person oder einer Familie führt. Besonders häufig dürfte der Fall des Heranwachsens von Kindern anzutreffen sein. Bietet sich innerhalb eines Gebäudes die Möglichkeit, deren zunehmenden Raumbedarf durch Mitbenutzung einer vorhandenen weiteren Wohnung im selben Gebäude zu befriedigen, was namentlich in Häusern mit sog. Einliegerwohnungen in Betracht kommt, weil solche Wohnungen nicht einmal eine Abgeschlossenheit gegenüber der Hauptwohnung erforderten (vgl. § 11 II. WoBauG), handelt es sich bei der Inanspruchnahme solcher zusätzlichen Räumlichkeiten typischerweise nicht um einen steuerbaren besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG. Entsprechendes kann aber auch dann gelten, wenn innerhalb eines Gebäudes mit mehr als zwei Wohneinheiten zwei voneinander abgeschlossene Wohnungen gleichberechtigt durch den Wohnungsinhaber und seine Familienmitglieder, d.h. wie eine einzige Wohnung genutzt werden. Die weitere Wohnung wird in zweitwohnungssteuerrechtlicher Hinsicht nicht “neben“ der Hauptwohnung innegehalten, sondern ist Bestandteil der Hauptwohnung. In den vorstehend angesprochenen Fällen erscheint es deshalb für den Regelfall zutreffend, dass § 2 Abs. 5 Buchst. f) ZwStS eine im selben Gebäude wie die Hauptwohnung gelegene weitere Wohnung vom Zweitwohnungsbegriff ausnimmt.
Dem steht nicht entgegen, dass in steuerrechtlichen Regelungen außerhalb des Zweitwohnungssteuerrechts - etwa im Grundsteuerrecht bei der Bestimmung der Steuermesszahl - für die Einordnung eines Gebäudes als Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus keine Rücksicht auf die konkrete Art der Nutzung durch die Bewohner zu nehmen ist. Denn für die zweitwohnungssteuerrechtliche Beurteilung kommt es entscheidend darauf an, ob es um die Deckung des allgemeinen oder eines besonderen Wohnbedürfnisses geht, für das der mit dem Innehaben der Wohnungen betriebene Aufwand entsteht. Die hier zugrunde gelegte Annahme einer typischerweise einheitlichen Nutzung der Hauptwohnung und der im selben Gebäude gelegenen weiteren Wohnung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es Fälle geben mag, in denen einkommensteuerrechtliche Vorteile in Anknüpfung an das Vorliegen von zwei getrennten Wohnungen innerhalb desselben Gebäudes gewährt werden. Wenn und soweit eine solche Nutzung der Wohnungen als faktisch eine einzige Wohnung der Inanspruchnahme einkommensteuerrechtlicher Vergünstigungen entgegensteht, ist es Sache der Finanzbehörden hieraus Folgerungen zu ziehen. Die Möglichkeit, dass unter solchen Umständen unberechtigte einkommensteuerrechtliche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden, ermöglicht und erfordert kein Korrektiv dergestalt, dass unter Ausblendung des für die hier in Rede stehende Aufwandsteuer maßgebenden Gesichts-punkts des Betreibens eines allgemeinen oder besonderen Aufwands zur Befriedigung des persönlichen Unterkunftsbedarfs zweitwohnungssteuerrechtlich vom Vorliegen von typischerweise voneinander getrennten, nicht als Einheit genutzten Wohnungen mit der Folge ausgegangen wird, dass für das Innehaben der weiteren Wohnung die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer in Betracht käme.
Im Übrigen ist die durch § 2 Abs. 5 Buchst. f) ZwStS bewirkte unterschiedliche Behandlung einerseits des Innehabens solcher weiteren Wohnungen, die sich innerhalb des Gebäudes der Hauptwohnung befinden, und andererseits des Innehabens weiterer Wohnungen außerhalb des Gebäudes der Hauptwohnung durch einen besonderen sachlichen Grund gerechtfertigt. Zwischen den beiden hier angesprochenen Fallgruppen besteht nämlich der wesentliche Unterschied, dass Wohnungen, die außerhalb des Gebäudes der Hauptwohnung gelegen sind, üblicherweise nicht zusammen mit der Hauptwohnung wie eine einheitliche Wohnung genutzt werden können. Denn zwischen solchen Wohnungen besteht regelmäßig eine räumliche und funktionale Distanz, die einer “verbundenen“ Nutzung im oben beschriebenen Sinne, wie sie bei zwei innerhalb desselben Gebäudes gelegenen Wohnungen möglich ist, entgegensteht. Für Wohnungen, die sich nicht in unmittelbar benachbarten Gebäuden befinden, liegt das auf der Hand. Ob anderes etwa dann gelten kann, wenn die räumliche Distanz zwischen den Wohnungen gering ist - z.B. bei Räumlichkeiten in nebeneinander liegenden Gebäuden -, kann auf sich beruhen. Denn selbst wenn man dies bejahen und in solchen Fällen von einer einzigen - einheitlichen - Wohnung zur Deckung des allgemeinen Wohnbedarfs ausgehen wollte, wird die Anzahl solcher Fälle jedenfalls so geringfügig sein, dass sie im Hinblick auf die Vorteile der durch § 2 Abs. 5 Buchst. f) ZwStS vorgenommenen Typisierung vernachlässigt werden kann. Insoweit hervorgerufene Ungleichbehandlungen erscheinen zumal deshalb hinnehmbar, weil diese Typisierung kaum überwindbare praktische Schwierigkeiten vermeidet, die regelmäßig einer verlässlichen Ermittlung, ob eine Nebenwohnung, die in einem anderen Gebäude als dem der Hauptwohnung gelegen ist, ausnahmsweise nicht der Befriedigung eines besonderen, über den allgemeinen Wohnbedarf hinausgehenden Bedarfs dient und die Annahme einer einheitlichen Wohnung rechtfertigt, entgegenstehen.
Soweit es schließlich Fälle gibt, in denen das Innehaben einer weiteren Wohnung innerhalb des Gebäudes der Hauptwohnung nicht der Deckung des allgemeinen Wohnbedürfnisses dient, sondern einen darüber hinausgehenden besonderen Aufwand bedeutet, steht dies der Vereinbarkeit von § 2 Abs. 5 Buchst. f) ZwStS mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht entgegen, obwohl dadurch eine Freistellung der Inhaber solcher Wohnungen von der Zweitwohnungssteuer und damit ihre Bevorzugung gegenüber solchen Zweitwohnungsinhabern bewirkt wird, deren Zweitwohnung außerhalb des Gebäudes der Hauptwohnung gelegen ist. Denn die hier angesprochenen Fälle werden gegenüber den zuvor behandelten Fallgestaltungen eine seltene Ausnahme bilden. Angesichts des Ausnahmecharakters dieser Fallgestaltung bestehen auf dem Hintergrund der dem Satzungsgeber eingeräumten Befugnis zur Typisierung keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die Regelung des § 2 Abs. 5 Buchst. f) ZwStS für solche Ausnahmefälle zu einer Steuerfreiheit führt. Die hierdurch hervorgerufene Ungleichheit ist mit der vorgenommenen Typisierung notwendig verbunden und übersteigt nicht ein hinnehmbares Maß. Diese Typisierung knüpft auch nicht an einen atypischen Fall als Leitbild an und ist dadurch gerechtfertigt, dass es bei der H. Zahl der für eine Veranlagung in Betracht kommenden Inhaber von im selben Gebäude wie die Hauptwohnung gelegenen weiteren Wohnungen für die Verwaltung nicht leistbar erscheint, mit vertretbarem Aufwand hinreichend verlässlich die Ausnahmefälle zu ermitteln, in denen der Aufwand für die weitere Wohnung der Befriedigung eines besonderen persönlichen Lebensbedarfs dient.
Aber selbst wenn man unterstellte, dass die Regelung des § 2 Abs. 5 Buchst. f) ZwStS wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nichtig wäre, führte dies nicht zur Gesamtnichtigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung und damit nicht zum Wegfall einer wirksamen Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid.
Die Beurteilung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Rege-lung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann,
Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 28. August 2008- 9 B 40.08 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 56 = Juris, dort Rn. 13.
Nach diesen Maßstäben ergäbe sich im Falle der Nichtigkeit von § 2 Abs. 5 Buchst. f) ZwStS der Befund einer bloßen Teilnichtigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten. Denn ohne die Regelung des § 2 Abs. 5 Buchst. f) ZwStS verbleibt mit den übrigen Bestimmungen der Zweitwohnungssteuersatzung eine sinnvolle, mit höherrangigem Recht vereinbare Gesamtregelung über die Erhebung von Zweitwohnungssteuer, die alle notwendigen Bestandteile einer solchen Satzung enthält. Das ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die Regelung des § 2 Abs. 5 Buchst. f) ZwStS lediglich nachträglich - wenn auch rückwirkend auf den Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens der Satzung - bestimmte Wohnungen aus dem Zweitwohnungsbegriff des § 2 Abs. 1 bis 4 ZwStS ausnimmt, das Satzungsgefüge im Übrigen aber unberührt lässt. Es entspricht ferner mit hinreichender Sicherheit dem hypothetischen Willen des Normgebers, an der Zweitwohnungssteuersatzung auch ohne die Bestimmung des § 2 Abs. 5 Buchst. f) ZwStS festzuhalten. Denn für die gegenteilige Annahme liegen keinerlei tragfähigen Anhaltspunkte vor. Zwar hat es der erklärten politischen Absicht des Satzungsgebers entsprochen, durch die mit der 5. Satzung zur Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung vom 21. Dezember 2011 vorgenommene Einfügung von § 2 Abs. 5 Buchst. f) ZwStS zu erreichen, dass namentlich die Inhaber von Einliegerwohnungen in eigengenutzten Wohnhäusern nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden, und diese Absicht dürfte bei einer Unwirksamkeit des § 2 Abs. 5 Buchst. f) ZwStS und der Fortgeltung der übrigen Satzungsbestimmungen auch in Ansehung der Streichung des § 2 Abs. 1 Buchst. c) Satz 2 ZwStS nicht zu verwirklichen und eine Veranlagung des genannten Personenkreises nicht zu vermeiden sein. Dieser Umstand steht der Annahme eines hypothetischen Willens des Satzungsgebers, die Restregelung bestehen zu lassen, aber nicht entgegen. Denn mit der Erhebung der Zweitwohnungssteuer verfolgt der Satzungsgeber neben der Erzielung von Einnahmen erklärtermaßen den Zweck, das Meldeverhalten der Einwohner zu beeinflussen, vor allem diejenigen Personen, die mit Nebenwohnung gemeldet sind oder sich mit Nebenwohnung anzumelden beabsichtigen, zu veranlassen zu prüfen, ob eine solche Anmeldung zutreffend ist oder ob sie sich mit Hauptwohnung anzumelden haben. Dieser Lenkungszweck ist erkennbar von so großer Bedeutung, dass mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass der Normgeber auf ihn nicht verzichten und an den bestehenden Bestimmungen der Zweitwohnungssteuersatzung im Falle einer Unwirksamkeit des § 2 Abs. 5 Buchst. f) ZwStS festhalten will.“
Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an.
Auch der weitere Einwand des Klägers, die Anwendung des Mietspiegels führe aufgrund dessen mangelhafter Differenzierung zu Ungerechtigkeiten, greift nicht durch. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Normgeber den vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwand nicht in jedem einzelnen Fall konkret ermitteln muss, sondern dass er den Umfang des Aufwands nach äußerlich erkennbaren Merkmalen der Zweitwohnungsnutzung pauschalierend bestimmen darf. Er darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.
Vgl. das den Beteiligten bekannte Urteil des VG Köln vom 28. Januar 2009 – 21 K 2608/08 - , Urteilsabdruck S. 14 ff. m.w.N.
Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Beklagte für die Schätzung der Nettokaltmiete den Mietspiegel heranzieht, ohne hierbei das vom Kläger angeführte Kriterium (Lage der Wohnung innerhalb der Hochwasserschutzzone 1) zu berücksichtigen.
Ohne Erfolg bleibt ferner auch der Einwand des Klägers, Ausländer (und Deutsche), die in Köln nur eine Nebenwohnung und im Ausland ihre Hauptwohnung innehätten, könnten trotz Vorliegens der tatbestandlichen Merkmale nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden, weil sie ihren einzigen deutschen Wohnsitz, der im Sinne des deutschen Melderechts und auch der Satzung dann auch der Hauptwohnsitz sei, in Köln hätten. Es ist schon nicht ersichtlich, wie sich dieser Einwand auf die Zweitwohnungssteuerpflicht des Klägers auswirken könnte. Insbesondere ergibt sich aus den geschilderten Umständen kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach den oben zu § 2 Abs. 5 f) ZwStS bereits dargelegten Grundsätzen besteht ein weiter Entscheidungsspielraum des Normgebers bei der Auswahl des Steuergegenstandes. Diesen Entscheidungsspielraum hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise dahingehend ausgeübt, dass sie in § 2 Abs. 1 ZwStS im Wesentlichen an den Begriff der Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen angeknüpft hat, nämlich daran, dass eine Wohnung als Nebenwohnung in diesem Sinne angemeldet ist oder hätte angemeldet werden müssen (vgl. § 2 Abs. 4 ZwStS). Liegt – wie in den vom Kläger angeführten Fällen - im melderechtlichen Sinne eine Hauptwohnung vor, sind dagegen die Besteuerungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Eine unzulässige Ungleichbehandlung von Personen, die melderechtlich zutreffend mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, und von Personen, die mit Nebenwohnung gemeldet sind bzw. gemeldet sein müssten, ergibt sich daraus nicht, weil es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt. Die von der Beklagten gewählte Anknüpfung an die melderechtlichen Verhältnisse ist nicht zu beanstanden.
Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 17. September 2009 – 9 C 17.07 -, NJW 2009, 1097 ff. = juris Rn. 17, wonach die Zweitwohnungssteuerpflicht ohne Rücksicht auf die einzelnen Umstände der Benutzung der Hauptwohnung grundsätzlich von den melderechtlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen abhängig gemacht werden darf.
Soweit der Kläger schließlich rügt, die Beklagte verfolge mit ihrer Zweitwohnungssteuersatzung den Zweck, die Betroffenen zur Verlegung ihres Erstwohnsitzes zu veranlassen, führt dies ebenfalls nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides. Der Steuergesetzgeber darf mit einer Steuer neben dem Zweck, Einnahmen zu erzielen, auch Lenkungszwecke außerhalb des Steuerbereichs verfolgen, ohne dass es dazu einer besonderen Normsetzungskompetenz bedürfte. Voraussetzung ist dabei nur, dass dadurch keine Regelungen getroffen werden, die der Sachmateriem, auf die lenkend eingewirkt werden soll, widersprechen oder die dem Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, entgegen stehen. Das ist bei dem genannten Lenkungszweck der Zweitwohnungssteuer nicht der Fall.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 28. Januar 2009 – 21 K 2608/08 - , Urteilsabdruck S. 13 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 17. September 2008 – 9 C 17.07 -.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe
Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
336,00 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.