Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·9 K 6706/23·09.01.2024

Verwaltungsrechtsweg unzulässig – Verweisung an Landgericht Bonn (§50 ZKG)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtGerichtsstands- und ZuständigkeitsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von der BaFin die Einleitung eines Verfahrens nach § 48 ZKG mit Anordnung gegenüber einer Bank zur Eröffnung eines Basiskontos. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO wegen ausdrücklicher Zuweisung durch Bundesrecht nicht eröffnet ist. Die Klage ist nach § 50 ZKG dem Landgericht Bonn zuzuweisen; die Sache wird dort hingewiesen.

Ausgang: Verwaltungsrechtsweg unzulässig; Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Bonn verwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO ist unzulässig, wenn ein Bundesgesetz die streitige Rechtsmaterie ausdrücklich einem anderen Gericht zuweist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2

Klagen gegen Unterlassung der Anordnung der Bundesanstalt nach dem ZKG sind nach § 50 ZKG statthaft, wenn die BaFin einen vollständigen Antrag ohne zureichenden Grund nicht binnen eines Monats entschieden hat.

3

Die sachliche Zuständigkeit für Klagen nach § 50 ZKG richtet sich nach dem Sitz des Verpflichteten; zuständig ist das Landgericht am Sitz des Verpflichteten.

4

Bei Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs kann das Verwaltungsgericht gemäß §§ 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit an das nach dem Bundesgesetz zuständige Gericht verweisen.

Relevante Normen
§ 173 VwGO§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG§ 40 VwGO§ 48 Abs. 1 ZKG§ 49 ZKG§ 31 ff. ZGK

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Bonn verwiesen.

Gründe

2

Die Verweisung erfolgt auf der Grundlage der §§ 173 VwGO, 17a Abs. 2 Satz 1 GVG.

3

Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO ist für die hier gegenständliche Rechtsstreitigkeit nicht eröffnet, weil diese durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

4

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung bzw. Verurteilung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens nach § 48 Abs. 1 Zahlungskontengesetz (ZKG) mit dem Ziel einer Anordnung der BaFin nach § 49 ZKG gegenüber der J. GmbH, die nach Auffassung des Klägers nach den §§ 31 ff. ZGK verpflichtet ist, mit ihm einen Basiskontovertrag zu schließen.

5

Nach § 50 Abs. 1 Satz 2 ZKG ist die Klage gegen die Unterlassung einer beantragten Anordnung der Bundesanstalt zulässig, auf deren Vornahme der Berechtigte ein Recht zu haben behauptet, wenn die Bundesanstalt den Antrag ohne zureichenden Grund nicht binnen eines Monats nach Eingang eines vollständigen und zulässigen Antrags nach § 48 Absatz 1 entschieden hat. Zuständig ist gem. § 50 Abs. 1 Satz 3 ZKG das Landgericht, in dessen Bezirk der Verpflichtete seinen Sitz hat. Dies ist hier das Landgericht Bonn, denn ausweislich des im Internet abrufbaren Impressums hat die J. GmbH ihren Sitz in Bonn,

6

vgl. https://www.J..de/service/kontakt-und-wissen/impressum.html.

7

Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG der Schlussentscheidung vorbehalten.

Rechtsmittelbelehrung

9

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

10

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

11

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

12

Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

13

Die Beschwerdeschrift sollte einfach eingereicht werden.