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Verwaltungsgericht Köln·9 K 5861/12·29.01.2014

Klage auf Erteilung der Ausübungsberechtigung für KFZ-Techniker abgewiesen (Fristversäumung)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHandwerksrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und beruft sich auf seit 2005 ausgeübte selbständige Tätigkeit. Die Behörde lehnte den Antrag ab; der Kläger erhob Klage. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage als verspätet unzulässig ab, weil der Ablehnungsbescheid am 08.09.2012 wirksam zugestellt war und die einmonatige Klagefrist am 08.10.2012 ablief. Die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage gegen Ablehnung der Erteilung einer Ausübungsberechtigung wegen Verspätung der Klage als abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Klage gegen einen Verwaltungsakt ist nach §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 2 JG NRW binnen eines Monats nach Bekanntgabe zu erheben; sonst ist sie unzulässig.

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Die Zustellung eines Bescheids an den zu den Geschäftsräumen des Bevollmächtigten gehörenden Briefkasten gilt als wirksame Zustellung nach § 7 Landeszustellungsgesetz i.V.m. § 180 ZPO.

3

Die Berechnung der Monatsfrist richtet sich nach §§ 57 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB; läuft die Frist an einem Montag ab, endet sie an diesem Tag.

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Bei Verspätung der Klage führt dies zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO.

Relevante Normen
§ 57 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB§ 7 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, 2 Satz 1 Landeszustellungsgesetz i.V.m. § 180 ZPO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der am 00.00.1971 geborene Kläger begehrt die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk.

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Nachdem der Kläger zunächst eine Ausbildung als Radio- und Fernsehtechniker absolviert hatte, nahm er 1989 die Ausbildung zum Kraftfahrzeugelektriker auf, die er 1993 mit der Gesellenprüfung abschloss. Im selben Jahr bestand er zudem die Prüfung zum Kraftfahrzeugservicetechniker. Anschließend war er bis 1995 als Kraftfahrzeugservicetechniker tätig. Seit 2005 betreibt der Kläger nach eigenen Angaben einen An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen sowie einen Kraftfahrzeugservice in Köln und führt Kfz-Reparaturen durch.

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Am 13.07.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk. Zur Begründung führte er aus, er repariere seit 2005 Autos in seinem eigenen Betrieb. Dies seien sieben Jahre Tätigkeit in leitender Stellung.

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Mit Bescheid vom 07.09.2012, zugestellt am 08.09.2012, lehnte die Beklagte nach Anhörung des Klägers dessen Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung ab. Es seien weder eine sechsjährige Gesellenzeit noch vier Jahre in leitender Stellung nachgewiesen.

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Der Kläger hat am 10.10.2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er habe durch seine seit 2005 bestehende selbständige Tätigkeit sowohl die sechsjährige Gesellenzeit als auch die Tätigkeit in leitender Stellung über mindestens vier Jahre nachgewiesen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 07.09.2012 zu verpflichten, ihm eine Ausübungsberechtigung für das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus, aus der illegalen Handwerksausübung seit 2005 lasse sich weder eine sechsjährige Gesellenzeit noch eine vierjährige leitende Tätigkeit herleiten.

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Die Kammer hat einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 18.07.2013 abgelehnt; die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 28.11.2013 – 4E 879/13 – zurückgewiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Akte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig. Sie ist verspätet erhoben worden. Gemäß §§ 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 68 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative, Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit (i.V.m.) § 110 Abs. 1 Satz 2 Justizgesetz NRW ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Klage zu erheben.

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Dem Kläger ist der Bescheid der Beklagten über die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung vom 07.09.2012 am 08.09.2012 zugestellt worden. Die Zustellung ist entgegen der Ansicht des Klägers wirksam geworden mit der Einlegung des Bescheids in den zu den Geschäftsräumen seines Bevollmächtigten gehörenden Briefkasten an diesem Tag, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, 2 Satz 1 Landeszustellungsgesetz i.V.m. § 180 Zivilprozessordnung (ZPO). Auf die diesbezüglichen Ausführungen des OVG NRW in seinem Beschluss vom 28.11.2013 – 4 E 879/13 – wird Bezug genommen. Gemäß §§ 57 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB lief die Klagefrist damit am 08.10.2012, einem Montag, ab. Klage gegen den Bescheid hat der Kläger indes erst am 10.10.2012 und damit nach Fristablauf erhoben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.