Klageabweisung; Aussetzung nach §94 VwGO und Bibliotheksschließung kein Rechtsverhältnis
KI-Zusammenfassung
Die Klage des Klägers wird abgewiesen. Das Gericht hält an seinem Bescheid vom 25.07.2024 fest; der Kläger brachte keine neuen, entscheidungserheblichen Argumente vor. Ein Aussetzungsantrag nach §94 VwGO wurde abgelehnt, weil die Voraussetzungen nicht vorlagen und die Schließung der Bibliothek kein Rechtsverhältnis im Sinne des §94 VwGO darstellt. Die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage abgewiesen; Aussetzungsantrag nach §94 VwGO nicht begründet, Kosten trägt der Kläger
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach §94 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung eines anderen Verfahrens oder ein Rechtsverhältnis im Sinne der Vorschrift für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits von Bedeutung ist.
Die bloße vorübergehende Schließung einer Einrichtung (hier: Bibliothek) begründet grundsätzlich kein Rechtsverhältnis im Sinne des §94 VwGO, das eine Aussetzung rechtfertigen würde.
Sind keine neuen, entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Angaben vorgetragen, bleibt die Würdigung einer vorangegangenen Entscheidung zu übernehmen; es bedarf substantiierter Einwendungen zur Abänderung der bisherigen Rechtslage.
Der Streitwert kann nach §52 Abs.2 GKG als Auffangstreitwert festgesetzt werden, wenn keine abweichende Bemessung angezeigt ist; die Kostenentscheidung folgt regelmäßig dem Unterliegen der klagenden Partei.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe
Das Gericht nimmt zunächst vollumfänglich Bezug auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids vom 25. Juli 2024, an denen es weiter festhält, und sieht daher von einer weiteren Darstellung ab, § 84 Abs. 4 VwGO. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was zu einer anderen rechtlichen Würdigung Anlass böte. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom selben Tag im Verfahren 9 K 2669/21 beantragt hat, das Verfahren auszusetzen und hierauf in der mündlichen Verhandlung dieses Verfahrens Bezug genommen hat, lagen die Voraussetzungen des § 94 VwGO nicht vor. Die Entscheidung dieses Rechtsstreites hängt nicht davon ab, wie über eine Verfassungsbeschwerde des ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers entschieden wird. Die Tatsache, dass die Bibliothek des Verwaltungsgerichts geschlossen ist, ist bereits kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 94 VwGO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.