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Verwaltungsgericht Köln·9 K 5645/23·12.12.2024

Aussetzung nach §94 VwGO abgelehnt; Klage abgewiesen (VG Köln, 9 K 5645/23)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht eine Verwaltungsentscheidung an; das Gericht hält an seinem Bescheid vom 25.07.2024 fest und sieht keinen neuen Vortrag. Ein Antrag auf Aussetzung nach §94 VwGO wurde abgelehnt, weil die Voraussetzungen nicht vorlagen und ein anderes Verfahren für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich ist. Die Klage wird abgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar (Vollstreckungsabwendung durch 110% Sicherheitsleistung möglich).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO setzt ein Rechtsverhältnis voraus, dessen Klärung für die Entscheidung des anhängigen Rechtsstreits maßgeblich ist.

2

Die bloße Tatsache, dass die Bibliothek des Verwaltungsgerichts geschlossen ist, begründet kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 94 VwGO.

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Ein Aussetzungsantrag nach § 94 VwGO ist unzulässig, wenn das Ergebnis eines weiteren Verfahrens (z. B. einer Verfassungsbeschwerde) keine entscheidungserhebliche Wirkung für den anhängigen Rechtsstreit hat.

4

Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen; fehlt eine spezielle Bemessungsgrundlage, ist der Auffangstreitwert anzuwenden.

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Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens; ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden und die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% abgewendet werden.

Relevante Normen
§ 84 Abs. 4 VwGO§ 52 Abs. 2 GKG§ 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe

2

Das Gericht nimmt zunächst vollumfänglich Bezug auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids vom 25. Juli 2024, an denen es weiter festhält, und sieht daher von einer weiteren Darstellung ab, § 84 Abs. 4 VwGO. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was zu einer anderen rechtlichen Würdigung Anlass böte. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom selben Tag im Verfahren 9 K 2669/21 beantragt hat, das Verfahren auszusetzen und hierauf in diesem Verfahren Bezug genommen hat, lagen die Voraussetzungen des § 94 VwGO nicht vor. Die Entscheidung dieses Rechtsstreites hängt nicht davon ab, wie über eine Verfassungsbeschwerde des ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers entschieden wird. Die Tatsache, dass die Bibliothek des Verwaltungsgerichts geschlossen ist, ist bereits kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 94 VwGO.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

5

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.

6

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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5.000,- Euro

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festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.