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Verwaltungsgericht Köln·9 K 499/24·05.12.2025

GAP-Direktzahlungen 2023: 3%-Kürzung wegen ungenehmigtem Dauergrünlandumbruch rechtmäßig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAgrarförderrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Korrektur eines Bewilligungsbescheids über GAP-Direktzahlungen 2023 und die Auszahlung der wegen Konditionalität gekürzten 3.686,70 Euro. Streitpunkt war, ob ein ungenehmigter Umbruch von Dauergrünland (GLÖZ 1) eine Kürzung um 3 % rechtfertigt und ob atypische Umstände (Beratung, behauptete Flächenrückgabe) eine Absenkung auf 1 % verlangen. Das VG Köln bestätigte den Verstoß mangels Genehmigung nach GAPKondG und hielt die 3%-Kürzung als Regelsatz ermessensgerecht. Die Klage wurde abgewiesen, weil weder eine fehlende Verfügungsmacht über die Fläche bewiesen noch besondere Umstände rechtzeitig und substantiiert dargelegt wurden.

Ausgang: Klage auf höhere GAP-Direktzahlungen abgewiesen; 3%-Kürzung wegen ungenehmigten Dauergrünlandumbruchs bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Umbruch von Dauergrünland ohne die nach dem GAP-Konditionalitätenrecht erforderliche Genehmigung stellt einen Verstoß gegen GLÖZ-Standard 1 dar; eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung ersetzt die agrarförderrechtliche Genehmigung nicht.

2

Die Kürzung von Direktzahlungen wegen Konditionalitätsverstößen richtet sich nach Art. 85 Abs. 1 und 2 Verordnung (EU) 2021/2116; der Regelsatz von 3 % für fahrlässige Verstöße ist ermessensgerecht anzuwenden, sofern keine atypischen Umstände eine Absenkung rechtfertigen.

3

Eine Absenkung der Kürzung auf bis zu 1 % nach Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2022/1172 setzt eine entsprechende Bewertung des Verstoßes anhand von Schwere, Ausmaß, Dauer, Wiederholung und Vorsatz/Fahrlässigkeit voraus; der Anspruchsteller hat Umstände, die einen atypisch leichten Verstoß begründen sollen, substantiiert darzulegen.

4

Im Verpflichtungsprozess zur Bewilligung ungekürzter Direktzahlungen trägt der Begünstigte die Darlegungs- und materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere zur Verfügungsgewalt über die beantragten Flächen am maßgeblichen Stichtag.

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Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EU) 2022/1172 begrenzt die Verhängung von Verwaltungssanktionen zeitlich (Feststellungsfrist) und verlangt nicht, dass Verstöße in drei aufeinanderfolgenden Jahren vorliegen müssen.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LNatSchG NRW§ Art. 9-11 Verordnung (EU) 2022/1172§ Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2022/1172§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ Art. 83 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/2116§ Verordnung (EU) 2021/2115

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt vom Beklagten im Wesentlichen die Korrektur eines Bewilligungsbescheids für Direktzahlungen nach der Verordnung (EU) 2021/2115 für das Jahr 2023.

3

Der Kläger beantragte unter dem 12. Mai 2023 unter anderem die Einkommensgrundstützung 2023, die Umverteilungseinkommensstützung 2023 sowie Einkommensstützungen für Ökoregelungen 2023 (ÖR 1d, ÖR 5 und ÖR 7).

4

Der Antrag des Klägers bezog sich dabei auch auf den Schlag Nr. 0000a (lfd. Nr. Feldblock 000) mit einer Größe von 1,3477 ha, hinsichtlich dessen der Kläger nur eine Fläche von 0,3692 ha als förderfähig beantragte. Dieser Schlag war unter der Nr. 000a im Jahr 2022 noch als vollständig förderfähig beantragt worden. Im Jahr 2023 erwirkte der Kläger bei dem Rhein-Sieg-Kreis eine am 10. Mai 2023 beschiedene Ausnahme vom Verbot gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LNatSchG NRW und brach den einstigen Schlag 000a teilweise um, sodass nur noch ein Grünland mit einer Fläche von 0,3692 ha zurückblieb. Eine Genehmigung des Direktors der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter und EU-Zahlstelle für den Umbruch beantragte der Kläger nicht. Den umgebrochenen Teil nahm der Kläger für das Jahr 2023 aus dem ELAN-Antrag heraus.

5

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2023 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend den Umstand, dass er Feldblock-Nr. 000 in der aktuellen Bewilligungsperiode kleiner als im Vorjahr angegeben habe. Er sei verpflichtet, alle in seiner Verfügungsgewalt stehenden Flächen in seinem Antrag anzugeben.

6

Mit Bescheid vom 8. Januar 2024 bewilligte der Beklagte dem Kläger:

7

die Einkommensgrundstützung 2023 aus Mitteln der EU in Höhe von 56.173,55 Euro

8

die Umverteilungseinkommensstützung 2023 aus Mitteln der EU in Höhe von 3.847,40 Euro

9

die Einkommensstützung für Ökoregelungen (ÖR 1d) 2023 aus Mitteln der EU in Höhe von 3.744,22 Euro

10

die Einkommensstützung für Ökoregelungen (ÖR 5) 2023 aus Mitteln der EU in Höhe von 55.356,85 Euro

11

die Einkommensstützung für Ökoregelungen (ÖR 7) 2023 aus Mitteln der EU in Höhe von 80,80 Euro

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Der festgesetzte Kürzungssatz von 3,00 % beruhe auf den im Kontrolljahr 2023 festgestellten Verstößen gegen die einzuhaltenden Verpflichtungen, Standards und Anforderungen der Konditionalitäten-Regelungen und sei nach den geltenden Vorschriften und dem eingeräumten Ermessen, insbesondere im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Antragsteller, angemessen und geboten. Zudem entspreche die Bewertung der der Verwaltungspraxis zugrundeliegenden Bewertungsmatrix für Konditionalitäten-Verstöße dieser Art und es seien keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von dieser Bewertung rechtfertigten.

13

Aus der Anlage zum Bescheid ergibt sich, dass die Kürzung aufgrund Konditionalität in Höhe von 3,00 % sich betragsmäßig wie folgt aufschlüsselt: 1.737,33 Euro Einkommensgrundstützung; 119,00 Euro Umverteilungseinkommensstützung; 115,80 Euro Einkommensstützung Ökoregelung 1d; 1.712,07 Einkommensstützung Ökoregelung 5; 2,50 Euro Einkommensstützung Ökoregelung 7 (Summe: 3.686,70 Euro). In den Erläuterungen zum Zuwendungsbescheid wird unter Ziffer 4.5 weiter ausgeführt, der Betriebsinhaber sei für die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Konditionalität) auf all seinen Flächen und in sämtlichen Produktionsbereichen das ganze Kalenderjahr über verantwortlich. Bei festgestellten Verstößen würden die Direktzahlungen auf Grundlage von Art. 9-11 Verordnung (EU) 2022/1172 in Abhängigkeit vom Verschuldensgrad gekürzt. Fahrlässige Erstverstöße würden dabei mit einem Kürzungssatz von 1 bis 10 % bewertet; in der Regel 3 % des Gesamtbetrags. Einzelheiten zu den festgestellten Verstößen ergäben sich aus dem jeweiligen Teil des Prüfungsberichts zur Konditionalitätenkontrolle. Der Kürzungssatz sei nach den geltenden Vorschriften und unter Ausübung des eröffneten Ermessens unter Beachtung der Verwaltungspraxis festgelegt worden.

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Der Kläger hat am 29. Januar 2024 Klage erhoben.

15

Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus, der Grünlandumbruch von Schlag Nr. 0000a werde nicht bestritten. Der Beklagte habe auf Ebene der Ermessensausübung jedoch zumindest eine Kürzung um lediglich 1 % erwägen müssen, da er sich im Vorfeld des Verstoßes durch einen Berater der Kreisstelle Rhein-Sieg-Kreis der Landwirtschaftskammer habe beraten lassen und dieser das Vorgehen befürwortet habe.

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Der Kläger beantragt,

17

den Beklagten unter Teilaufhebung seines Zuwendungs- und Bewilligungsbescheides für das Jahr 2023 vom 8. Januar 2024 zu verpflichten, ihm Direktzahlungen gemäß den Verordnungen (EU) 2021/2115 und 2021/2116 in Verbindung mit der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZVO) und der GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV) in Höhe von insgesamt 122.889,52 Euro zu gewähren,

18

den Beklagten zu verurteilen, zuzüglich zu den an ihn bereits gezahlten 119.202,82 Euro einen weiteren Direktzahlungsbetrag in Höhe von 3.686,70 Euro an ihn auszuzahlen,

19

hilfsweise,

20

den Beklagten unter Teilaufhebung seines Zuwendungs- und Bewilligungsbescheides für das Jahr 2023 vom 8. Januar 2024 zu verpflichten, ihm Direktzahlungen gemäß den Verordnungen (EU) 2021/2115 und 2021/2116 in Verbindung mit der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZVO) und der GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV) in Höhe von insgesamt 121.660,63 Euro zu gewähren,

21

den Beklagten zu verurteilen, zuzüglich zu den an ihn bereits gezahlten 119.202,82 Euro einen weiteren Direktzahlungsbetrag in Höhe von 2.457,81 Euro an ihn auszuzahlen,

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Der Beklagte führt zur Begründung des klageabweisenden Antrags im Wesentlichen aus, die ungenehmigte Umwandlung von Dauergrünland in Schlag Nr. 0000a sei mit insgesamt 3 % Kürzung sanktioniert worden (Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2022/1172). Dies entspreche dem Regelsatz und zudem seiner in einer Bewertungsmatrix niedergelegten Verwaltungspraxis, die einen leichten Verstoß mit einer Kürzung von 1 % bei einer betroffenen Fläche von 0,05 a bis 0,5 ha vorsehe. Vorliegend sei jedoch mit 1,3303 ha ein mittlerer Verstoß (0,5 ha bis 3,0 ha) gegeben.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens 9 K 1138/24 und auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 8. Januar 2024 ist, soweit er den Antrag des Klägers ablehnt, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neuentscheidung über seinen Antrag vom 12. Mai 2023.

29

Der Beklagte hat die klägerseits beantragten Direktzahlungen zurecht wegen Konditionalität um 3 % gekürzt.

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Gemäß Art. 83 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/2116 richten die Mitgliedstaaten ein System ein, um zu überprüfen, dass u.a. Begünstigte, die Direktzahlungen nach Titel III Kapitel II Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten, die Verpflichtungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 Verordnung (EU) 2021/2115 einhalten.

31

Nach Art. 12 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/2115 nehmen die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne (GAP = Gemeinsame Agrarpolitik) ein System der Konditionalität auf, nach dem Landwirte, die Direktzahlungen nach Titel III Kapitel II Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die in den GAP-Strategieplänen festgelegten, in Anhang III Verordnung (EU) 2021/2115 aufgelisteten GLÖZ-Standards (GLÖZ = Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen) nicht einhalten. Gemäß Anhang III Verordnung (EU) 2021/2116 sieht der GLÖZ-Standard 1 die „Erhaltung von Dauergrünland ausgehend von dem Verhältnis von Dauergrünland zur landwirtschaftlichen Fläche auf Ebene des Landes, der Region, der Teilregion, der Gruppe von Betrieben oder des Betriebs gegenüber dem Referenzjahr 2018“ vor. Gemäß § 4 Abs. 1 GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG) wird die Erhaltung von Dauergrünland auf regionaler Ebene sichergestellt. Dauergrünland darf gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und vorbehaltlich §§ 6 und 7 GAPKondG nur mit Genehmigung umgewandelt werden. Die Genehmigung ist gemäß § 3 Abs. 1 GAPKondV schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren ist der Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter und EU-Zahlstelle (§ 2 Abs. 1 i. V. m. § 5 ZuStVO-AFö NRW bzw. nach alter Rechtslage [bis 17. November 2023] § 1 Abs. 1 Agrarreform-Zuständigkeits-VO in der Fassung der Verordnung vom 9. Juli 2013 (GV. NRW. S. 457) i. V. m. § 2 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 InVeKoSV).

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Gemäß Art. 84 Abs. 1 UAbs. 1 Verordnung (EU) 2021/2116 richten die Mitgliedstaaten ein System ein, mit dem Verwaltungssanktionen gegen Begünstigte gemäß Artikel 83 Absatz 1 Verordnung (EU) 2021/2116 verhängt werden, die zu einem beliebigen Zeitpunkt des betreffenden Kalenderjahres gegen die Verpflichtungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 verstoßen. Gemäß Art. 85 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/2116 werden die Verwaltungssanktionen in Form einer Kürzung oder eines Ausschlusses des Gesamtbetrags der Direktzahlungen, der dem betreffenden Begünstigten für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, eingereicht hat, noch zu gewähren ist, angewendet. Diese Kürzungen oder Ausschlüsse werden auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr der Begehung des Verstoßes noch zu gewähren sind. Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtes Auftreten und Vorsätzlichkeit der festgestellten Verstöße berücksichtigt. Die verhängten Verwaltungssanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Gemäß Art. 85 Abs. 2 Verordnung (EU) 2021/2116 beträgt die Kürzung in der Regel 3 % des Gesamtbetrags der Direktzahlungen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EU) 2022/1172 wird die Verwaltungssanktion nur verhängt, wenn in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, berechnet ab dem Jahr und einschließlich des Jahres, in dem der Verstoß begangen wurde, ein Verstoß festgestellt wird. Gemäß Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2022/1172 kann die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) 2021/2116 beschließen, den Prozentsatz gemäß Artikel 85 Absatz 2 der genannten Verordnung auf bis zu 1 % zu senken.

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Nach diesen Maßstäben ist die seitens des Beklagten vorgenommene Kürzung des Direktzahlungsanspruchs nicht zu beanstanden.

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Ein Verstoß (Art. 6 UAbs. 2 Buchst. a Verordnung (EU) 2022/1172) gegen GLÖZ-Standard 1 ist gegeben. Denn der Kläger hat unstreitig ohne die erforderliche Genehmigung des Direktors der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter und EU-Zahlstelle Dauergrünland im Schlag Nr. 0000a umgebrochen. Soweit eine Ausnahmegenehmigung des Rhein-Sieg-Kreises vom 10. Mai 2023 aktenkundig ist, die den Umbruch von Dauergrünland in Ausnahme von § 4 LNatSchG zulässt, liegt hierin nicht zugleich die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GAPKondG erforderliche Genehmigung.

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Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals dargelegt hat, er habe die Fläche im Jahr 2023 „aus der Pacht genommen“, an den Verpächter zurückgegeben und selbst nicht bewirtschaftet, führt dieser Vortrag zu keinem anderen Ergebnis.

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Das Gericht konnte aus dem protokollierten Vorbringen des Klägers nicht die volle richterliche Überzeugung gewinnen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der Kläger alle Voraussetzungen für eine ungekürzte Förderung für das Jahr 2023 erfüllt hat.

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Die Darlegungs- und materielle Beweislast dafür, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Bewilligung von ungekürzten Direktzahlungen bestanden, trägt der Kläger (§ 2 Satz 1 Nr. 1 GAPDZG i. V. m. § 11 MOG).

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Vgl. dahingehend auch BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 – 3 C 7.20 –, juris Rn. 38; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 10 LA 14/19 –, juris Rn. 35.

39

Gemäß § 5 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 GAPInVeKoSG erfolgt die Beantragung von Direktzahlungen in einem Sammelantrag, der bis zum 15. Mai eines jeden Jahres einzureichen ist und Angaben zu allen landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs enthalten muss (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GAPInVeKoSV). Förderfähige Flächen sind hierbei alle Flächen, die dem Betriebsinhaber im letztmöglichen Zeitpunkt der Antragstellung nach § 6 Abs. 1 GAPInVeKoSG (§ 13 Abs. 1 GAPDZV) zur Verfügung stehen und jederzeit während des Kalenderjahres die Voraussetzungen an eine landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erfüllen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GAPDZV). Landwirtschaftliche Flächen sind hierbei auch Dauergrünlandflächen (§ 4 Abs. 1 GAPDZV).

40

Das vorstehende Regelungsgerüst zugrunde gelegt, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Schlag 0000a dem Kläger zum Stichtag 15. Mai 2023 teilweise nicht als landwirtschaftliche Fläche zur Verfügung stand.

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Eine zeitweise „Rückgabe“ der im Vorjahr unstreitig in ihrer Gesamtheit gepachteten und als förderfähig beantragten Fläche steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung lassen Zweifel des Gerichts am Zutreffen des Vortrags verbleiben. So lässt sich die vorgetragene Rückgabe und Nichtbewirtschaftung des nicht in den ELAN-Antrag vom 12. Mai 2023 aufgenommenen Teils des Schlags 0000a nicht in Einklang bringen mit dem eingeräumten Umstand, dass der Kläger diesen Teil in der Folge noch im selben Jahr selbst gepflügt und im folgenden Antragsjahr 2024 nach eigener Angabe wieder in den betriebseigenen Flächenbestand und ELAN-Antrag aufgenommen hat. In diesem Zusammenhang hat der Kläger insbesondere nicht verdeutlicht, warum sein Verpächter, den er als Privatmann beschreibt, auf den vorgenommenen Grünlandumbruch hätte bestehen sollen. Weiter verbleiben auch Zweifel daran, ob eine Übereinkunft zwischen dem Kläger und seinem Verpächter über eine „Rückgabe“ tatsächlich vor dem Stichtag des 15. Mai 2023 getroffen worden ist. Hiergegen spricht, dass der Kläger selbst noch am 27. April 2023 (Bl. 53 der Gerichtsakte) beim Rhein-Sieg-Kreis eine wasser- und naturschutzrechtliche Genehmigung für eine Grünlandumwandlung in Vorbereitung eines Antrags bei dem Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragtem eingeholt hat, die ihm erst am 10. Mai 2023 – also 5 Tage vor dem Stichtag – erteilt worden ist. Soweit der Kläger hierzu vorträgt, ihm sei erst nach der vorstehenden Genehmigung des Rhein-Sieg-Kreises von seinem Berater der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer gesagt worden, dass der geplante Grünlandumbruch nicht mit der von ihm ebenfalls beantragten ÖR 4-Förderung (9 K 1138/24) vereinbar sei, bleiben die dargestellten zeitlichen Abläufe hin zu einer in der Folge getroffenen Entscheidung, die Fläche an seinen Verpächter „zurückzugeben“, unklar. Der Kläger konnte selbst nicht sicher aus eigener Erinnerung heraus sagen, ob die Rücksprache hierzu noch vor seiner Antragstellung am 12. Mai 2023 erfolgt sei. Der Kläger konnte weiter keinerlei seine Darstellungen zur „Rückgabe“ der Fläche auch nur ansatzweise untermauernden Nachweise vorlegen. Weder gibt es nach seinen Angaben Aufzeichnungen zu den Gesprächen mit seinem Verpächter noch hat der Verpächter die „zurückgegebene“ Fläche in einen eigenen Sammelantrag aufgenommen. Auch legt der Kläger keine Nachweise zu einer Lohnarbeit für den Verpächter in Gestalt des eigentlichen Grünlandumbruchs vor. Letztlich steht der gesamte Vortrag des Klägers aus der mündlichen Verhandlung auch im Widerspruch zu seinem Vortrag im Parallelverfahren Az.: 9 K 1138/24, das gemeinsam mit dem hiesigen Verfahren verhandelt worden ist. Dort hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2024 noch vorgetragen, dass er im Jahr 2023 auch einen Antrag bei der Landwirtschaftskammer NRW gestellt habe, der dort aber voraussichtlich untergegangen sei. Dieser Vortrag ist ungereimt, wenn der Kläger schon vor der Stellung des ELAN-Antrags keine Verfügungsmacht mehr über die streitige Fläche gehabt haben will.

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Unabhängig vom Vorstehenden muss sich der Kläger den ungenehmigten Grünlandumbruch aber auch gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 GAPKondG in der zum Zeitpunkt der Antragstellung und des Bescheiderlasses geltenden Fassung (GAPKondG a.F.) anspruchskürzend entgegenhalten lassen. Denn nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GAPKondG a.F. ergeht im Falle der Übertragung einer landwirtschaftlichen Fläche im Laufe des Kalenderjahres die Verwaltungssanktion (grundsätzlich) gegen denjenigen an der Übertragung Beteiligten, der einen Sammelantrag nach der Unionsregelung für die landwirtschaftliche Fläche gestellt hat. Wenn nach Satz 2 der Vorschrift aber derjenige Beteiligte, dem der Verstoß unmittelbar zuzurechnen ist, selbst einen Sammelantrag nach der Unionsregelung stellt, ist die Verwaltungssanktion gegen diesen Beteiligten zu richten.

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Die Voraussetzungen von § 20 Abs. 1 Satz 2 GAPKondG sind gegeben, da dem Kläger der Verstoß gegen § 4 ff. GAPKondG unmittelbar zuzurechnen ist und er auch selbst einen Sammelantrag gestellt hat.

44

Dem Kläger ist der in Rede stehende Verstoß gegen § 4 ff. GAPKondG unmittelbar zuzurechnen. Denn er selbst hat die vormalige Dauergrünlandfläche ohne Genehmigung gepflügt. Es ist – eine Pachtrückgabe an den Verpächter unterstellt –insbesondere nicht von einem Überführen von einer einstigen landwirtschaftlichen Fläche in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche zu sprechen, was nunmehr nach der ab dem 21. November 2024 geltenden Rechtslage in § 5 Abs. 1 Satz 3 GAPKondG genehmigungsfrei ist und daher kein Verstoß wäre. Denn ungeachtet der Frage, ob die nach der Gesetzesbegründung,

45

vgl. BT-Drs. 20/12147, S. 14,

46

mit der Einfügung von Satz 3 des § 5 Abs. 1 GAPKondG beabsichtigte „Klarstellung“ auf einen schon vorher ungeschrieben – und mithin auch für den streitgegenständlichen Fall – geltenden Grundsatz hindeuten mag, liegt eine nach der zitierten Gesetzesbegründung erforderliche Endgültigkeit des Herausfalls der Fläche aus dem Bereich der Agrarförderung jedenfalls nicht vor. Denn zum einen hat der Kläger die streitgegenständliche Fläche in 2023 unstreitig gepflügt; also landwirtschaftlich nutzbar gemacht bzw. erhalten. Zum anderen hat er die Fläche nach eigenem Vortrag in der mündlichen Verhandlung im Jahr 2024 wieder als förderfähige landwirtschaftliche Fläche in seinen Antrag aufgenommen.

47

Der Kläger hat weiter auch selbst einen Sammelantrag gestellt. Für diesen kommt es nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 2 GAPKondG a.F. ausdrücklich nicht darauf an, ob er sich auch auf die vom Verstoß betroffene landwirtschaftliche Fläche bezieht.

48

Die Verhängung der Verwaltungssanktion in der erfolgten Form ist bei der vorstehend geschilderten Sachlage nicht zu beanstanden.

49

Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EU) 2022/1172 steht der Verwaltungssanktion nicht entgegen. Denn diese Vorschrift ist nicht etwa dahin zu verstehen, dass erst ein Verstoß pro Jahr in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Verhängung einer Verwaltungssanktion erlaubte, sondern enthält lediglich eine zeitliche Grenze zur Verhängung einer Sanktion im Sinne einer Feststellungsfrist. Die Kammer folgt insofern den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Braunschweig,

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vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 3. Dezember 2024 – 8 A 472/24 –, juris Rn. 62 ff.,

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und macht sich diese zu eigen. Auch lassen sich diese Erwägungen mit Blick auf den Wortlaut weiterer Sprachfassungen erhärten. So wird nach der niederländischen Sprachfassung – „De administratieve sanctie waarin artikel 84, lid 1, van Verordening (EU) 2021/2116 voorziet, wordt alleen opgelegd indien een niet-naleving wordt ontdekt binnen drie opeenvolgende kalenderjaren vanaf en met inbegrip van het jaar waarin de niet-naleving heeft plaatsgevonden.“ – die Verwaltungssanktion nur dann auferlegt, wenn eine Nichtbefolgung innerhalb (binnen) von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren entdeckt wird. Die französischen und spanischen Sprachfassungen verdeutlichen weiter, dass eine Fristregelung intendiert ist, indem sie das – im Folgenden hervorgehobene – Wort „Frist“ verwenden:

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So lautet die französische Fassung: „La sanction administrative prévue à l’article 84, paragraphe 1, du règlement (UE) 2021/2116 n’est imposée que si un cas de non-respect est constaté dans un délai de trois années civiles consécutives, calculé à compter de l’année au cours de laquelle le non-respect s’est produit et incluant celle-ci.“ In der spanischen Sprachfassung heißt es: „La sanción administrativa prevista en el artículo 84, apartado 1, del Reglamento (UE) 2021/2116 solo se impondrá si se detecta un incumplimiento en el plazo de tres años naturales consecutivos contados desde el año en que se produjera el incumplimiento, este inclusive.“ (Hervorhebungen nur hier).

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Weiter ist mit einer Kürzung der Direktzahlungen um 3 % ermessensgerecht der Regelsatz für einen fahrlässigen Verstoß zugrunde gelegt worden (Art. 85 Abs. 2 Verordnung (EU) 2021/2116). Dies entspricht im Übrigen der in der Beurteilungsmatrix des Beklagten (Bl. 66 der Gerichtsakte) dargestellten Verwaltungspraxis für einen – unstreitigen – Verstoß in einer Größenordnung bis 3,0 ha. Der Kläger legt nicht substantiiert dar, dass hiervon abweichend zwingend ein lediglich leichter Verstoß (Kürzung um 1 %) hätte angenommen werden müssen.

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Soweit der Kläger durch seine Bezugnahme auf den Vortrag im Verfahren Az.: 9 K 1138/24 sinngemäß geltend macht, der Beklagte habe besondere Umstände nicht in seine Erwägungen eingestellt, greift dies aus mehreren Gesichtspunkten heraus nicht durch.

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Zuvorderst bestand kein Anlass für den Beklagten, besondere Umstände zu erwägen, denn diese waren im maßgeblichen Zeitpunkt der Ermessensentscheidung klägerseits nicht geltend gemacht.

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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Sach- und Rechtslage in der Verpflichtungssituation ist, soweit die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ermessensbetätigung in Rede steht, grundsätzlich die letzte Behördenentscheidung.

57

Vgl. hierzu Riese in: Schoch/Schneider, 43. EL August 2022, VwGO, § 113, Rn. 268; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113, Rn. 113; BVerwG, Urteil vom 13. November 1981 – 1 C 69.78 ­–, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 – 2 C 45.03 –, juris Rn. 18,

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Hiervon ausgehend musste der Beklagte keinen atypischen lediglich leichten Verstoß erwägen, da der Kläger die Umstände, aus denen heraus aus seiner Sicht ein lediglich leichter Verstoß ableitbar ist, im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat. Insbesondere hat er nicht auf das Anhörungsschreiben vom 28. Oktober 2023 reagiert und seine diesbezüglichen Belange geltend gemacht.

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Aber auch in der Sache mussten die klägerseits im Gerichtsverfahren geltend gemachten Umstände – wären sie bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht worden – keinen Anlass geben, einen lediglich leichten Verstoß anzunehmen. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, sich auf eine Empfehlung eines Beraters der Kreisstelle Rhein-Sieg-Kreis der Landwirtschaftskammer NRW im Hinblick auf sein Vorgehen verlassen zu haben. Dies trägt nicht, da der Umfang des Genehmigungsvorbehalts des Dauergrünlandumbruchs sich klar aus dem Gesetz entnehmen lässt. Im Übrigen hat der Kläger auch angegeben, der Berater habe ihm gesagt, dass sich der Grünlandumbruch nicht mit der Extensivierung im Rahmen der ÖR 4 vertrage. Der Kläger hat sodann trotz zwischenzeitlicher Zweifel offenbar dennoch den Weg des Grünlandumbruchs fortgesetzt. Soweit der Berater insofern weitere Empfehlungen ausgesprochen haben mag, überlagert dies jedenfalls nicht den aus dem Vortrag des Klägers ablesbaren bereits gefassten Entschluss, den Grünlandumbruch weiter zu vollziehen. Inwiefern diese Gesamtlage in Abweichung vom Regelfall auf einen lediglich leichten Verstoß hindeuten soll, wird nicht ersichtlich. Denn jedenfalls die Erstinformation des Beraters musste beim Kläger Zweifel fortbestehen lassen, dass sein Vorgehen zu Kürzungen der Direktzahlungen führen könnte. Dass er um den Verstoß nicht sicher gewusst haben mag, liegt im Wesen der lediglich angenommenen Fahrlässigkeit in Bezug auf den Verstoß. Soweit der Kläger weiter geltend macht, ein Antrag auf Genehmigung des Grünlandumbruchs bei der Landwirtschaftskammer NRW aus dem Jahr 2023 sei bei dieser wohl untergegangen und nicht aktenkundig geworden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Angabe des Klägers ist schon unsubstantiiert, da er keine näheren Angaben zum genauen Zeitpunkt des Antrags macht; sie deutet sogar eher darauf hin, dass dem Kläger bewusst war, dass es für den – dennoch vollzogenen – Dauergrünlandumbruch weiterer Genehmigungen bedurft hätte. Diese legt der Kläger indes – obwohl materiell darlegungsbelastet – nicht vor. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, sich den Grünlandumbruch in 2024 nachträglich genehmigt haben zu lassen, lässt dies die Möglichkeit der Sanktionierung des gleichwohl im Zeitpunkt des Pflügens gegebenen Verstoßes unberührt.

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Vgl. zu Letzterem BR-Drs. 817/21, S. 33 zu § 7 Abs. 2 GAPKondV.

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Auch der Hilfsantrag ist wegen der Rechtmäßigkeit der Kürzung der Direktzahlungen um 3 % unbegründet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

63

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung.

Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

66

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

67

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

70

3.686,70 Euro

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festgesetzt.

75

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.