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Verwaltungsgericht Köln·9 K 478/00·15.07.2003

Berufsunfähigkeitsrente aus Versorgungswerk: volle Unfähigkeit jeder pharmazeutischen Tätigkeit

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte vom Versorgungswerk Berufsunfähigkeitsrente für 08/1999 bis 06/2002 und stützte sich u.a. auf ärztliche Atteste sowie eine Feststellung der BfA zur Erwerbsunfähigkeit. Das VG Köln wies die Verpflichtungsklage ab. Nach § 28 SVAN ist nur eine vollständige Berufsunfähigkeit abgesichert, d.h. die Unfähigkeit zu jeglicher Tätigkeit, bei der die pharmazeutische Vorbildung verwertet werden kann, bei gleichzeitiger Einstellung der gesamten pharmazeutischen Tätigkeit. Die vorgelegten Unterlagen belegten eine solche vollständige Unfähigkeit nicht; zudem ist die sozialversicherungsrechtliche Erwerbsunfähigkeit nicht maßgeblich.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nach § 28 SVAN abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Berufsunfähigkeit nach der Satzung eines berufsständischen Versorgungswerks liegt nur vor, wenn dem Mitglied aus gesundheitlichen Gründen jede Tätigkeit versagt ist, bei der die berufsspezifische Vorbildung ganz oder teilweise verwertet werden kann.

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Setzt die Satzung die Einstellung der gesamten berufsspezifischen Tätigkeit voraus, ist nicht auf die zuletzt ausgeübte konkrete Tätigkeit oder ein bestimmtes Berufsbild (z.B. Selbständigkeit) abzustellen, sondern auf sämtliche zumutbaren Verweisungstätigkeiten im erlernten Berufsfeld.

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Sieht die Satzung keine Regelung zur teilweisen Berufsunfähigkeit vor, begründet eine nur eingeschränkte (auch unterhalb vollschichtige) Leistungsfähigkeit keinen Rentenanspruch.

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Eine Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach dem SGB VI ist wegen unterschiedlicher Maßstäbe nicht mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit nach der Satzung eines berufsständischen Versorgungswerks gleichzusetzen.

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Koppelt die Satzung den Rentenbeginn an die Vorlage eines ausführlich begründeten Gutachtens, trifft das Mitglied eine primäre Darlegungslast; ohne hinreichenden Nachweis besteht grundsätzlich kein Anlass zu weiterer gerichtlicher Beweiserhebung.

Relevante Normen
§ SGB VI§ 28 Abs. 4 Satz 1 SVAN§ 28 Abs. 1 SVAN§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Rubrum

1

Tatbestand Die am 23.06.1937 geborene Klägerin ist seit 1979 Pflichtmitglied des von der Beklagten betriebenen Versorgungswerkes. Nach den Feststellungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) liegt bei ihr seit dem 02.07.1997 Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches VI (SGB VI) vor.

2

Unter dem 09.07.1997 stellte sie erstmals formlos einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente und fügte ärztliche Atteste bei, u.a. eine fachärztliche gutachtliche Stellungnahme des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychothera- pie Dr. med. H.-U. H. vom 01.07.1997. Dieser bescheinigte u.a. ein schweres degeneratives Wirbelsäulenleiden bei erheblichen Osteophyten, Spinalkanalstenose, Einengung der Foramina C4/C5, C5/C6 und C6/C7 sowie eine ausgeprägte chronifi- zierte Erschöpfungsdepression, die nach seiner Beurteilung eine weitere Erwerbstä- tigkeit nicht zuließen. Das Versorgungswerk holte ein fachinternistisches und rheu- matologisches Gutachten des Arztes für Innere Medizin und Rheumatologie Dr. med. H. X. ein, der unter dem 30.10.1997 zu dem Ergebnis kam, dass bei der Klägerin keine Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung des Versorgungswerkes vorliege. Fer- ner holte die Beklagte ein nervenärztliches Zusatzgutachten ein, das die Ärzte für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. C. E. und Dr. med. habil. C. H. un- ter dem 23.10.1997 erstatteten. Darin kamen sie zu dem Ergebnis, dass von Seiten ihres Fachgebietes ebenfalls keine Berufsunfähigkeit vorliege. Daraufhin wurde ein Obergutachten der Medizinischen Klinik und Poliklinik für Innere Medizin der Universität C. eingeholt. Der Direktor der Klinik Prof. Dr. med. C. M. , ein O- berarzt sowie zwei Assistenzärzte kamen in dem fachinternistischen und kardiologi- schen Gutachten vom 30.01.1998 ebenfalls zu dem Schluss, dass die Beschwerden der Klägerin zwar ihre Leistungsfähigkeit behindern mochten, jedoch seinerzeit keine Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung begründeten. Daraufhin lehnte das Versor- gungswerk den Antrag mit Bescheid vom 24.04.1998 ab. Den Widerspruch der Klä- gerin wies es mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.1998 zurück.

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Unter dem 13.11.1998 stellte die Klägerin einen weiteren Berufsunfähigkeitsren- tenantrag, dem sie ein fachorthopädisches Gutachten vom 22.09.1998 des Chefarz- tes des Krankenhauses B. C. Herrn Priv. Doz. Dr. med. A. L. bei- fügte und im Übrigen auf die ihrem früheren Rentenantrag beigefügten Atteste ver- wies. Dr. med. L. bescheinigte eine infolge der Hals- und Lendenwirbelsäulen- erkrankung eingeschränkte Arbeitsfähigkeit als Apothekerin. Leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung und ohne häufiges Heben, Tragen oder Bücken könnten vollschichtig verrichtet werden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf orthopädi- schem Fachgebiet betrage seit Antragstellung 30 %. Das Versorgungswerk lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23.04.1999 ab und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin entgegen ihrer Ankündigung im Antrag ihre pharmazeutische Tätigkeit bis dato nicht eingestellt habe. Den Widerspruch der Klägerin vom 01.05.1999, in dem die endgültige Schließung ihrer Apotheke für den 30.06.1999 angekündigt wur- de, wies das Versorgungswerk mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.1999 zurück. Zur Begründung verwies es auf die Feststellungen in dem Gutachten des Herrn Dr. med L. .

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Am 02.07.1999 stellte die Klägerin einen dritten Antrag auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente, in dem sie mitteilte, dass sie ihre Apotheke am 23.06.1999 aus gesundheitlichen Gründen habe schließen müssen. Beigefügt waren mehrere Atteste, u.a. erneut das Attest des Herrn Dr. med. H. vom 01.07.1997, ein Attest der Ärztin für Innere Medizin Dr. med. U. I. vom 10.06.1999, das in der Feststellung mündet, dass die bescheinigten Leiden sich im letzten Jahr deutlich verschlechtert und zu der Aufgabe der Apotheke geführt hätten, sowie zwei Atteste der Ärzte für Orthopädie Dr. med. J. T. /Dr. med. L. L. vom 11.06.1999, die eine Arbeitsfähigkeit von ca. 2 Stunden täglich attestierten und eine Berentung befürworteten. Nachdem die Klägerin unter Verweis auf die Satzung zur Vorlage eines Gutachtens aufgefordert worden war, legte sie ein Gutachten des Orthopäden Dr. med. L. L. vom 26.07.1999 vor. Dieser hielt in der Anamnese fest, dass seit der Begutachtung des Jahres 1998 die Beschwerden der Klägerin zugenommen hätten. Als orthopädische Diagnosen hielt er fest: Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit absoluter Spinalstenose bei L4/5, chronisches Schmerzsyndrom. Rechts-konvexe Lumbalskoliose 20°; Fingerpolyarthrose bds.; Varicosis; Hallux rigidus bds.. In der Beurteilung führte er aus, dass es im Vergleich zu dem Vorgutachten offensichtlich zu einer weiteren Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik gekommen sei und die Klägerin ihrer Berufstätigkeit als Apothekerin nicht mehr vollschichtig nachgehen könne. Vorstellbar seien nur noch unter halbschichtige Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Bücken, Heben, Tragen von Lasten bis maximal 5 kg. Die geklagten Beschwerden würden durch die erhobenen Befunde hinreichend objektiviert. Ferner fügte sie eine „Fachärztliche gutachterliche Stellungnahme" des Herrn Dr. med. H. vom 27.07.1999 bei, in der dieser darauf verwies, dass er bereits 1997 die Unzumutbarkeit einer weiteren beruflichen Tätigkeit der Klägerin bescheinigt habe, an diesem dauerhaften Zustand sei keine Änderung eingetreten. Das Versorgungswerk teilte der Klägerin mit Schreiben vom 03.08.1999 mit, dass es keine Notwendigkeit sehe, ein weiteres Gutachten einzuholen. In dem Gutachten des Herrn Dr. med. L. werde keine Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung bescheinigt und die Stellungnahme von Herrn Dr. med. H. sei bereits in dem früheren Ren- tenverfahren berücksichtigt worden. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Wider- spruchsbescheid vom 20.12.1999 zurückgewiesen und die Entscheidung damit be- gründet, dass keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung des Krankheitsbil- des der Klägerin seit ihrem ersten Antrag bestünden.

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Am 18.01.2000 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass in den vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen eine Verschlechterung des Beschwerdebildes sowie eine hieraus resultierende Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung bescheinigt worden sei. Sie verweist auf die Feststellungen der BfA. Den Anforderungen ihrer Arbeitstage sei sie aus gesundheitlichen Gründen nicht gewachsen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.1999 zu verpflichten, der Klägerin Berufsunfähigkeitsrente für die Zeit vom 01.08.1999 bis 30.06.2002 zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen der angefochtenen Bescheide und weist klarstellend darauf hin, dass nach ihrer Auffassung die Stellungnahme des Herrn Dr. H. nicht verwertet werden könne, weil diese bereits in dem Rentenverfahren des Jahres 1997 berücksichtigt worden sei. Sie hält die Feststellungen der BfA im vorliegenden Verfahren für irrelevant.

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Die Klägerin bezieht auf ihren Antrag vom 04.02.2000 seit dem Monat Juli 2000 eine vorgezogene Altersrente vom Versorgungswerk der Beklagten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Der Bezug der vorgezogenen Altersrente seit dem 01.07.2000 lässt das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Berufsunfähigkeitsrente bereits deshalb nicht entfallen, weil der Zahlbetrag der begehrten Berufs-unfähigkeitsrente höher ist als derjenige der vorgezogenen Altersrente.

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Die Klage ist jedoch unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Versorgungswerkes vom 03.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.1999 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nach Maßgabe des § 28 der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein in der Fassung vom 15.01.1999 (im Folgenden: SVAN).

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Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift hat jedes Mitglied nach § 11 (Pflichtmitglied), das mindestens für einen Monat den satzungsgemäßen Beitrag entrichtet hat, und jedes Mitglied nach § 18 (freiwilliges Mitglied), das mindestens für 60 Monate den satzungsgemäßen Beitrag entrichtet hat, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, wenn es infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des Apothekerberufes unfähig ist und seine gesamte pharmazeutische Tätigkeit eingestellt hat. Die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente ist daran geknüpft, dass der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen jegliche Tätigkeit, bei der die pharmazeutische Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann, versagt ist. Es ist weder auf die aktuell ausgeübte Tätigkeit abzustellen noch auf das Berufsbild des selbständigen Apothekers. Dass dies dem Willen des Satzungsgebers ent- spricht, zeigt sich bereits daran, dass § 28 Abs. 1 Satz 1 a.E. SVAN die Einstellung der gesamten pharmazeutischen Tätigkeit voraussetzt. Die Risiken im Hinblick auf die Arbeitsmarktsituation und hieraus möglicherweise folgende Vermittlungsschwierigkeiten sind nicht abgesichert.

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Vgl. OVG NW, Beschluss vom 07.02.2000 - 4 A 5556/98 -, in Bezug auf die Satzung eines ärztlichen Versorgungswerkes.

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Danach ist nur die vollständige Berufsunfähigkeit abgesichert. Berufsunfähigkeit liegt nicht etwa bereits dann vor, wenn lediglich die Hälfte der regulären Arbeitszeit gearbeitet werden kann, sondern erst, wenn das Leistungsvermögen vollständig aufgehoben ist. Denn die Satzung enthält keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass auch eine teilweise Berufsunfähigkeit abgesichert werden soll.

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Der Feststellung einer Erwerbsunfähigkeit nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung kommt in diesem Zusammenhang keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Denn wegen der Unterschiedlichkeit der Versorgungssysteme kann der Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht mit demjenigen der Berufsunfähigkeit im Sinne eines berufsständischen Versorgungswerkes gleichgesetzt werden.

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Vgl. OVG NW, Urteil vom 01.04.1992 - 5 A 2311/90 -.

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Zum Nachweis der Berufsunfähigkeit obliegt es gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 SVAN, der den Rentenbeginn ausdrücklich an die Vorlage eines ausführlich begründeten Gutachtens koppelt, zunächst dem Mitglied, das Vorliegen von Berufsunfähigkeit im Sinne der vorstehenden Voraussetzungen durch ein solches Gutachten zu belegen.

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Dieses Darlegungserfordernis hat die Klägerin indessen nicht erfüllt. Unter Berücksichtigung ihres Vortrages im Verfahren und der von ihr vorgelegten Unterlagen bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bei ihr im maßgeblichen Zeitraum vom 01.08.1999 bis zum 30.06.2002 Berufsunfähigkeit im Sinne des § 28 Abs. 1 SVAN vorgelegen hat. Dem orthopädischen Gutachten von Herrn Dr. med. L. ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen wäre, einer irgendwie gearteten pharmazeutischen (Teilzeit-)Tätigkeit nachzugehen. In dem Gutachten fehlt es bereits an einer näheren Darlegung, welche Tätigkeiten im Einzelnen der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen unmöglich waren. Jedenfalls war die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis des Gutachtens im maßgeblichen Zeitraum fähig, beispielsweise als Pharmareferentin, in der Entwicklungsabteilung oder in leitender bzw. überwachender Position in der Produktion eines Pharmaherstellers tätig zu sein. Derartige Tätigkeiten hätte sie auch unter Be- rücksichtigung der Feststellungen von Dr. med. L. noch unter halbschichtig ausüben können, denn sie erfordern kein häufiges Bücken, Heben oder Tragen von Lasten ohne technische Hilfsmittel. Auch regelmäßige Wechsel in der Körperhaltung sind bei diesen Tätigkeiten nicht ausgeschlossen.

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Die Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. med. H. führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Stellungnahme belegt weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit dem orthopädischen Gutachten des Herrn Dr. med. L. eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung. Zwar bescheinigt Dr. med. H. das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit, wobei er sich, wie bereits die Wortwahl zeigt, an den - hier nicht einschlägigen - Maßstäben der gesetzlichen Rentenversicherung orientiert. Das Vorliegen der hier maßgeblichen Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit ist dem nicht zu entnehmen. Die in der gutachterlichen Stellungnahme vom 27.07.1999 ausdrücklich wiederholte Einschätzung lag im Übrigen bereits der fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme vom 01.07.1997 zugrunde und war deshalb bereits Gegenstand des Verfahrens von 1997. Seinerzeit führte sie indes zur Einholung des Obergutachtens, in dem - unter Berücksichtigung der orthopädischen, internistischen, rheumatolo- gischen und neurologischen Beschwerden der Klägerin - das Vorliegen von Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung verneint wurde.

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Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass sich infolge einer wesentlichen Verschlimmerung der orthopädischen Beschwerden aufgrund eines Zusammenspiels der unterschiedlichen Fachrichtungen zuzuordnenden Beschwerden insgesamt Berufsunfähigkeit ergäbe. Ein derartiger Schluss ist weder in der satzungsgemäß vorausgesetzten Weise durch eine entsprechende gutachtliche ärztliche Feststellung untermauert, noch ist er zumindest detailliert und nachvollziehbar dargelegt worden. Vielmehr ist den Ausführungen von Dr. med. L. lediglich zu entnehmen, dass es im Vergleich zu dem Vorgutachten „offensichtlich" zu einer weiteren Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik gekommen sei. Diese Beurteilung, die sich ausdrücklich auf die Beschwerden der Klägerin und mithin auf ihre subjektiven Einschränkungen bezieht, beruht offenbar auf der im Rahmen der Anamnese erfolgten eigenen Angabe der Klägerin. Eine weitergehende Objektivierung der von der Klägerin behaupteten Verschlimmerung durch den Gutachter, etwa in Form einer nachvollziehbaren Zuordnung zu neuen oder weitergehenden Befunden, ist indes nicht ersichtlich.

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Schließlich belegen die weiteren von der Klägerin vorgelegten Atteste, die im Übrigen bereits nicht den Anforderungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 SVAN an eine ausführliche gutachtliche Stellungnahme genügen, auch inhaltlich nicht das Vorliegen von Berufsunfähigkeit im Sinne des § 28 Abs. 1 SVAN.

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Nachdem die Klägerin das Vorliegen von Berufsunfähigkeit nicht in der erforderlichen Weise belegt hat, besteht kein Anlass zu einer weitergehenden Beweiserhebung durch das Gericht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.