Klage auf Aufnahme nach BVFG teilweise eingestellt, übrige abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Aufnahme nach dem BVFG und begehrten u.a. die Einbeziehung mehrerer Familienangehöriger in den Aufnahmebescheid des Vaters. Ein selbständiger Aufnahmebescheid für einen Kläger wurde zurückgenommen; insoweit stellte das Gericht das Verfahren ein. Soweit weiterhin Entscheidung begehrt wurde, wurde die Klage abgewiesen, da der Vater keinen Anspruch auf einen Aufnahmebescheid hatte. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Verfahren insoweit eingestellt wegen Rücknahme; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein beantragter Leistungsantrag zurückgenommen, ist das gerichtliche Verfahren insoweit einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
Die Einbeziehung oder Mitaufnahme von Angehörigen in einen Aufnahmebescheid setzt voraus, dass der Inhaber des betreffenden Aufnahmebescheids selbst einen Anspruch auf Erteilung dieses Bescheids hat.
Ist der Anspruch desjenigen, in dessen Bescheid die Einbeziehung erfolgen soll, abweislich, so ist ein daraus abgeleiteter Einbeziehungsanspruch der Angehörigen nicht begründet.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; außergerichtliche Kosten eines Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn dieser einen entsprechenden Antrag gestellt und damit das Kostenrisiko übernommen hat. vgl. §§ 154, 162 VwGO.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Kläger - ein Ehepaar mit zwei Kindern - beantragten am 15. November 1994 die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 22. Juli 1997 abgelehnt. Der Widerspruch der Kläger vom 11. August 1997 wurde durch Widerspruchsbescheid vom 07. Juni 1999 zurückgewiesen.
Die Kläger haben am 14. Juni 1999 Klage erhoben, mit der sie zunächst die Erteilung eines selbständigen Aufnahmebescheides für den Kläger zu 1. begehrt haben.
Die Kläger beantragen nunmehr,
die Beklagte unter teilweise Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 1999 zu verpflichten, die Kläger zu 1., 3. und 4. in den Aufnahmebescheid des Vaters des Klägers zu 1. einzubeziehen und die Klägerin zu 2. gemäß § 8 Abs. 2 BVFG mitaufzuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO insoweit einzustellen, als ein selbständiger Aufnahmebescheid für den Kläger zu 1. nicht mehr begehrt wird.
Im übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger zu 1., 3. und 4. haben keinen Anspruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Vaters des Klägers zu 1.. Folglich kann die Klägerin zu 2. auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 BVFG im Einbeziehungsbescheid mitaufgeführt werden. Der Vater des Klägers zu 1. hat nämlich keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Durch Urteil vom heutigen Tage - 9 K 4708/99 - ist die Klage des Vaters des Klägers zu 1. abgewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.