Kanalanschlussbeitrag: Keine Beitragspflicht ohne rechtlich gesicherten Anschluss
KI-Zusammenfassung
Die Kläger wendeten sich gegen einen Bescheid über einen Kanalanschlussbeitrag; eine Klägerin nahm Klage zurück. Streitpunkt war, ob ein wirtschaftlicher Vorteil aus der Anschlussmöglichkeit besteht. Das VG hebt Bescheid und Widerspruchsbescheid auf, weil die Baugenehmigungsauflage zur Versickerung fortbesteht und ein physischer Anschluss ohne Anzeige und Abnahme nicht rechtlich gesichert ist. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt.
Ausgang: Klage einer Klägerin zurückgenommen; im Übrigen Bescheid und Widerspruchsbescheid aufgehoben (Klage teilweise stattgegeben)
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beitragspflicht nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG setzt einen wirtschaftlichen Vorteil durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung voraus; fehlt dieser Vorteil, entsteht keine Beitragspflicht.
Auflagen einer Baugenehmigung, die den Eigentümer zur Versickerung des Niederschlagswassers verpflichten, bleiben wirksam und können die Annahme eines wirtschaftlichen Vorteils durch einen öffentlichen Regenwasserkanal ausschließen.
Ein tatsächlicher, technisch bestehender Anschluss begründet allein keine Beitragspflicht; erforderlich ist ein rechtlich gesicherter Anschluss im Rahmen eines Anschluss- und Benutzungsverhältnisses nach örtlichem Recht.
Die Herstellung des Anschlusses ist der Gemeinde anzuzeigen und die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage darf erst nach Abnahme der Anschlussleitung erfolgen; eine Abnahme durch bloße Duldung ersetzt die formelle Abnahme nicht.
Bei teilweiser Klagerücknahme ist das Verfahren insoweit einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO); die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154, 155 VwGO.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.
Im übrigen werden der Bescheid vom 28. November 2002 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2003 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der Kosten, die durch die teilweise Klagerücknahme entstanden sind.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des an der I.------straße (K 18) gelegenen Gründstücks Gemarkung M. , Flur 6, Flurstück 1284. Das Grundstück ist 403 qm groß und mit einem Einfamilienwohnhaus mit Garage bebaut. In der K 18 liegt ein Regenwasserkanal, der von der Gemeinde im Zuge des Ausbaus der Straße hergestellt worden war.
Nachdem die Fertigstellung des der Straßen- und der Grundstücksentwässerung dienenden Kanals im Mitteilungsblatt der Gemeinde F. Nr. 42 vom 18. Oktober 2002 veröffentlicht worden war, zog der Beklagte den Kläger zu 1) mit Bescheid vom 28. November 2002 zu einem Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 926,90 EUR heran. Zugrundegelegt wurden eine Grundstücksfläche von 403 qm, ein Nutzungsfaktor von 1,00 und ein Beitragssatz von 2,30 EUR (Regenwasser).
Mit Schreiben vom 29. November 2002 erhoben die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. November 2002. Zur Begründung trugen sie im wesentlichen vor, das Grundstück sei nicht an den Regenwasserkanal angeschlossen; ein Anschluss sei auch nicht beabsichtigt. In der Baugenehmigung sei ihnen zur Auflage gemacht worden, eine Regenwasserzisterne zur Verrieselung mittels Rigolen auf dem Grundstück zu errichten. Ihr Antrag vom 7. Februar 2001 (auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis) sei vom Kreis noch nicht beschieden. Sämtliches Regenwasser werde auf ihrem Grundstück verrieselt. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2003, gerichtet an den Kläger zu 1), wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Heranziehung stehe vorliegend nicht § 51a LWG entgegen. Das Grundstück sei bereits 1989/90 an den Schmutzwasserkanal angeschlossen und vor dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut worden. Es sei unerheblich, dass den Klägern mit der Baugenehmigung aufgegeben worden sei, eine Rigolenversickerung anzulegen.
Die Kläger haben am 21. Juli 2003 Klage erhoben. Die Klage der Klägerin zu 2) ist am 5. November 2003 zurückgenommen worden.
Der Kläger zu 1) weist ergänzend darauf hin, dass der Landrat des Rhein-Sieg- Kreises mit Bescheid vom 17. Juni 2004 die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser erteilt habe.
Der Kläger zu 1) beantragt,
den Bescheid vom 28. November 2002 und den Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2003 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt ergänzend vor, mit der Verlegung des Regenwasserkanals sei die Auflage in der Baugenehmigung gegenstandslos geworden. Im übrigen sei das Grundstück zumindest teilweise tatsächlich an den Kanal angeschlossen worden.
Der Kläger zu 1) bestreitet einen tatsächlichen Anschluss an den Kanal.
Das Gericht hat Beweis erhoben, ob das Grundstück der Kläger an den Regenwasserkanal angeschlossen ist, durch Einnahme des Augenscheins. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die Ortsbesichtigung am 30. September 2005 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO insoweit einzustellen, als die Klägerin zu 2) die Klage zurückgenommen hat.
Im übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der Bescheid vom 28. November 2002 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 1) in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Eine Beitragspflicht ist vorliegend nicht entstanden. Nach § 8 Abs 2 Satz 2 KAG werden Beiträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden (vgl. auch § 1 der Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde F. ). Ein solcher wirtschaftlicher Vorteil wird dem Kläger zu 1) jedoch nicht geboten.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Vorteil bereits deshalb fehlt, weil der Kläger zu 1) verpflichtet ist, das Niederschlagswasser gemäß § 51 a LWG zu beseitigen. Vorliegend fehlt es jedenfalls an einem Vorteil aus der Anschlussmöglichkeit an die Regenwasserkanalisation, weil die Kläger aufgrund der Auflage 7 der Baugenehmigung vom 15. September 1999 verpflichtet sind, das anfallende Niederschlagswasser der Dach- und nicht befahrbaren Hofflächen schadlos auf dem eigenen Grundstück zu verrieseln (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Anm. 540 zu § 8). Diese Auflage (des Kreises) ist durch den Bau des Regenwasserkanals (durch die Gemeinde) nicht gegenstandslos geworden. Diese Auflage ist auch nicht aufgehoben worden. Sie ist demnach weiterhin wirksam, § 43 Abs. 2 VwVfG.
Dem Kläger zu 1) wird auch nicht dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil geboten, dass das Grundstück tatsächlich an den Regenwasserkanal angeschlossen ist. Für einen tatsächlichen Anschluss reicht es nicht aus, dass der Anschluss real existiert, dass zwischen dem Kanal und dem Grundstück eine betriebsfertige Verbindung hergestellt ist. Weitere Voraussetzung ist, dass der Anschluss auf der Grundlage eines Anschluss- und Benutzungsverhältnisses zwischen Gemeinde und Grundstückseigentümer nach Maßgabe des Ortsrechts hergestellt wird. Der Anschluss muss mit Wissen und im Einverständnis der Gemeinde hergestellt sein. Denn nur ein solcher Anschluss ist rechtlich gesichert und vermag die in § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG vorausgesetzten wirtschaftlichen Vorteile zu bieten (Driehaus, a.a.o., Anm. 552 zu § 8). Jedenfalls daran fehlt es vorliegend, selbst wenn man davon ausgeht, dass zwischen der Zisterne und dem Kanal eine durchgehende Verbindung vorhanden ist, was auch nach der Ortsbesichtigung nicht zweifelsfrei feststeht. Nach § 7 Abs. 1 der Entwässerungssatzung der Gemeinde F. vom 24. November 1993 in der Fassung vom 3. Juli 2001 (EWS) ist die Herstellung des Anschlusses der Gemeinde anzuzeigen. Nach § 7 Abs. 3 EWS darf die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage erst erfolgen, nachdem die Gemeinde die Anschlussleitung abgenommen hat. Ein betriebsfertiger und auf Dauer rechtlich gesicherter Anschluss ist erst gegeben, wenn die Abnahme erfolgt ist (Driehaus, a.a.O., Anm. 552 zu § 8). Das ist vorliegend bis zum heutigen Tage nicht geschehen, so dass auch eine Heilung der Rechtswidrigkeit des streitbefangenen Bescheides nicht eingetreten ist. Eine Abnahme durch bloße Duldung ist nicht möglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.