Klage gegen Hausverbote abgewiesen wegen Unzulässigkeit der Feststellungsklage
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht, begehrt Feststellungen zur Rechtswidrigkeit wiederholter Hausverbote sowie Schmerzensgeld und Maßnahmen gegen die Beklagte. Das VG Köln hält die Klage für unzulässig: Die angegriffenen Hausverbote waren bei Klageerhebung formell bestandskräftig und es fehlt ein besonderes Feststellungsinteresse. Die vorbeugende Leistungsklage wird mangels qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen; das Schmerzensgeldverfahren wurde an das Landgericht verwiesen.
Ausgang: Klage des Klägers gegen Hausverbote als unzulässig abgewiesen; Feststellungsklage gegen formell bestandskräftige Verwaltungsakte und vorbeugende Leistungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage, die die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts geltend macht, ist unzulässig, wenn der Verwaltungsakt formell bestandskräftig geworden ist (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO).
Für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist ein besonderes Feststellungsinteresse erforderlich; fehlt dieses, ist die Klage unzulässig.
Eine vorbeugende Leistungsklage setzt ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis voraus; ist der nachgängige (repressive) Rechtsschutz zumutbar und ausreichend, fehlt dieses Bedürfnis.
Die Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung führt nicht automatisch dazu, dass ein Verwaltungsakt bei Klageerhebung noch nicht bestandskräftig ist, wenn die einschlägigen Fristen bereits abgelaufen sind (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Dieses Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger war im Jahr 2024 in der Unterkunft für Geflüchtete in der B.-straße 00 in Köln-O. untergebracht. Dort wurde ihm am 3. oder 4. April 2024 ein befristetes Hausverbot erteilt.
Der Kläger hat am 9. Mai 2025 Klage erhoben.
Er lebe seit zehn Jahren als Flüchtling in Deutschland. Trotz seiner Situation seien ihm wiederholt Hausverbote erteilt worden, ohne dass ihm eine alternative Unterkunft angeboten worden sei, was ihn faktisch obdachlos gemacht habe.
Vom 3. bis 5. April 2024 sei er von einem Sicherheitsbeamten körperlich misshandelt worden. Die Polizei sei gerufen worden und der Sicherheitschef sei mit zwei Polizeiwagen vor Ort gekommen. Das Bereitschaftsbüro des Wohnungsamts der Stadt Köln sei gegen 24:00 Uhr nachts kontaktiert worden und habe ihm ein dauerhaftes 24-stündiges Hausverbot auferlegt. Trotz mehrfacher Anfragen nach einer alternativen Unterkunft seien seine Bitten ignoriert worden. Am nächsten Tag sei er bei einem Versuch, das Gebäude wieder zu betreten, von der Polizei festgenommen und für ca. 5–6 Stunden in Gewahrsam genommen worden. Später sei er nach richterlicher Entscheidung freigelassen worden. Wahrscheinlich am 4. April 2024 um ca. 14:30 Uhr habe der Richter gesagt, dass das Hausverbot um Mitternacht ende und er bis dahin nicht wieder eintreten dürfe. Am selben Tag um 14:30 Uhr sei er direkt zum Wohnungsamt gegangen und habe um eine alternative Unterkunft gebeten. Obwohl er sich lediglich nach einer Unterbringung habe erkundigen wollen, sei die Polizei gerufen worden und man habe ihn aus dem Gebäude entfernen lassen. Man habe dem Kläger mitgeteilt, dass das Hausverbot bis Mitternacht (24:00 Uhr) gelte und er bis dahin auf der Straße bleiben müsse. Im März 2024 sei er im Rahmen von psychischer Folter gezielt in drei verschiedene Aufnahmeeinrichtungen verlegt worden. Diese Maßnahmen seien keineswegs zufällig gewesen, sondern Teil einer systematischen und entwürdigenden Behandlung. Trotz wiederholter Anfragen sei ihm niemals eine menschenwürdige und sichere Unterkunft zur Verfügung gestellt worden. Außerdem habe er trotz mehrfacher Aufforderung keine schriftliche Hausverbotsverfügung erhalten. Der Grund für die verspätete Einreichung dieser Klage liege in den traumatischen Erlebnissen und den gesundheitlichen Problemen, die er infolge der wiederholten Hausverbote (Zutrittsverbote) im Flüchtlingsheim erlitten habe.
Der Kläger beantragt wörtlich:
„1 Festzustellen, dass die gegen mich zwischen April und Mai 2024 ausgesprochenen, systematischen und verketteten Hausverbote rechtswidrig waren.
2 Festzustellen, dass die Stadt Köln ihre Pflicht zur Bereitstellung menschenwürdiger Unterkunft verletzt hat.
3 Die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000 Euro zu verurteilen.
4 Die Beklagte dazu zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ähnliche Verstöße in Zukunft zu verhindern.
5 Festzustellen, dass meine Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung über einen Zeitraum von mehr als 18 Monaten hinaus rechtswidrig war.
6 Das Gericht wird gebeten, das Verhalten der beklagten Behörde ausdrücklich zu tadeln, da es menschenrechtswidrig und grundrechtsverletzend ist.“
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei bereits unzulässig. Der Kläger begehre die Feststellung, dass die ihm gegenüber angeblich ausgesprochenen „Hausverbote“ im April letzten Jahres rechtswidrig gewesen sein sollen. Auf welches besondere Feststellungsinteresse er sich berufe, sei nicht ersichtlich.
Das Gericht hat das Verfahren hinsichtlich des Klageantrags zu 3. mit Beschluss vom 6. Juni 2025 abgetrennt und den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht Köln verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Eine Klage, mit der (wie in Klageantrag zu 1) die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird, ist grundsätzlich nicht zulässig, wenn dieser Verwaltungsakt formell bestandskräftig geworden ist. Dieser Rechtsgedanke hat auch in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO seinen Ausdruck gefunden, der eine – unbefristete – Feststellungsklage untersagt, wenn gegen einen Verwaltungsakt Gestaltungsklage hätte erhoben werden können. Dies verbietet eine Feststellungsklage auch dann, wenn eine an sich statthafte Gestaltungsklage nur deshalb nicht mehr zulässig ist, weil der Verwaltungsakt wegen Versäumung der Widerspruchs- oder Klagefrist (formell) bestandskräftig geworden ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 – 6 C 7.98 –, juris Rn. 20.
Das am 3. oder 4. April 2024 ausgesprochene Hausverbot war jedoch, auch wenn man davon ausgeht, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist und deshalb die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO galt, bei Klageerhebung bereits bestandskräftig. Überdies fehlt jedoch auch das besondere Feststellungsinteresse. Aus diesem Grund sind auch die Klageanträge zu 2 und 5 unzulässig.
Für die vorbeugende Leistungsklage (Klageantrag zu 4) besteht das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis nicht. Die Regelerwartung der VwGO geht dahin, dass der zur Verfügung gestellte „nachgängige“ (repressive) Rechtsschutz (unter Einschluss des vorläufigen Rechtsschutzes) ausreicht.
Vgl. Wysk, 4. Aufl. 2025, VwGO § 42 Rn. 77 f.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.