Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·9 K 4002/25·01.09.2025

Klage gegen Hausverbot: Fortsetzungsfeststellungsklage mangels Feststellungsinteresse abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFortsetzungsfeststellungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht ein gegen die Staatsanwaltschaft verhängtes Hausverbot an und begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit sowie Unterlassung und Prüfung von Schadensersatzansprüchen. Das Gericht hielt die Klage für unzulässig, weil es an dem nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse fehlte. Eine bloße Absicht, später Schadensersatz zu verlangen, genüge nicht. Auch für eine Unterlassungsklage sah das Gericht kein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis.

Ausgang: Klage gegen Hausverbot wegen fehlenden besonderen Feststellungsinteresses und fehlendem Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt ein besonderes Feststellungsinteresse voraus, das typischerweise aus Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse oder einer bereits anhängigen bzw. mit hinreichender Sicherheit bevorstehenden Ersatzklage resultiert.

2

Die bloße Absicht, künftig eine Schadensersatzklage zu erheben, begründet allein kein nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliches Feststellungsinteresse; es muss bereits ein entsprechendes Verfahren anhängig sein oder dessen baldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein.

3

Eine vorbeugende Unterlassungsklage erfordert ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis; regelhaft genügt der nachgängige (repressive) Rechtsschutz, so dass präventive Unterlassungsanträge ohne besonderes Bedürfnis unzulässig sind.

4

Ist der angefochtene Verwaltungsakt bereits aufgehoben oder erledigt, bleibt eine Feststellungsklage unzulässig, sofern kein gesondertes Fortsetzungsfeststellungsinteresse dargelegt wird.

Relevante Normen
§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO§ VwGO§ 42 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Dieses Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger erschien am 7. Mai 2025 gegen 09:00 Uhr an der Pforte des Dienstgebäudes der Staatsanwaltschaft Köln. Gegenüber den diensthabenden Wachtmeistern erklärte der Kläger, dass er eine Strafanzeige aufgeben wolle. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass er seine Unterlagen zur Weiterleitung an der Pforte abgeben könne. Der Zugang zum Gebäude wurde ihm verwehrt.

3

Mit Bescheid vom 14. Mai 2025 erteilte der Beklagte dem Kläger ein Hausverbot, das er mit Bescheid vom 28. Mai 2025 wieder aufhob.

4

Der Kläger hat am 8. Mai 2025 Klage erhoben.

5

An 7. Mai 2025 habe er die Staatsanwaltschaft in Köln aufgesucht, um eine mündliche und schriftliche Strafanzeige zu erstatten. Der Sicherheitsbeamte habe ihm jedoch den Zugang verwehrt und die Erstattung der Strafanzeige behindert. Der Sicherheitsbeamte habe ihn mündlich und physisch angegriffen und ihn gewaltsam aus dem Gebäude entfernt. Daraufhin habe er die Polizei gerufen und den Sicherheitsbeamten angezeigt. Die Polizei habe ihm anschließend mitgeteilt, dass ihm ein dauerhaftes Hausverbot auferlegt worden sei. Diese Maßnahme habe seine rechtliche Handlungsfreiheit erheblich eingeschränkt und es ihm unmöglich gemacht, eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu erstatten. Jeder Bürger habe das Recht, eine Strafanzeige persönlich und direkt bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Ein Sicherheitsbeamter habe weder die Befugnis dieses Recht zu verweigern noch die Art und Weise der Anzeigeerstattung zu bestimmen. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit des gegen ihn verhängten Hausverbots sei für ihn von großer Bedeutung, da er beabsichtige, künftig eine Schadensersatzklage in diesem Zusammenhang zu erheben.

6

Der Kläger beantragt wörtlich:

7

„1. das Hausverbot für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben,

8

2. das Verhalten des Sicherheitsdienstes als rechtswidrig festzustellen,

9

3. die Behörde zur Unterlassung derartiger Maßnahmen gegen meine Person zu verpflichten,

10

4. Schadenersatz wegen erlittener körperlicher und psychischer Beeinträchtigungen sowie Zeitverlust zu prüfen.“

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Der Rechtsstreit sei aufgrund der Aufhebung des Bescheids insgesamt erledigt.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.

17

Die Klage ist unzulässig.

18

Für eine nach Aufhebung des streitgegenständlichen Hausverbots statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt dem Kläger das besondere Feststellungsinteresse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

19

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts, das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist, rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben. Daneben kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse in bestimmten Fällen sich kurzfristig erledigender Maßnahme vorliegen.

20

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 –, juris Rn. 16 m. w. N.

21

Anders als der Kläger meint, folgt das notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus der Präjudizwirkung der beantragten Feststellung für einen angestrebten Staatshaftungsprozess. Der Kläger hat insoweit zwar vorgetragen, dass er beabsichtige, „künftig eine Schadensersatzklage in diesem Zusammenhang zu erheben“. Die bloße Möglichkeit eines Anspruchs auf Schadensersatz begründet jedoch nicht das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. Voraussetzung ist vielmehr, dass eine Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung bereits anhängig ist oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist; es muss also bereits ein entsprechendes Verfahren konkret in die Wege geleitet worden sein.

22

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 – 2 A 9.07 –, juris Rn. 47 und Beschluss vom 9. März 2005 – 2 B 111.04 –, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 1 A 2421/14 –, juris Rn. 7.

23

Dafür ist hier nichts ersichtlich.

24

Auch für die Feststellungsklage zu 2. fehlt ein entsprechend zu forderndes qualifiziertes Feststellungsinteresse.

25

Für die vorbeugende Unterlassungsklage (Klageantrag zu 3.) besteht das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis nicht. Die Regelerwartung der VwGO geht dahin, dass der zur Verfügung gestellte „nachgängige“ (repressive) Rechtsschutz (unter Einschluss des vorläufigen Rechtsschutzes) ausreicht.

26

Vgl. Wysk, 4. Aufl. 2025, VwGO § 42 Rn. 77.

27

Soweit der Kläger in seinen Antrag auch aufgenommen hat, dass das Gericht „Schadenersatz wegen erlittener körperlicher und psychischer Beeinträchtigungen sowie Zeitverlust prüfen“ solle, geht das Gericht auch vor dem Hintergrund der Klarstellung durch den Kläger, dass er „künftig eine Schadensersatzklage erheben“ wolle, davon aus, dass der Kläger tatsächlich noch keine (zu verweisende) Amtshaftungsklage erheben wollte.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

29

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

39

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

31

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

32

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.

33

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

34

Beschluss

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

36

5.000,- Euro

37

festgesetzt.

41

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.