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Verwaltungsgericht Köln·9 K 3851/99·15.07.2003

Berufsunfähigkeitsrente Architektenversorgung: keine Dauerhaftigkeit bei unterlassener Therapie

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte vom Versorgungswerk der Architektenkammer NRW Berufsunfähigkeitsrente ab 01.07.1998 wegen u.a. Schwindel, CFS und psychischer Beschwerden. Streitpunkt war, ob eine vollständige und dauerhafte Berufsunfähigkeit i.S.d. § 11 SVA vorliegt. Das VG Köln wies die Verpflichtungsklage ab, weil trotz aktuell stark eingeschränkter Leistungsfähigkeit begründete und zumutbare Behandlungsmöglichkeiten bestanden und der Kläger über Jahre keine Therapieversuche unternahm. Ohne ausgeschöpfte Therapie kann Dauerhaftigkeit nicht festgestellt werden; eine behauptete Therapieschädlichkeit war nicht belegt.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente mangels feststellbarer dauerhafter Berufsunfähigkeit abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Berufsunfähigkeit nach § 11 Abs. 1 SVA setzt voraus, dass dem Mitglied jedwede berufstypische Architekten- bzw. Ingenieurstätigkeit zur Einkommenserzielung aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft versagt ist.

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Die für die Berufsunfähigkeit erforderliche Dauerhaftigkeit fehlt, wenn in einem überschaubaren Zeitraum begründete Heilungs- oder Besserungsmöglichkeiten bestehen.

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Mitglieder haben zumutbare Therapiemöglichkeiten wahrzunehmen; zumutbar sind auch Behandlungsansätze mit lediglich unterdurchschnittlicher, aber nicht völlig unbedeutender Erfolgsprognose.

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Eine mehrjährige Beschwerdedauer begründet für sich keine Therapieresistenz, wenn Therapieversuche unterlassen wurden und dadurch eine Chronifizierung begünstigt wurde.

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Einwand, Therapie sei unzumutbar oder schädlich, erfordert substantiierte Darlegung und Belege bezogen auf die konkret in Betracht kommenden Behandlungsmethoden.

Zitiert von (8)

7 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 1 BauKG NW§ 21 BauKG NW§ 11 Abs. 1 SVA§ 12 Abs. 1 SVA§ 11 SVA§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Rubrum

1

Tatbestand Der am 21.März 1947 geborene Kläger ist seit Oktober 1981 Mitglied des Beklagten. Er war zunächst als angestellter Architekt tätig. Seit April 1998 war er zunächst dau- erhaft arbeitsunfähig erkrankt und lebt mittlerweile aus gesundheitlichen Gründen in Italien.

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Am 24.04.1998 stellte der Kläger unter Vorlage einer fachärztlichen Bescheini- gung des Arztes für Innere Medizin Dr. G. T. einen Antrag auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente. In der Folgezeit legte er zahlreiche ärztliche Bescheinigun- gen und Berichte vor, u.a. eine Bescheinigung der Ärzte für Innere Medizin Dr. med. W. L. und Dr. med. G. T. , die im Wesentlichen folgendes Krankheitsbild schilderten: Seit März 1997 seien bei dem Kläger plötzlich Schwindelanfälle mit Tin- nitus aufgetreten, im weiteren Verlauf seien eine endogene Depression sowie eine Schmerzsymptomatik vorwiegend im Bereich der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Arme hinzugetreten. Als imponierende Diagnosen wurden Morbus Meniere sowie ein chronisches Müdigkeitssyndrom aufgeführt. Trotz intensiver Therapie sei bislang keine Besserung des Krankheitsbildes erreicht worden, so dass mit einer kurzfristigen Besserung nicht zu rechnen sei.

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Der Beklagte holte eine gutachterliche Stellungnahme der Internistin Dr. med. E. N. ein, die anhand der schriftlichen Unterlagen einen depressiven Verstim- mungszustand mit multiplen Funktionsstörungen feststellte und das Vorliegen von Berufsunfähigkeit verneinte. Hinsichtlich der von Dr. T. gestellten Diagnosen las- se sich kein fassbares Substrat der Erkrankungen ermitteln.

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Mit Bescheid vom 16.09.1998 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass die bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen we- der allein noch insgesamt zur Begründung einer Berufsunfähigkeit im Sinne der Sat- zung ausreichten. Zur Begründung seines Widerspruches legte der Kläger drei Gut- achten von Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen vor, die jeweils eine Berentung für die Dauer von zwei Jahren empfahlen, sowie eine Bescheinigung eines Orthopä- den und einen persönlichen Bericht seiner Krankheitsgeschichte. Daraufhin holte der Beklagte eine gutachtliche Stellungnahme des Arztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. med. M. C. ein. Dieser diagnostizierte aufgrund der vorgelegten Befundbe- richte und Atteste ein „Somatisierungs-Syndrom" mit in ihrer Art und Ausprägung wechselnden somatoformen Störungen, die unterschiedliche medizinische Fachge- biete beträfen. Eine endogene Depression sei aufgrund der Symptomatik und des Gesamtverlaufes im Grunde auszuschließen. Berufsunfähigkeit im Sinne der Sat- zung liege nicht vor. Die therapeutischen Möglichkeiten seien bei dem Kläger noch nicht ausgeschöpft, wobei angesichts vorhandener Ansätze einer Chronifizierung und zunehmenden Beschwerdefixierung allerdings langfristig von einer zumindest zweifelhaften Prognose auszugehen sei.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.1999 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

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Am 14.05.1999 hat der Kläger Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt er vor, er sei nicht mehr in der Lage, eine gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken auszuführen. Er leide seit 1997 an dem chronischen Müdigkeitssyndrom (CFS) und könne sich infolge dessen nicht mehr länger als 50 Minuten konzentrieren. Folge des CFS sei eine soziale (Selbst)-Isolation des Klägers, die eine Beratung, Betreuung und Vertretung von Bauherren unmöglich mache. Ein schwerer Drehschwindel hindere auch die Übernahme einer Bauüberwachung. Die Erkrankung sei irreversibel und therapieresistent, wie sich auch an der fehlenden Besserung während des fünfjährigen Verlaufs zeige. Er habe bislang keinen Therapieversuch gemacht, weil ihm von seinen behandelnden Ärzten gesagt worden sei, dass eine Psychotherapie mangels psychischer Ursachen seiner Erkrankung nicht helfen könne. Nach neueren Erkenntnissen könne ein Therapieversuch unter Umständen sogar schädlich sein. Ergänzend legt der Kläger eine Stellungnahme des Arztes für Innere Medizin/Hämatologie Dr. med. L. I. vom 07.07.2003 vor.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.09.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.1999 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - ab dem 01. 07.1998 eine Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er nimmt im Wesentlichen Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und legt ergänzende Stellungnahmen des Arztes für Psychiatrie und Neurologie - Psychotherapie Prof. Dr. med. C. , des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. N1. Q. vom 03.03.2003 und vom 21.04.2003 sowie des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. Dipl.-Psych. V. T1. vor. Ferner trägt er vor, das CFS-Syndrom könne keine Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung begründen, weil für seine Ursachen bislang kein wissenschaftlicher Nachweis erbracht worden sei. Der Kläger habe sich als therapieunwillig erwiesen, obgleich entsprechende Möglichkeiten hinreichend erfolgversprechend seien.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Direktors der Klinik und Poliklinik für Neurologie und Psychiatrie der Universität L1. Prof. Dr. med. J. L2. nebst einem testpsychologischen Zusatzgutachten von Prof. Dr. phil. E. M. T2. . Hinsichtlich des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluss vom 05.01.2001 und hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Gutachten vom 20.03.2001 sowie vom 28.06.2001 verwiesen.

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Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Herrn Privatdozenten Dr. med. N2. M. , Leitender Arzt der S. Kliniken C1. . Hinsichtlich des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluss vom 04.10.2002 und hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Gutachten vom 15.01.2003 verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den vorgelegten Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet.

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Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 16.09.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nach Maßgabe des § 11 der Satzung des Versorgungswerkes der Architektenkammer Nordrhein in der Fassung vom 01.01.1998 sowie vom 01.01.2000 (im Folgenden: SVA).

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Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 01.07.1998 bis zum 31.07.2003, d.h. dem Ende des Monats, in dem eine instanzabschließende gerichtliche Entscheidung erfolgt,

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vgl. dazu OVG NW, Urteil vom 01.04.1992 - 5 A 2311/90 -,

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nicht erfüllt.

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Gemäß § 11 Abs. 1 SVA hat jedes Mitglied, das infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der Berufsaufgaben des Architekten (§ 1 Baukammerngesetz NW - BauKG -) bzw. des Ingenieurs (§ 21 BauKG) unfähig ist und aus diesem Grund seine Tätigkeit als Architekt bzw. Ingenieur eingestellt hat, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, sofern dieses Mitglied vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens eine monatliche Versorgungsabgabe entrichtet hat. Danach liegt Berufsunfähigkeit dann vor, wenn dem Mitglied jedwede Architekten- bzw. Ingenieurstätigkeit der in §§ 1 und 21 BauKG genannten Art zur Einkommenserzielung aus gesundheitlichen Gründen versagt ist.

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Vgl. OVG NW, Urteil vom 01.04.1992 - 5 A 2311/90 -.

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Gemäß § 1 BauKG gehören zu den Berufsaufgaben des Architekten die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken, aber auch die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung; ferner kann dazu auch die Erstattung von Fachgutachten gehören.

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Abgesichert ist nach dem im Wortlaut des § 11 Abs. 1 SVA zum Ausdruck kommenden Willen des Satzungsgebers, dem bei der Auslegung des Begriffs der Berufsunfähigkeit maßgebende Bedeutung zukommt,

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vgl. OVG NW, Urteil vom 26.05.1992 - 5 A 189/91 -,

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nur die vollständige Berufsunfähigkeit. Ein entscheidendes Merkmal dieser Berufsunfähigkeit ist die Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Einschränkung. Die Voraussetzung, dass dem Kläger jedwede Architekten- bzw. Ingenieurstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen versagt ist, liegt nicht vor, wenn in einem überschaubaren Zeitraum begründete Heilungsmöglichkeiten gegeben sind.

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Vgl. Urteil der Kammer vom 11.06.1997 - 9 K 3497/94 -.

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Die Beachtlichkeit von Heilungsmöglichkeiten bedingt für das Mitglied, dass es zumutbare Therapiemöglichkeiten wahrzunehmen hat. Dabei sind erfolgversprechend und zumutbar nicht nur solche Therapieansätze, denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Heilung oder deutlichen Besserung innewohnt, sondern auch solche Maßnahmen, die eine nur unterdurchschnittliche, aber nicht völlig unbedeutende Erfolgsprognose versprechen. Das Prinzip gemeinschaftlicher Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos bringt für den Einzelnen die Verpflichtung mit sich, alle ihm möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um durch baldmögliche Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit die Belastung der Versichertengemeinschaft gering zu halten. Dies findet auch in § 12 Abs. 1 SVA seinen Ausdruck, der den Vorrang von Rehabilitationsmaßnahmen vor einer Rentengewährung statuiert.

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Nach Maßgabe dessen kann auf der Grundlage der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass der Kläger in dem hier zur Entscheidung stehenden Zeitraum als berufsunfähig anzusehen ist.

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Die vom Gericht mit der Erstellung von Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers und dessen Auswirkungen auf seine Berufsausübung als Architekt beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. L2. , Prof. Dr. T2. und Priv.- Doz. Dr. med. M. gelangten zwar unter weitgehender Übereinstimmung zu dem Ergebnis, dass die Fähigkeit des Klägers zur Ausübung des Architektenberufes aktuell weitgehend gemindert bzw. vollständig ausgeschlossen ist. Der diesen Feststellungen zugrunde liegende Gesundheitszustand des Klägers begründet indessen keine Berufsunfähigkeit im Sinne von § 11 Abs. 1 SVA, weil die erforderliche Dauerhaftigkeit der Erkrankung nicht festgestellt werden kann. Denn der Kläger hat bestehende und ihm zumutbare Behandlungsmöglichkeiten über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg nicht wahrgenommen. Sowohl nach dem Gutachten von Herrn Prof. Dr. L2. als auch nach den Feststellungen von Herrn Priv.-Doz. Dr. M. bestehen begründete Aussichten auf eine Heilung innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes, sofern der Kläger entsprechende, von den Gutachtern benannte Maßnahmen aktiv und engagiert wahrnimmt. Beide Gut- achter, deren Feststellungen keinen Anlass zu Zweifeln bieten, haben mögliche Therapiemaßnahmen aufgezeigt, die nach ihrer Beurteilung hinreichend er- folgversprechend sind. Herr Prof. Dr. L2. hat unter Verweis auf neuere Therapiestudien eine stationäre Maßnahme mit einer Dauer von mindestens acht Wochen empfohlen. Herr Priv.-Doz. Dr. M. hat demgegenüber die Frage einer stationären Unterbringung als weniger bedeutsam erachtet, weil es - neben der Behandlungsmethode - vor allem auf die innere Bereitschaft des Klägers ankomme. Für den Fall einer hinreichenden Motivation und Bereitschaft des Klägers kann nach seiner Feststellung von einer ausreichenden Effizienz eines solchen Therapieversuches ausgegangen werden. Dass Herr Priv.-Doz. Dr. M. bei dem Kläger zahlreiche Kriterien für eine eher ungünstige Prognose als erfüllt ansieht, steht der Erforderlichkeit eines Therapieversuches ebenso wenig entgegen wie die Feststellung von Herrn Prof. Dr. L2. , dass die Erfolgsaussichten begrenzt seien. Denn dass ein Therapieversuch aussichtslos sei, ist keinem der genannten Gutachten zu entnehmen.

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Der Annahme fehlender Dauerhaftigkeit steht nicht die in dem testpsychologischen Ergänzungsgutachten von Herrn Prof. Dr. T2. getroffene Feststellung entgegen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine therapieresistente Störung vorliege. Dies vermag das durch den Hauptgutachter Prof. Dr. L2. unter Rückgriff auf die neuere Literatur begründete Bestehen einer Therapiemöglichkeit nicht zu widerlegen. Denn dem Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. T2. ist nicht zu entnehmen, dass dieser sich mit neueren Therapieansätzen in der Weise auseinandergesetzt hat, wie es der Hauptgutachter Prof. Dr. L2. getan hat. Dies war im Übrigen auch nicht seine vorrangige Aufgabe, da er lediglich ein testpsychologisches Ergänzungsgutachten zu erstellen hatte.

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Ebenso wenig lässt sich aus dem Ausbleiben einer Besserung während der mehrjährigen Verlaufsdauer auf eine die Dauerhaftigkeit begründende Therapieresistenz der Erkrankung schließen. Dieser Schluss wäre nur dann tragfähig, wenn der Kläger seiner Verpflichtung zur Durchführung entsprechender Therapieversuche tatsächlich nachgekommen wäre. Nachdem er dies hingegen nicht getan hat, ist die eingetretene Chronifizierung seiner Erkrankung, die eine Therapie zusätzlich erschwert, nach den Feststellungen der Gutachter Prof. Dr. L2. und Priv.-Dr. med. M. aber nicht ausschließt, Folge des klägerischen Versäumnisses, das der Dauerhaftigkeit der Erkrankung entgegensteht.

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Die vorgelegte Bescheinigung des Herrn Dr. med. L. I. vom 07.07.2003 begründet keine Zweifel an der Feststellung begründeter Heilungsaussichten durch die gerichtlich bestellten Gutachter. Dr. I. hat lediglich allgemein dargelegt, dass der Kläger aus seiner Sicht aufgrund der von ihm diagnostizierten physischen Auffälligkeiten als berufsunfähig anzusehen sei, bis neue Therapiemöglichkeiten zur Verfügung stünden. Eine nähere Aussage, dass bzw. weshalb die von den Gutachtern in Betracht gezogenen Therapiemethoden untauglich seien, ist der Bescheinigung nicht zu entnehmen. Auch für eine etwaige wesentliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes, die insbesondere der Verwertbarkeit der bereits zwei Jahre zurückliegenden Begutachtung durch Herrn Prof. Dr. med. L2. entgegenstehen könnte, bietet die Bescheinigung des Herrn Dr. med. I. keinen Anhaltspunkt.

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Auch die im Widerspruchsverfahren vorgelegten ärztlichen Gutachten und Bescheinigungen sprechen nicht für eine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 11 SVA. Denn wie bereits der Vorschlag einer Berentung für die Dauer von zwei Jahren zeigt, orientieren sie sich nicht an den Vorgaben dieser Bestimmung. Vielmehr spricht die zeitlich enge Befristung der vorgeschlagenen Rentendauer dafür, dass die ausstellenden Ärzte die Erkrankung des Klägers als reversibel einschätzten.

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Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Therapiemaßnahmen unter Umständen gesundheitlich kontraproduktiv sein könnten und ihm deshalb unzumutbar seien. Er hat keinen Beleg dafür geliefert, dass die von den gerichtlich bestellten Gutachtern in Betracht gezogenen Therapieansätze schädlich sein könnten. In dem von ihm vorgelegten Aufsatz wird eine Schädlichkeit allein für medikamentöse Therapiestrategien in Betracht gezogen, die jedoch weder von Herrn Priv.-Doz. Dr. M. noch von Herrn Prof. Dr. L2. vorgeschlagen wurden.

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Der Beweisantrag des Klägers, der darauf gerichtet war, nach einer noch durchzuführenden stationären Therapiemaßnahme den Sachverständigen Prof. Dr. L2. mit einer erneuten Begutachtung des Klägers zu beauftragen, war abzulehnen. Denn er war auf eine Beweiserhebung gerichtet, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt und nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens nicht durchgeführt werden kann.

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Die in dem Beweisantrag zum Ausdruck kommende Bereitschaft des Klägers, sich - nunmehr - einer stationären Behandlung zu unterziehen, lässt die Entscheidungsreife des Rechtsstreits nicht entfallen. Grundlage der gerichtlichen Entscheidung ist allein die Frage, ob bei dem Kläger im für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitraum Berufsunfähigkeit vorlag, nicht hingegen, ob die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit infolge eines zukünftigen Verhaltens des Klägers nachträglich eintreten. Dies ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil dem Kläger - wie er pauschal behauptet - von seinen behandelnden Ärzten die Auffassung vermittelt worden sei, dass seine gesundheitlichen Einschränkungen keiner Therapie zugänglich seien. Es kann insoweit dahinstehen, ob, wann und von welchem ihn behandelnden Arzt derartige Aussagen gemacht wurden. Denn jedenfalls mit Zugang des Gutachtens des Herrn Prof. Dr. L2. Mitte des Jahres 2001 und mithin zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsstreites war ihm bekannt, dass der Gutachter eine stationäre Behandlung für erforderlich und erfolgversprechend hielt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte er eine entsprechende Therapiemaßnahme antreten können.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.