BVFG-Aufnahme: Kein Wiederaufgreifen bei fehlenden neuen Tatsachen/Beweisen zur Sprachkenntnis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte nach bestandskräftiger Ablehnung ihres BVFG-Aufnahmeantrags das Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Erteilung eines Aufnahmebescheids sowie die Einbeziehung ihrer Tochter. Das VG Köln verneinte Wiederaufgreifensgründe nach § 51 VwVfG, weil weder eine günstige Änderung der Sach-/Rechtslage noch neue entscheidungserhebliche Beweismittel zu den erforderlichen Deutschkenntnissen vorlagen. Auch ein Wiederaufgreifen nach Ermessen (§§ 48, 49 VwVfG) sei nicht geboten, da keine Anhaltspunkte für eine unerträgliche Aufrechterhaltung der bestandskräftigen Entscheidung bestünden. Hilfsanträge auf Übernahmegenehmigung bzw. Eintragung in die So-Liste scheiterten mangels anwendbarer Rechtsgrundlage.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Wiederaufgreifen und Erteilung eines Aufnahme-/Übernahmebescheids vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG setzt eine nachträgliche, für den Betroffenen günstige Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage voraus.
Der bloße Hinweis, ein früherer Sprachtest sei nicht nachvollziehbar, und die pauschale Ankündigung, Sprachkenntnisse nachweisen zu können, stellt kein neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG dar.
Tatsachen oder Beweismittel, die ohne grobes Verschulden bereits im Ausgangsverfahren hätten geltend gemacht werden können, begründen kein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 2 VwVfG.
Bei der Ermessensentscheidung über Rücknahme/Widerruf (§§ 48, 49 i.V.m. § 51 Abs. 5 VwVfG) ist maßgeblich, ob die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Verwaltungsakts schlechthin unerträglich ist; das verneint sich, wenn keine Anhaltspunkte für dessen Rechtswidrigkeit bestehen.
Für nach dem 1. Januar 1990 gestellte Anträge kommen frühere Regelungen über Übernahmegenehmigung und So-Listen sowie § 100 BVFG grundsätzlich nicht zur Anwendung; eine entsprechende Genehmigung/Eintragung bedarf einer Rechtsgrundlage.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig.
Tatbestand
Die am 18. Februar 1967 in M. (Tadschikistan) geborene Klägerin und ihre am 9. August 1988 geborene Tochter, die frühere Klägerin zu 2), sind Staatsangehörige der früheren UdSSR. Sie halten sich seit September 2002 dauernd in Deutschland auf. Die aufgrund Übernahmegenehmigung am 6. Juni 1989 nach Deutschland ein- gereiste Mutter der Klägerin, M1. F. (Verfahren 9 K 3000/04), ist Inhaberin eines Vertriebenenausweises A.
Die Klägerin beantragte am 28. November 1997 für sich und ihrer Tochter die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Im Aufnahmeantrag ist angegeben: Volkszugehörigkeit und Nationalitätseintrag im Inlandspass der Klägerin aus dem Jahre 1997 seien deutsch. Die Klägerin habe als Kleinkind im Elternhaus die deut- sche Sprache von Mutter und Großeltern erlernt, verstehe auf Deutsch fast alles und spreche diese Sprache für ein einfaches Gespräch ausreichend. Sie unterzog sich am 27. Februar 1998 einer Anhörung durch die Deutsche Botschaft in Chudschand, wonach eine Verständigung auf Deutsch mit ihr kaum möglich war und sie nur ein- zelne deutsche Wörter sprach. Mit Bescheid vom 28. Dezember 1998 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab, da der Klägerin Bekenntnisbestäti- gungsmerkmale, insbesondere die deutsche Sprache, nicht ausreichend vermittelt worden seien; die Einbeziehung der Tochter scheide damit aus. Zur Begründung des Widerspruches ist insbesondere ausgeführt: Mit der Klägerin sei seit dem Kleinkind- alter Deutsch gesprochen worden. Im Übrigen habe deutsche Sprache, Erziehung und Kultur nur begrenzt vermittelt werden können nachdem die Klägerin sich im Kin- dergarten und der Schule befunden habe und die Mutter aufgrund der Berufstätigkeit nur eingeschränkt Zeit gehabt habe sowie in der Atmosphäre der Feindseligkeit und Ausgrenzung gegenüber dem deutschen Volkstum die Vermittlung unmöglich und unzumutbar gewesen sei. Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2001 wegen der unzureichenden Deutsch- kenntnisse der Klägerin zurück und lehnte eine Einbeziehung in den Aufnahmebe- scheid der Mutter ab, da diese nur über eine Übernahmegenehmigung verfüge.
Am 22. August 2002 beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen des Verfah- rens, da in die Akte ein angeblicher Sprachtest eingefügt worden sei, aus dem nicht nachvollziehbar sei, ob die Klägerin deutsche Sprachkenntnisse gehabt habe oder nicht. Die erforderlichen Sprachkenntnisse könnten nachgewiesen werden. Die Toch- ter der Klägerin befinde sich in einem Krankenhaus in Minsk und sei lebensbedroh- lich erkrankt. Durch Bescheid vom 12. November 2002 lehnte das Bundesverwal- tungsamt den Wiederaufgreifensantrag ab: Die Voraussetzungen des § 51 Verwal- tungsverfahrensgesetz seien nicht erfüllt. Eine entscheidungsrelevante Änderung der Sach- oder Rechtslage sei nicht eingetreten und auch nicht geltend gemacht. Auch neue Beweismittel seien nicht vorgelegt worden. Im Übrigen hätte das Vorgetragene im früheren Verfahren geltend gemacht werden können. Auch ein Wiederaufgreifen nach §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz komme nicht in Betracht. Der fragliche Bescheid biete unter Rechts- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten keinen Anlass zur Beanstandung. Der neuerliche Sachvortrag rechtfertige keine in der Sache ab- weichende Entscheidung, da der Sprachtest erkennen lasse, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Vorsprache nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse ver- fügt habe. Danach müsse das öffentliche Interesse am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit gegenüber dem Interesse der Klägerin an einer erneuten Sachent- scheidung überwiegen. Den ohne Begründung erhobene Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2004 als unbe- gründet zurück. Zur Begründung wird auf die Gründe des Ablehnungsbescheides verwiesen und ergänzend ausgeführt: Ein Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG könne keine Berücksichtigung finden, da das Verfahren bestandskräftig abgeschlos- sen sei und es an den materiellrechtlichen Voraussetzungen fehle; die Erkrankung hätte - auch wenn sie früher bekannt gewesen wäre - am Fehlen der Tatbestandvor- aussetzungen nichts geändert. Im Hinblick auf die Erteilung einer Übernahme -bzw. Zuzugsgenehmigung seien die diesbezüglichen Rechtsvorschriften nicht mehr an- wendbar. Dies gelte auch für die seinerzeitigen Übernahmerichtlinien von 1968.
Mit der am 22. April 2004 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend: Die Beklagte habe nach den Formulierungen des Ablehnungsbescheides in der Sache neu entschieden. Sie habe in anderen Fällen, in denen der Sprachtest in Frage gestellt worden sei, teilweise das Verfahren wiederaufgegriffen und positiv entschieden. Ein Aufnahmeanspruch ergebe sich aus der Rechtspraxis für Vertriebene und deren Abkömmlinge, wofür das Bundesverwaltungsamt auch zuständig sei.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundes- verwaltungsamtes vom 12. November 2002 in der Fassung des Wider- spruchsbescheides vom 16. März 2004 zu verpflichten, das Verfahren wiede- rauf- zugreifen und der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen und ihre Tochter M2. N. in diesen Bescheid einzubeziehen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der im Hauptantrag genannten Bescheide zu verpflichten, ihr eine Genehmigung zu erteilen, wonach diese ihren ständigen Wohnsitz zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nach § 100 Abs. 1 BVFG i.V.m. § 9 und 10 nehmen kann (Übernahmegenehmigung als Vertriebene oder Abkömmling eines vertriebenen deutschen Volkszugehörigen), hilfsweise, die Klägerin in die Übernahmeliste III/4/34127 Liste SO223 rückwirkend einzu- tragen und ihr hierüber eine Bescheinigung zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beigeladene Land stellt keinen Antrag.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 9 K 3000/04 und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Verpflichtungsklage ist zulässig.
Durch Artikel 6 Nr. 6 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 ist § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG mit Wirkung vom 1. Januar 2005 dahin geändert worden, dass die Einbeziehung nur von der Bezugsperson, in deren Aufnahmebescheid die Einbeziehung erfolgen soll, beantragt werden kann. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, in dem der Einbeziehungsanspruch nunmehr durch die Bezugsperson geltend gemacht wird, einen wie einen gesetzlichen Rechtsübergang zu behandelnden Übergang sowohl im Hinblick auf den materiell rechtlichen Einbeziehungsanspruch wie auch der prozessrechtlichen Position auf die Bezugsperson, d. h. die Klägerin. Sie macht somit ihren eigenen Aufnahmeanspruch sowie den Einbeziehungsanspruch für ihre Tochter, die ursprüngliche Klägerin zu 2), geltend. Die Klägerin zu 2) scheidet aus dem Verfahren aus.
Die Klage ist jedoch mit Haupt und Hilfsansprüchen unbegründet.
Die Klägerin hat nicht den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der Erteilung eines Aufnahmebe- scheides gem. §§ 26, 27 Abs. 1 Bundesvertriebenen und Flüchtlingsgesetz (BVFG) in der seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 geltenden Fassung.
Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens besteht zunächst nicht nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG). Gemäß dieser Vorschrift ist die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, ein -wie hier- bestandskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen. Ein Wiederaufgreifensgrund liegt jedoch nicht vor.
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG besteht ein Wiederaufgreifensanspruch wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. In dem bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 28. Dezember 1998 und dem Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2001 ist maßgeblich auf unzureichende Deutschkenntnisse der Klägerin abgestellt. Diesbezüglich hat sich seit der Widerspruchsentscheidung des Bundesverwaltungsamtes weder an der Sach- noch an der Rechtslage etwas zu Gunsten der Klägerin geändert. Entsprechendes wird auch nicht vorgetragen. Die am 7. September 2001 in Kraft getretenen Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz ist im Wider- spruchsbescheid berücksichtigt.
Auch der Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist nicht gegeben. Es sind im Hinblick auf die bei Ausreise der Klägerin im September 2002 vorhandenen Deutschkenntnisse keine neuen Beweisemittel vorgelegt worden, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt würden. Der bloße Vortrag, das seinerzeitige Anhörungsprotokoll bei der Sprachüberprüfung am 27. Februar 1998 genüge den Anforderungen nicht, die erforderlichen Sprachkenntnisse der Klägerin könnten nachgewiesen werden, ist kein neues Beweismittel. Darüber hinaus ist dieser Vortrag gem. § 51 Abs. 2 VwVfG auch deshalb nicht beachtlich, weil er ohne grobes Verschulden im ursprünglichen Verfahren hätte vorgebracht werden können. Darüberhinaus bestehen nach dem Eindruck, den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, erhebliche Zweifel daran, ob sie selbst heute, nachdem sie mehr als 2 ½ Jahre in Deutschland lebt, die erforderlichen Deutschkenntnisse für ein einfaches Gespräch besitzt. Sie konnte in der mündlichen Verhandlung den einfachen Sachverhalt, dass sie am 20. September 2002 mit einem Besuchsvisum eingereist und wegen der Krankheit der Tochter von vorn herein hier bleiben wollte, nicht einmal ansatzweise auf Deutsch erklären. Die Tochter hat - auf ihre Detuschkenntnisse angesprochen - auf Deutsch sinngemäß erklärt, das Problem seien nicht ihre Deutschkenntnisse, sondern die - fehlenden - der Mutter.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO sind nicht ersichtlich (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG).
Die Ablehnung des Wiederaufgreifens nach Ermessen gem. §§ 51 Abs. 5 i.V. 49 Abs. 1, 48 Abs. 1 VwVfG ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist das Verfahren nicht - wie der Prozessbevollmächtigte meint - wiederaufgegriffen und eine erneute Entscheidung in der Sache getroffen worden. Zwar klingen insbesondere manche der in den letzten drei Absätzen des Bescheides vom 12. November 2002 gebrauchten Formulierungen so, als sei der Beklagte in eine neue Überprüfung und Entscheidung in der Sache eingetreten. Vor dem Hintergrund, dass die Behörde sich bei der Ermessensausübung mit der Frage auseinandersetzen muss, ob die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts schlechthin unerträglich ist, sowie im Gesamtzusammenhang der Bescheide, mit denen das Wiederaufgreifen gerade abgelehnt werden sollte, sind die Formulierungen jedoch in dem Sinn zu verstehen, das die Unerträglichkeit einer Aufrechterhaltung dergestalt verneint werden sollte, dass nicht einmal Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit bestehen. Solche Anhaltspunkte ergaben sich nämlich weder aus den Vortrag im Wiederaufgreifensan- trag noch dem Widerspruch. Im Antrag wurde nur völlig pauschal behauptet, die erforderlichen Deutschkenntnisse könnten nachgewiesen werden. Der Widerspruch wurde nicht begründet. Darüber hinaus war auch in dem sehr ausführlichen Wider- spruchsschreiben gegen den ursprünglichen Ablehnungsbescheid vom 28. De- zember 1998 nicht behauptet worden, bei der Klägerin seien die notwendigen Deutschkenntnisse aktuell vorhanden; vielmehr wurde darauf abgestellt, dass eine umfangreichere Vermittlung als dies der Fall war, nicht möglich und nicht zumutbar gewesen sei. Auf eine Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamts in Verbindung mit Artikel 3 Grundgesetz, wonach Fälle mit derartigem Sprachtest wiederaufgegriffen werden, kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil von einer derartigen Verwaltungspraxis nichts bekannt ist und sie einen gleichen Fall, in dem ein Wiederaufgreifen erfolgt ist, nicht genannt hat.
Hat die Klägerin demnach auch im Wege des Wiederaufgreifens keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz BVFG, kommt die Einbeziehung der Tochter nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht in Betracht.
Auch die Hilfsanträge auf Erteilung einer Übernahmegenehmigung bzw. Eintragung in die So-Liste haben keinen Erfolg.
Eine Aufnahme der Klägerin durch das Bundesverwaltungsamt ist nur nach den derzeit geltenden Vorschriften möglich. Die vor dem 1. Januar 1990 geltenden Rechtsregelungen mit Übernahmegenehmigung und So-Liste finden auf die Klägerin ebenso wenig Anwendung wie die Übergangsvorschrift des § 100 BVFG. Die Klägerin hat ihren Aufnahmeantrag erst am 28. November 1997 gestellt. In dem Übernahmeantrag der Eltern vom 20. September 1988 ist die Klägerin lediglich informatorisch als "anderes" über 16-jähriges Kind aufgeführt, während der Bruder B. als Kind, das in das Bundesgebiet mit ausgesiedelt werden soll, eingetragen ist. Dies bedeutet, das der Übernahmeantrag sich nicht auf die Klägerin erstreckt hat, während der Bruder in die Übernahmegenehmigung einbezogen worden ist.
Vgl. für spätere Antragsformulare Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. Februar 2003 -2 A 4642/01- .
Ein unbeschiedener Übernahmeantrag existiert demnach auch aus diesem Grunde nicht, unabhängig davon, dass über die Aufnahme der Klägerin jedenfalls mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 28. Dezember 1998 entschieden worden ist. Für die Erteilung einer Übernahmegenehmigung oder Eintragung in die So-Liste gibt es keine Rechtsgrundlage.
Die Kosten des Verfahrens hat gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Klägerin zu tragen, da sie unterliegt.
Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil es einen eigenen Antrag nicht gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).