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Verwaltungsgericht Köln·9 K 2996/21·12.12.2024

VG Köln: Klage abgewiesen – Aussetzungsantrag (§94 VwGO) abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Klage beim Verwaltungsgericht Köln, die das Gericht mit Urteil abwies. Das Gericht verweist auf den Gerichtsbescheid vom 25.07.2024 (§84 Abs.4 VwGO) und sah keinen Anlass zur Verfahrensaussetzung nach §94 VwGO, weil kein entscheidungsrelevantes Rechtsverhältnis vorlag. Beweisanträge wurden als unerheblich zurückgewiesen. Die Kosten trägt der Kläger; Streitwert 5.000 €.

Ausgang: Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verwaltungsgericht kann sich gemäß §84 Abs.4 VwGO in einem Urteil auf die Darstellung und Begründung eines früheren Gerichtsbescheids beziehen und auf eigene Wiederholung verzichten, wenn es an dieser Darstellung festhält.

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Eine Aussetzung des Verfahrens nach §94 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Entscheidung eines anderen Verfahrens abhängt oder ein im Sinne der Vorschrift relevantes Rechtsverhältnis betroffen ist; bloße Tatsachen wie die Schließung einer Bibliothek begründen dies nicht.

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Beweisanträge sind nur zu erledigen, wenn sie auf konkrete, entscheidungserhebliche Tatsachen gerichtet sind; Unbestimmtes oder offensichtlich für die Entscheidung Unerhebliches braucht nicht beigebracht zu werden.

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Bei Abweisung der Klage trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden und durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.

5

Der Streitwert kann nach §52 Abs.2 GKG auf den Auffangstreitwert festgesetzt werden, wenn eine andere Bemessung nicht erfolgt ist.

Relevante Normen
§ 84 Abs. 4 VwGO§ 52 Abs. 2 GKG§ 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe

2

Das Gericht nimmt zunächst vollumfänglich Bezug auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids vom 25. Juli 2024, an denen es weiter festhält, und sieht daher von einer weiteren Darstellung ab, § 84 Abs. 4 VwGO. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was zu einer anderen rechtlichen Würdigung Anlass böte. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, das Verfahren auszusetzen, lagen die Voraussetzungen des § 94 VwGO nicht vor. Die Entscheidung dieses Rechtsstreites hängt nicht davon ab, wie über eine Verfassungsbeschwerde des ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers entschieden wird. Die Tatsache, dass die Bibliothek des Verwaltungsgerichts geschlossen ist, ist bereits kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 94 VwGO. Den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen musste nicht nachgegangen werden. Der Beweisantrag zu 1) war bereits nicht auf eine Tatsache gerichtet. Die Beweisanträge zu 2) und 3) waren für die Entscheidung unerheblich. Auf die Frage, ob sich der Sachverhalt wie vom Kläger behauptet zugetragen hat, kam es aus den dem Kläger bekannten Gründen des Gerichtsbescheides nicht an.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

5

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.

6

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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5.000,- Euro

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festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.