Verweisung an das Landgericht Bonn: Verwaltungsrechtsweg bei Ordnungsgeldverfahren unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Akteneinsicht in Vorgänge zu einem Ordnungsgeldverfahren gegen die Fa. P. Das VG Köln erklärt den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verweist die Sache an das Landgericht Bonn. Begründung: Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB sind Justizverwaltungsverfahren; Entscheidungen über Akteneinsicht fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (§ 23 EGGVG/GVG). Frühere Verweisungen wegen örtlicher Unzuständigkeit binden nur insoweit, als über den Verweisungsgrund entschieden wurde.
Ausgang: Verwaltungsrechtsweg unzulässig; Rechtsstreit an das Landgericht Bonn verwiesen, da Ordnungsgeldverfahren in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO ist ausgeschlossen, wenn ein Bundesgesetz die Zuständigkeit ausdrücklich einem anderen Gericht zuweist.
Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gelten als Justizverwaltungsverfahren und unterfallen der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach § 23 EGGVG/GVG.
Anträge auf Akteneinsicht in Verfahren, die unter § 23 EGGVG fallen, sind grundsätzlich vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen, soweit es sich nicht um Gerichtsakten oder speziellere Normen handelt.
Eine Weiterverweisung des Rechtsstreits nach §§ 173 VwGO, 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Gericht ist zulässig; die Bindungswirkung früherer Verweisungsbeschlüsse erstreckt sich nur auf die jeweils entschiedenen Verweisungsgründe.
Spezialzuständigkeitsregelungen (z. B. § 335a HGB) können eine Zuständigkeitskonzentration herbeiführen, sodass ein bestimmtes Landgericht (hier: Landgericht Bonn) für Entscheidungen in Ordnungsgeldsachen zuständig ist.
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Bonn verwiesen.
Gründe
Die Verweisung erfolgt auf der Grundlage der §§ 173 VwGO, 17a Abs. 2 Satz 1 GVG.
Der (weiteren) Verweisung des Rechtsstreits steht nicht die Bindungswirkung (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG) des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. Januar 2023 entgegen. Diese Verweisung an das Verwaltungsgericht Köln erfolgte allein aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Arnsberg. Die Bindungswirkung reicht nur so weit, wie über den Verweisungsgrund entschieden wurde. Eine Verweisung allein wegen örtlicher Unzuständigkeit, kann wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit (§§ 45 ff. VwGO) oder Nichteröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 VwGO) weiterverwiesen werden.
Vgl. Bamberger in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 83 Rn. 10.
Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO ist für die hier gegenständliche Rechtsstreitigkeit nicht eröffnet, weil diese durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, „eine Akteneinsicht in alle Vorgänge der Fa. P. zu gewähren“. Bei den von der Beklagten geführten Verfahren betreffend die „P.“ handelt es sich ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge um Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB bzw. um diesen nachgelagerte Vollstreckungsverfahren.
Für dieses Klagebegehren sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Bei dem Ordnungsgeldverfahren handelt es sich gem. § 335 Abs. 2 Satz 2 HGB um ein Justizverwaltungsverfahren. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung explizit an die Rechtswegverweisung des § 23 Abs. 1 EGGVG angeknüpft und das Ordnungsgeldverfahren damit den dort genannten Verfahren bei den Justizbehörden gleichgestellt.
Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem Entwurf der Bundesregierung über das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) in BT-Drs. 16/2781, S. 82.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 GVG entscheiden die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden. Diese Entscheidungsbefugnis ist nicht auf Verwaltungsakte der Justizbehörden beschränkt. Vielmehr ist auch sonstiges hoheitliches Handeln von § 23 Abs. 1 EGGVG erfasst.
Vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2022 – IX AR (VZ) 1/20 –, juris Rn. 22.
Insbesondere unterfallen auch die Entscheidungen über die Gewährung von Akteneinsicht grundsätzlich dem Verfahren nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, soweit es sich dabei nicht um Akte der Rechtsprechung handelt oder speziellere Normen Platz greifen (§ 23 Abs. 3 EGGVG).
Vgl. etwa Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 23 EGGVG Rn. 4.
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage die von § 335 Abs. 2a Satz 2 HGB i.V.m. § 110c Satz 1 OWiG i.V.m. § 32f StPO vorausgesetzte Akteneinsicht verlangt werden kann (§ 335 Abs. 2 HGB verweist weder auf § 13 FamFG noch auf § 29 VwVfG), kann insoweit dahinstehen.
Auch kann offen bleiben, ob der statthafte Rechtsbehelf für das klägerische Begehren der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ist oder ob analog § 335a HGB das dort geregelte Beschwerdeverfahren als spezieller Rechtsbehelf nach § 23 Abs. 3 EGGVG statthaft ist. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der grundsätzlich gegebene Rechtsbehelf der gerichtlichen Entscheidung nach § 23 EGGVG für das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB wenig praktikabel sei, sodass er mit § 335a HGB spezielle Regelungen für die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen im Ordnungsgeldverfahren geschaffen hat.
Vgl. BT-Drs. 16/2781, S. 83.
Das in § 335a HGB normierte Beschwerdeverfahren ist jedoch gem. § 335a Abs. 1 Satz 1 HGB nur gegen die Entscheidung, durch die das Ordnungsgeld festgesetzt oder der Einspruch oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wird, sowie gegen die Entscheidung nach § 335 Absatz 3 Satz 5 HGB statthaft. Sowohl über Anträge nach § 23 Abs. 1 EGGVG als auch über die Beschwerde nach § 335a HGB entscheiden indes die ordentlichen Gerichte.
Das Landgericht Bonn ist in entsprechender Anwendung von § 335a Abs. 2 Satz 1 HGB für die gerichtliche Entscheidung zuständig. Es entspricht dem Sinn des Gesetzes, dass die dort geregelte Zuständigkeitskonzentration bei dem Landgericht Bonn auch für sonstige Entscheidungen, die das Ordnungsgeldverfahren betreffen, besteht.
Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG der Schlussentscheidung vorbehalten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Beschwerdeschrift sollte einfach eingereicht werden.