Aufhebung Dublin‑Bescheid: Zuständigkeit Deutschlands wegen unvollständigen Aufnahmegesuchs
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht einen Bescheid des BAMF an, der sein Asylgesuch im Dublin‑Verfahren als unzulässig erklärte und Abschiebung nach Italien anordnete. Streitpunkt war, ob ein frist- und formgerechtes Aufnahmegesuch nach Art.21 Abs.1 Dublin‑III vorlag. Das Gericht hob den Bescheid auf, weil das Gesuch unvollständig war (fehlender Eurodac‑Nachweis) und die Zweimonatsfrist verstrichen war, sodass Deutschland nach §77 AsylG zuständig blieb.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen den Dublin‑Bescheid erfolgreich; Bescheid des BAMF aufgehoben, da kein form‑ und fristgerechtes Aufnahmegesuch vorlag.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Eurodac‑Treffern ist ein Aufnahmegesuch gemäß den Durchführungsbestimmungen form‑ und inhaltsgerecht einzureichen; fehlen die von der Eurodac‑Zentrale übermittelten Angaben (z. B. die Trefferanzeige), ist das Gesuch unvollständig.
Wird kein vollständiges/formgerechtes Aufnahmegesuch binnen der in Art.21 Abs.1 Dublin‑III‑VO vorgesehenen Zweimonatsfrist gestellt, begründet dies die Zuständigkeit des ersuchenden Mitgliedstaates für das Asylverfahren.
Ein nationales Gericht hat im Wege des gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art.27 Dublin‑III‑VO zu prüfen, ob das in der Verordnung vorgesehene Aufnahmeverfahren korrekt durchgeführt wurde; eine Verletzung dieser Verfahrensvorschriften kann die Überstellungsentscheidung rechtswidrig machen.
Die nachträgliche Bereitschaft des ursprünglich in Betracht kommenden Mitgliedstaates, einen Asylbewerber aufzunehmen, kann die vorherige Versäumung oder Unvollständigkeit eines formgerechten Aufnahmegesuchs und damit die bereits begründete Zuständigkeit des ersuchenden Staates nicht heilend rückgängig machen.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.02.2018 (GZ: 0000000 - 000) wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den im Tenor genannten Bescheid der Beklagten, mit dem im Rahmen eines sog. Dublin-Verfahrens sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Italien angeordnet wurde.
Der Kläger reiste am 12.12.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte
ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt durch INPOL-Mitteilung am 13.12.2017 schriftlich Kenntnis erlangt hat. Eine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am selben Tage durchgeführte Eurodac-Anfrage ergab einen Treffer für Italien (Eurodac-Nr. ), die formale Asylantragstellung und persönliche Anhörung erfolgten am 21.12.2017.
Einem Aufnahmegesuch an die zuständigen italienischen Behörden vom 22.12.2017 auf Grundlage des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) legte das Bundesamt eine Bildschirmkopie der Anzeige des Eurodac-Treffers im elektronischen Eurodac-Informationssystem (im Folgenden: Screenshot) hinsichtlich eines fremden Dritten bei; unter Hinweis auf diesen Umstand lehnten die zuständigen italienischen Behörden das Gesuch am 22.02.2018 gegenüber dem Bundesamt ab.
Am 23.02.2018 übersandte das Bundesamt den italienischen Behörden einen auf den Kläger lautenden Eurodac-Treffer-Screenshot und führte in einem Begleitschreiben aus, die italienischen Behörden hätten auf das Aufnahmegesuch vom 22.12.2017 geschwiegen, so dass Italien nach Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO für die Bearbeitung des gestellten Asylantrags des Klägers zuständig geworden sei. Ebenfalls am 23.02.2018 erließ das Bundesamt den vorliegend angegriffenen Bescheid, mit dem es den Asylantrag als unzulässig ablehnte, feststellte, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen, und die Abschiebung nach Italien anordnete.
Der Kläger hat am 07.03.2018 Klage erhoben und zur Begründung vorgebracht, dass die Bedingungen des Asylverfahrens in Italien unzumutbar seien. Parallel dazu haben die italienischen Behörden dem Bundesamt mit Schreiben vom 05.03.2018 mitgeteilt, dass sie nunmehr auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO bereit seien, den Kläger aufzunehmen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.02.2018 (GZ: 0000000 - 000) aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden.
Gegen den streitgegenständlichen Bescheid ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart.
Die Klage ist auch begründet, weil sich der streitgegenständliche Bescheid im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG), als rechtswidrig erweist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für den Bescheid sind § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) und § 34a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in diesen zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 1 AsylG, liegen diese Voraussetzungen jedoch nicht mehr vor, weil die Beklagte nach den Regeln der Dublin-III-VO wegen des Ablaufs der Frist zur Stellung eines Aufnahmegesuchs gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 3 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden ist.
Nach Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO ist im Falle einer Eurodac-Treffermeldung wie der vorliegenden ein Aufnahmegesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung zu stellen; andernfalls wird nach Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit des ersuchenden Mitgliedstaates begründet.
Die Eurodac-Treffermeldung erhielt das Bundesamt am 13.12.2017. Damit lief die Frist zur Stellung des Aufnahmegesuchs gemäß Art. 42 Dublin-III-VO am 13.02.2017 aus. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesamt kein im Sinne des Art. 20 ff. Dublin-III-VO ausreichendes Aufnahmegesuch an die italienischen Behörden gerichtet. Denn das Aufnahmegesuch vom 22.12.2017 war nicht vollständig und damit nicht formgerecht.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO) (Durchführungsverordnung zur Dublin-II-VO), der mangels anderslautender Regelungen in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 (Durchführungsverordnung zur Dublin-III-VO) entsprechend weiterhin Anwendung findet, werden Aufnahmegesuche mithilfe eines Formblattes entsprechend dem Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung zur Dublin-II-VO gestellt.
Art. 1 Abs. 2 Durchführungsverordnung zur Dublin-II-VO regelt hinsichtlich des Inhalts: Ist das von der Eurodac-Zentraleinheit gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 übermittelte Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs, der im Rahmen des Asylantrags mit früheren Abdrücken vorgenommen wurde, die der Zentraleinheit gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung übermittelt und gemäß Artikel 4 Absatz 6 derselben Verordnung geprüft wurden, positiv, so enthalten die Gesuchsunterlagen auch die von der Zentraleinheit mitgeteilten Angaben. Dies ist nach dem selbstgewählten Verfahren des Bundesamts der Screenshot der Eurodac-Trefferanzeige. Ein solcher wurde dem Gesuch vom 22.12.2017 hinsichtlich des Klägers nicht als Anlage beigefügt.
Der Kläger ist durch den streitgegenständlichen Bescheid auch in seinen Rechten i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt. Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-VO enthält im Anwendungsbereich des Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO zugunsten des Klägers eine ihn schützende subjektive Verfahrensgarantie,
vgl. EuGH, Urteil vom 07.06.2016 – C-63/15 –, juris Rn. 61; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2017 – 11 A 52/17.A –, juris Rn. 97.
Nach Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO haben der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d [Dublin-III-VO] (...) das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass sie der Person, die internationalen Schutz beantragt, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz garantiert, indem sie ihr u. a. die Möglichkeit verschafft, einen Rechtsbehelf gegen eine ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung einzulegen, der auf die Überprüfung der Anwendung dieser Verordnung einschließlich der Beachtung der von ihr vorgesehenen Verfahrensgarantien abzielen kann,
EuGH, Urteil vom 26.07.2017, C-670/16, Celex-Nr. 62016CJ0670, juris Rn. 48.
Daher muss das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht, um sicherzustellen, dass die angefochtene Entscheidung ergangen ist, nachdem das in der Verordnung vorgesehene Aufnahmeverfahren korrekt durchgeführt wurde, das Vorbringen eines Asylbewerbers prüfen können, mit dem eine Verletzung der Vorschriften in Art. 21 Abs. 1 der Verordnung geltend gemacht wird,
EuGH, Urteil vom 26.07.2017, C-670/16, Celex-Nr. 62016CJ0670, juris Rn. 55; EuGH, Urteil vom 07.06.2016 – C-63/15 –, juris Rn. 61; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2017 – 11 A 52/17.A –, juris Rn. 97 f.
Der Kläger kann daher nun, § 77 Abs. 1 AsylG, mit Erfolg einwenden, die im Streit stehende Einstufung seines Asylantrags als unzulässig und die Anordnung der Abschiebung nach Italien verletze sein subjektives Recht auf Geltendmachung der inzwischen gegebenen Zuständigkeit der Bundesrepublik.
Hieran kann die nach Ablauf der Frist zur Stellung eines Aufnahmegesuchs erklärte Bereitschaft der italienischen Behörden, den Kläger aufzunehmen, nichts ändern,
vgl. EuGH, Urteil vom 26.07.2017, C-670/16, Celex-Nr. 62016CJ0670, juris Rn. 59 ff.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.