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Verwaltungsgericht Köln·9 K 1617/20·27.05.2020

Fahrerlaubnisentziehung bei 8 Punkten: Tattagprinzip und Kenntnisstand der Behörde

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Erreichens von acht Punkten im Fahreignungsregister. Streitpunkt war, ob eine vor der Verwarnung begangene, aber erst später rechtskräftig geahndete Zuwiderhandlung bei der Punkteberechnung zu berücksichtigen ist und ob § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Das VG Köln wies die Klage ab und bestätigte die zwingende Entziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Maßgeblich seien die nach § 4 Abs. 8 StVG übermittelten Registereintragungen und das Tattagprinzip; die verfahrensbedingte Ungleichbehandlung sei aus Gründen der Effektivität und Verkehrssicherheit sachlich gerechtfertigt.

Ausgang: Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von acht Punkten im Fahreignungsregister abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Fahrerlaubnis ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend zu entziehen, wenn sich nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem acht oder mehr Punkte ergeben.

2

Für das Ergreifen einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 StVG ist nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten maßgeblichen Zuwiderhandlung ergibt; Punkte entstehen mit Tatbegehung, sofern die Zuwiderhandlung rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG).

3

Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG ist der Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde auf Grundlage der nach § 4 Abs. 8 StVG übermittelten Eintragungen im Fahreignungsregister; Zuwiderhandlungen sind nach § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG unabhängig von bereits ergriffenen Maßnahmen zu berücksichtigen.

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§ 4 Abs. 6 Satz 4 StVG erfasst Zuwiderhandlungen, die vor einer Verringerung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG begangen wurden und von denen die Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erlangt; die dadurch bewirkte unterschiedliche Behandlung ist im Hinblick auf Effektivität des Systems und Verkehrssicherheit sachlich gerechtfertigt und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

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Von einer Zuwiderhandlung kann die Fahrerlaubnisbehörde vor Eintritt der Rechtskraft der Ahndung regelmäßig nicht in einer Weise Kenntnis erlangen, die ihre Verwertung im Fahreignungs-Bewertungssystem ermöglicht.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 6 Satz 4 StVG§ 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 4 Abs. 5 Satz 5 und 6 StVG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1778/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems. Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt dem Beklagten mitgeteilt hatte, dass für den Kläger vier Punkte im Fahreignungsregister eingetragen seien, ermahnte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 7. November 2018. Im Juni 2019 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Beklagten mit, dass für den Kläger sechs Punkte im Fahreignungsregister eingetragen seien. Daraufhin verwarnte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 13. Juni 2019. Im Januar 2020 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Beklagten mit, dass sich der Punktestand des Klägers aufgrund einer am 19. Oktober 2018 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung, die durch ein seit dem 28. Dezember 2019 rechtskräftiges Strafurteil geahndet wurde, von sechs auf acht Punkte erhöht habe.

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Nach vorheriger Anhörung entzog der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 26. Februar 2020, zugestellt am 5. März 2020, die Fahrerlaubnis. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf das Überschreiten der Grenze von acht Punkten, an die sich zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis anschließe.

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Der Kläger hat am 26. März 2020 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (9 L 612/20).

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Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Zum Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis habe sein Punktestand weniger als acht Punkte betragen. Eine Erhöhung seines Punktestands um die für den zuletzt rechtskräftig festgestellten Verkehrsverstoß vom 19. Oktober 2018 entstandenen Punkte gemäß § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG müsse in seinem Fall ausscheiden. Zwar würden gemäß § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, von der Verringerung nicht erfasst. Allerdings sei diese Regelung nicht vorliegend anwendbar. Denn zum einen sei dem Beklagten zum Zeitpunkt der Verwarnung der Verstoß vom 19. Oktober 2018 bereits bekannt gewesen. Zum anderen sei § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht zu folgen. Aufgrund der Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG könne die Fahrerlaubnisentziehung davon abhängen, ob zwei Delikte, mit denen der Betroffene zusammengenommen acht oder mehr Punkte erreiche, der Behörde zufällig gleichzeitig oder zeitnah vor dem Ergehen einer Verwarnung oder nacheinander bekannt würden. Im ersteren Fall greife § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG, im letzteren Fall sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn aufgrund der zuerst bekannt gewordenen Tat eine Verwarnung erfolgt sei. Diese Ungleichbehandlung sei nicht zu rechtfertigen. Denn die Gründe für die Ungleichbehandlung lägen nicht in der Person des Fahrerlaubnisinhabers. Die Gefährlichkeit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers hänge nicht davon ab, wann die Behörde von den Verstößen Kenntnis erlange. Die Regelung sei zudem geeignet, das Verteidigungsverhalten des Betroffenen zu beeinträchtigten, da die Einlegung eines Rechtsmittels dazu führen könne, dass der Verstoß von der Verringerung nicht erfasst werde. Die Ungleichbehandlung sei auch deshalb nicht zu rechtfertigen, weil dadurch das Stufenverhältnis des Maßnahmensystems teilweise nicht mehr gelte: Erhalte die Behörde erst nach der Verwarnung Kenntnis von weiteren Verstößen, könne der Betroffene die Entziehung der Fahrererlaubnis nicht mehr dadurch abwenden, dass er sich nach der Verwarnung ordnungsgemäß verhalte.

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Der Kläger beantragt,

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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. Februar 2020 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Der Punktestand von acht Punkten sei zutreffend berechnet worden. Für die Berechnung der Punktezahl sei gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 und 6 StVG allein auf den Zeitpunkt der Tatbegehung abzustellen. Der Kläger habe bereits am 16. Februar 2019 einen Punktestand von 8 Punkten erreicht. Eine später eingetretene Tilgung bleibe folgenlos.

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Mit Beschluss vom 9. April 2020 hat das Gericht den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Akte des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen (mit der zwingenden Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis), wenn sich für ihn nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem acht oder mehr Punkte ergeben. Nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG hat die Behörde für das Ergreifen einer Maßnahme auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Nach diesem sogenannten Tattagprinzip hat der Kläger acht Punkte erreicht. Diese ergeben sich aus den vom Kläger innerhalb eines Zeitraums vom 8. Dezember 2016 bis zum 19. Oktober 2018 begangenen, im streitgegenständlichen Bescheid im Einzelnen aufgeführten Verkehrszuwiderhandlungen. Aufgrund dieses Punktestandes von acht Punkten war dem Kläger die Fahrerlaubnis gemäߧ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend zu entziehen.

18

Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers konnte namentlich auch auf die am 19. Oktober 2018 begangene Verkehrszuwiderhandlung gestützt werden. Insoweit ist nicht von Bedeutung, dass die betreffende Verkehrszuwiderhandlung von ihm begangenen wurde, bevor er mit Schreiben vom 13. Juni 2019 verwarnt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Ergreifen von Maßnahmen nach rechtskräftiger Ahndung der Zuwiderhandlung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG nicht mehr ausschließlich auf den sich für den betreffenden Tattag ergebenden Punktestand abzustellen. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG und eine Verringerung des Punktestandes nach § 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG sind vielmehr die im Fahrerlaubnisregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 StVG übermittelten Zuwiderhandlungen. Denn im Fahreignungs-Bewertungssystem entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage der ihr gemäß § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen im Fahreignungsregister. Dieser Kenntnisstand ist maßgebend für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG. Umgesetzt wird der insoweit vom Gesetzgeber beabsichtige Systemwechsel gegenüber dem vormals geltenden Fahreignungs-Bewertungssystem insbesondere durch § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 und § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG werden bei der Berechnung des Punktestandes Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind. Diese Vorschrift soll die Punktebewertung eines Verkehrsverstoßes auch dann ermöglichen, wenn er vor dem Ergreifen einer Maßnahme begangen wurde, bei dieser Maßnahme aber noch nicht verwertet werden konnte, etwa weil deren Ahndung erst später Rechtskraft erlangt hat oder sie erst später im Fahreignungsregister eingetragen wurde oder der Behörde zur Kenntnis gelangt ist.

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Dazu auch BT-Drs. 18/2775, S. 10.

20

Auch § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG stellt ausdrücklich auf den Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde ab. Nach dieser Bestimmung erhöhen Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, den sich nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG ergebenden Punktestand.

21

Zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21/15 –, juris (Rn. 19 ff.).

22

Nach dem Vorstehenden kann der Kläger insbesondere aus dem Umstand, dass die am 19. Oktober 2018 begangene Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, bevor er mit Schreiben vom 13. Juni 2019 verwarnt wurde, nichts zu seinen Gunsten herleiten. Soweit der Kläger geltend macht, dass der Beklagte schon nicht dargelegt habe, dass er von der am 19. Oktober 2018 begangenen Verkehrszuwiderhandlung erst Kenntnis erlangt hat, nachdem er ihn – den Kläger – mit Schreiben vom 13. Juni 2019 verwarnte, verhilft dies seiner Klage nicht zum Erfolg. Denn der Beklagte konnte von den am 19. Oktober 2018 begangene Verkehrszuwiderhandlung am 13. Juni 2019 schon deswegen keine Kenntnis haben, weil die betreffende Verkehrszuwiderhandlung erst am 28. Dezember 2019 rechtskräftig geahndet wurde.

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Des Weiteren kann der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Vorschriften über das Fahreignungs-Bewertungssystem in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

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Dazu auch BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21/15 –, juris (Rn. 37 ff.).

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Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt; Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Die Vorschriften über das Fahreignungs-Bewertungssystem in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht bedingen zwar Ungleichbehandlungen von Fahrerlaubnisinhabern: Ungleich behandelt werden Fahrerlaubnisinhaber, die wegen des Erreichens von vier oder fünf Punkten ermahnt worden sind und anschließend weitere Verkehrsverstöße begehen, die zum Erreichen von acht oder mehr Punkten führen. Erhält die Fahrerlaubnisbehörde die Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes über diese Verkehrsverstöße gleichzeitig oder die weitere Mitteilung jedenfalls, bevor sie den Fahrerlaubnisinhaber aufgrund der ersten Mitteilung verwarnt hat, wird der Fahrerlaubnisinhaber gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 StVG lediglich verwarnt und sein Punktestand verringert sich auf sieben Punkte (§ 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG). Erhält die Fahrerlaubnisbehörde die zweite Mitteilung dagegen erst, nachdem sie den Fahrerlaubnisinhaber aufgrund der ersten Mitteilung wegen des Erreichens von sechs oder sieben Punkten verwarnt hat, wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, ist die aufgezeigte Ungleichbehandlung allerdings im Hinblick auf die Effektivität des Fahreignungs-Bewertungssystems und die hiermit bezweckte Verbesserung der Verkehrssicherheit sachlich gerechtfertigt.

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Die gegenteilige Auffassung des Klägers vermag schon deswegen nicht zu überzeugen, weil es der erklärte Wille des Gesetzgebers bei der Neufassung der Vorschriften über das Fahreignungs-Bewertungssystem war, eine teilweise Abkehr von der im alten Mehrfachtäter-Punktsystem anerkannten „Warnfunktion“ der Maßnahmenstufen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 2 StVG zu vollziehen. Bei Fahrerlaubnisinhabern, die sich durch eine Anhäufung von innerhalb kurzer Zeit begangenen Verkehrsverstößen als ungeeignet erwiesen haben, sollen die Verkehrssicherheit und das Ziel, die Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern zu schützen, Vorrang vor dem Erziehungsgedanken haben. Für das Fahreignungs-Bewertungssystem soll es nicht mehr darauf ankommen, dass eine Maßnahme den Betroffenen vor der Begehung weiterer Verstöße erreicht und ihm die Möglichkeit der Verhaltensänderung einräumt, bevor es zu weiteren Maßnahmen kommen darf. Die Erziehungswirkung liege – so der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Begründung der vorgeschlagenen und im Gesetzgebungsverfahren angenommenen Änderungen des Regierungsentwurfs – dem Gesamtsystem als solchem zu Grunde, während die Stufen in erster Linie der Information des Betroffenen dienten. Die Maßnahmen stellten somit lediglich eine Information über den Stand im System dar. Die Prüfung der Behörde, ob die Maßnahme der vorangehenden Stufe bereits ergriffen worden sei, sei vom Kenntnisstand der Behörde bei der Bearbeitung zu beurteilen und beeinflusse das Entstehen von Punkten nicht.

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BT-Drs. 18/2775 S. 9 f.

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Der Gesetzgeber verfolgte mithin das Ziel einer Effektivierung des Fahreignungs-Bewertungssystems. Die Verkehrssicherheit sollte gestärkt und des sollte dazu beigetragen werden, dass Fahrerlaubnisinhaber, die sich durch das Erreichen von acht oder mehr Punkten nach der Wertung des Gesetzgebers als ungeeignet erwiesen haben, auch tatsächlich vom Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen werden.

29

BT-Drs. 18/2775 S. 10.

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Mit der Annahme, dass die im Interesse der Verkehrssicherheit gebotene Effektivität und Praktikabilität des Fahreignungs-Bewertungssystems eine Einschränkung der Warn- und Erziehungsfunktion in bestimmten Fallkonstellationen rechtfertigt, hat der Gesetzgeber seinen im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nach den überkommenen dogmatischen Maßstäben eingeräumten Gestaltungs- und Wertungsspielraum nicht überschritten. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Betroffenen nicht ohne weiteres schutzwürdig sind. Die Ungleichbehandlung tritt insbesondere dann ein, wenn ein Verkehrsteilnehmer in rascher Abfolge mit Punkten bewehrte Verkehrsverstöße begeht. Fahrern, die in dichter Folge schwere Verkehrsverstöße begangen haben und vor Entziehung der Fahrerlaubnis verwarnt worden sind, darf zugemutet werden, die dargestellten verfahrensbedingten Ungleichbehandlungen hinzunehmen. Denn von ihnen geht ein besonderes Risiko für die Verkehrssicherheit aus.

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BT-Drs. 18/2775 S. 10.

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Der Kläger kann sich nach dem Vorstehenden auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Maßnahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 2 StVG in seinem Falle nicht ordnungsgemäß ergriffen worden wären. § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG bestimmt, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG aufgeführten Maßnahmen stufenweise zu ergreifen hat. Dieses Stufensystem wird im Hinblick auf seine Rechtsfolgen in § 4 Abs. 6 StVG näher präzisiert. Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG darf die nach Landesrecht zuständige Behörde eine Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG (Verwarnung) oder § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG (Entziehung der Fahrerlaubnis) nur ergreifen, wenn die Maßnahme der davor liegenden Stufe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StVG bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen (§ 4 Abs. 6 Satz 2 StVG). Nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG verringert sich der Punktestand im Falle des§ 4 Abs. 6 Satz 2 StVG mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen Ermahnung auf fünf Punkte (Nr. 1) und der Verwarnung auf sieben Punkte (Nr. 2), wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Hier hatte die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG auch die beiden nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG vor der Entziehung der Fahrerlaubnis liegenden Stufen des Maßnahmensystems rechtsfehlerfrei gegen den Kläger ergriffen.

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Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Beklagten vom 26. Februar 2020 im Übrigen sind weder dargetan, noch sonst ersichtlich.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

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Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

39

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

40

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

42

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

43

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

44

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

45

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

46

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

47

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

48

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

50

5.000,00 €

51

festgesetzt.

55

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

56

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

57

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

58

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

59

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.