ÖR 4 (GAP): Pflügen von Dauergrünland schließt Zahlung betriebsweit aus
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Bewilligung und Auszahlung der Einkommensstützung für Ökoregelungen (ÖR 4) für 2023 nach einem Sammelantrag. Streitig war, ob ein im Antragsjahr gepflügter Teil einer Dauergrünlandfläche förderschädlich ist, obwohl er teils nicht im ELAN-Antrag angegeben und angeblich aus der Pacht „zurückgegeben“ worden sei. Das VG Köln wies die Klage ab, weil der Kläger betriebszugehöriges Dauergrünland im Antragsjahr gepflügt und damit Nr. 4.5 Anhang 5 GAPDZV verletzt habe. Eine Zusicherung aus dem Aufhebungsbescheid („Auszahlung erfolgt zeitnah“) verneinte das Gericht; die Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen trage der Kläger.
Ausgang: Klage auf Bewilligung und Auszahlung der ÖR-4-Förderung 2023 wegen Verstoßes gegen das betriebsweite Pflügeverbot abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zusicherung i.S.d. § 38 VwVfG liegt nur vor, wenn die Behörde aus objektiver Empfängersicht verbindlich den Erlass eines bestimmten künftigen Verwaltungsakts in Aussicht stellt; die Ankündigung einer zeitnahen Berechnung/Auszahlung genügt hierfür nicht.
Die Bewilligung der Öko-Regelung 4 setzt nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 GAPDZG i.V.m. Nr. 4.1 bis 4.5 Anhang 5 GAPDZV voraus, dass im Antragsjahr keine Dauergrünlandflächen des Betriebs gepflügt werden.
Das Pflügeverbot nach Nr. 4.5 Satz 1 Anhang 5 GAPDZV wirkt betriebsbezogen; ein Verstoß auf einzelnen Dauergrünlandflächen schließt die Begünstigungsfähigkeit des gesamten förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs aus.
Für die anspruchsbegründenden tatsächlichen Voraussetzungen ungekürzter Direktzahlungen trägt der Antragsteller die Darlegungs- und materielle Beweislast.
Ob eine Fläche „Dauergrünlandfläche des Betriebs“ ist, richtet sich nach der Verfügbarkeit und Betriebszugehörigkeit zum maßgeblichen Antragstichtag; eine behauptete Rückgabe/Entwidmung ist substantiiert nachzuweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten im Wesentlichen die Gewährung einer Direktzahlung nach der Verordnung (EU) 2021/2115 für das Jahr 2023 in Gestalt der Einkommensstützung für Ökoregelungen (ÖR 4). Diese beantragte er am 12. Mai 2023 gemeinsam mit weiteren Direktzahlungen als Sammelantrag.
Der Antrag des Klägers bezog sich dabei auch auf den Schlag Nr. 0000a (lfd. Nr. Feldblock 000) mit einer Größe von 1,3477 ha, hinsichtlich dessen der Kläger nur eine Fläche von 0,3692 ha als förderfähig beantragte. Dieser Schlag war unter der Nr. 000a im Jahr 2022 noch als vollständig förderfähig beantragt worden. Im Jahr 2023 erwirkte der Kläger bei dem Rhein-Sieg-Kreis eine am 10. Mai 2023 beschiedene Ausnahme vom Verbot gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LNatSchG NRW und brach den einstigen Schlag 000a teilweise um, sodass nur noch ein Grünland mit einer Fläche von 0,3692 ha zurückblieb. Eine Genehmigung des Direktors der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter und EU-Zahlstelle für den Umbruch beantragte der Kläger nicht. Den umgebrochenen Teil nahm der Kläger für das Jahr 2023 aus dem ELAN-Antrag heraus.
Mit Bescheid vom 15. Februar 2024 lehnte der Beklagte den Sammelantrag des Klägers in Bezug auf die Einkommensstützung für Ökoregelungen (ÖR 4) ab. Die Antragsvoraussetzungen seien nicht gegeben, da entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 GAPDZG i. V. m. § 17 Abs. 1 und Ziffer 4.2 Anlage 5 GAPDZV am 19. März 2023 der Maximalsatz raufutterfressender Großvieheinheiten von 1,4 mit 1,412 überschritten worden sei.
Der Kläger hat am 29. Februar 2024 Klage erhoben und zunächst beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 15. Februar 2024 (Az.: N01) zu verpflichten, ihm gemäß seinem Antrag vom 12. Mai 2023 eine Einkommensstützung für Ökoregelungen (ÖR 4) 2023 zu bewilligen und auszuzahlen.
Mit Bescheid vom 14. März 2024 hat der Beklagte seinen Bescheid vom 15. Februar 2024 aufgehoben und in der Begründung unter anderem wörtlich ausgeführt: „Die Berechnung und Auszahlung der Prämie zur Einkommensstützung für Ökoregelungen (ÖR 4) erfolgt zeitnah.“ Mit Bescheid vom 15. Mai 2024 hat der Beklagte den Antrag des Klägers in Bezug auf die Einkommensstützung für Ökoregelungen (ÖR 4) erneut abgelehnt. Zur Begründung hat der Beklagte ausgeführt, der Kläger habe entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 GAPDZG i. V. m. § 17 Abs. 1 und Ziffer 4.5 Anlage 5 GAPDZV Dauergrünland im Antragsjahr mit einer Größe von 1,3303 ha gepflügt.
Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2024 hat der Kläger die Klage unter Einbeziehung des Bescheids vom 15. Mai 2024 fortgeführt.
Der Kläger führt zur Begründung im Wesentlichen aus, eine etwaig in der Einbeziehung des Bescheids vom 15. Mai 2024 in das Klageverfahren zu sehende Klageänderung sei sachdienlich; zudem habe der Beklagte sich auch (vorab) auf die Klageänderung eingelassen. In der Sache sei schon zu erwägen, ob der Beklagte nicht einen positiven Bescheid bereits mit dem Aufhebungsbescheid vom 14. März 2024 zugesichert habe (§ 38 Abs. 1 VwVfG NRW). Weiter werde der Dauergrünlandumbruch dem Grunde nach nicht bestritten. Es sei aber nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte von einem Umbruch von 1,3303 ha ausgehe; der Rhein-Sieg-Kreis habe lediglich 0,9781 ha genehmigt. Weiter sei nicht nachvollziehbar, warum der Umbruch von Flächen förderschädlich sein solle, die in 2023 weder bewirtschaftet noch im ELAN-System angemeldet worden seien. Hierhin könnten zwar einige Formulierungen im GAPDZG und der GAPDZV deuten, die den gesamten Betrieb und das gesamte Dauergrünland in den Blick nähmen. Der Kläger sei aber auf die Förderschädlichkeit in den ausgefüllten Antragsunterlagen – ggf. wegen der Veraltung des Formulars – nicht hingewiesen worden. Die Auslegung von Ziffer 4.5 Anhang 5 GAPDZV dahin, dass jeglicher Grünlandumbruch – auch in Bezug auf nicht beantrage Flächen – förderschädlich sei, sei nicht zwingend. Die Altregelung habe einen derartigen Ausschluss nicht enthalten; dieser sei auch wegen kleinerer Verstöße zu drastisch. Auch die nachträglich für 2024 eingeführte Regelung in § 42 Abs. 3 GAPInVeKoSV spreche nicht zwingend dafür, dass schon in 2023 kleinere Verstöße gegen das Pflügeverbot eine vollständige Förderschädlichkeit begründen sollten. Jedenfalls sei aus Verhältnismäßigkeitsgründen von einer vollständigen Förderkürzung abzusehen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 15. Mai 2024 zu verpflichten, ihm gemäß seinem Antrag vom 12. Mai 2023 eine Einkommensstützung für Ökoregelungen (ÖR 4) 2023 zu bewilligen,
den Beklagten zu verurteilen, den bewilligten Betrag an ihn auszuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte führt zur Begründung seines klageabweisenden Antrags im Wesentlichen ergänzend zur Bescheidbegründung aus, der Auslegung der Klägerseite in Bezug auf Ziffer 4.5 Anhang 5 GAPDZV sei nicht zu folgen. Schon nach der Formulierung und der Entstehungsgeschichte sei der Erhalt des gesamten Dauergrünlands eines Betriebs Förderungsvoraussetzung. Dies zeige sich auch in der im Jahr 2024 ergänzten Regelung des § 42 Abs. 3 GAPInVeKoSV.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der Gerichtsakte 9 K 499/24 und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die in der Einbeziehung des Bescheids vom 15. Mai 2024 in das verwaltungsgerichtliche Verfahren liegende Klageänderung ist zulässig, da sich der Beklagte jedenfalls mit dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2024 (Bl. 55 ff. der Gerichtsakte) in der Sache auf die geänderte Klage eingelassen hat, ohne dieser zu widersprechen (§ 91 Abs. 1 Alt. 1 i. V. m. Abs. 2 VwGO).
Die geänderte, zulässige Klage ist unbegründet.
Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 15. Mai 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung und Auszahlung der Einkommensstützung für Ökoregelungen (ÖR 4) (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Ein solcher Anspruch folgt nicht aus einer Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG NRW. Der Beklagte hat im Bescheid vom 14. März 2024 keine Zusage gegenüber dem Kläger dahingehend getroffen, einen positiven Bescheid später zu erlassen. Insbesondere ist die Wendung: „Die Berechnung und Auszahlung der Prämie zur Einkommensstützung für Ökoregelungen (ÖR 4) erfolgt zeitnah“, nicht als Zusage zu verstehen. Denn hierin wird aus Sicht eines objektiven Empfängers lediglich angekündigt, erneut in die Prüfung über einen Auszahlungsanspruch einzusteigen. Insbesondere aus „die Berechnung […] erfolgt zeitnah“ ergibt sich zumindest auch die Möglichkeit, dass sich die Prämie nach der Berechnung unter Berücksichtigung aller Umstände auf 0 Euro belaufen kann.
Ein Anspruch folgt auch nicht aus Art. 31 Abs. 1 und 7 Verordnung (EU) 2021/2115 i. V. m. §§ 18 und 20 Abs. 1 Nr. 4 GAPDZG i. V. m. §§ 15 ff. GAPDZV.
Gemäß Art. 31 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/2115 richten die Mitgliedstaaten nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für fakultative Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl („Öko-Regelungen“) ein und stellen Unterstützung für diese bereit. Gemäß Art. 31 Abs. 7 Verordnung (EU) 2021/2115 wird die Unterstützung für eine bestimmte Öko-Regelung in Form einer jährlichen Zahlung für alle unter die Verpflichtungen fallenden förderfähigen Hektarflächen gewährt. Gemäß § 18 GAPDZG erhält ein Betriebsinhaber auf Antrag eine Unterstützung für die freiwillig von ihm übernommenen Verpflichtungen zur Einhaltung von Regelungen für Klima und Umwelt (Öko-Regelungen). Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 GAPDZG wird unter anderem eine Öko-Regelung angewendet für die Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs. Gemäß § 17 Abs. 1 GAPDZV sind die Verpflichtungen, die bei den in § 20 Absatz 1 des GAPDZG genannten Öko-Regelungen eingehalten werden müssen, und die jeweils begünstigungsfähige Fläche in Anlage 5 GAPDZV festgelegt. Gemäß Nr. 4.1 Anhang 5 GAPDZV ist begünstigungsfähig das gesamte förderfähige Dauergrünland eines Betriebs, wenn die Voraussetzungen der Nr. 4.2 bis 4.5 Anhang 5 GAPDZV erfüllt sind. Gemäß Nr. 4.5 Satz 1 Anhang 5 GAPDZV dürfen Dauergrünlandflächen des Betriebs im Antragsjahr nicht gepflügt werden.
Das Vorstehende zugrunde gelegt, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Einkommensstützung für die Öko-Regelung 4 (ÖR 4) nicht gegeben. Denn der Kläger hat betriebszugehöriges Dauergrünland in 2023 gepflügt.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals dargelegt hat, er habe die gepflügte Fläche im Jahr 2023 „aus der Pacht genommen“, an den Verpächter zurückgegeben und selbst nicht bewirtschaftet, führt dieser Vortrag im Ergebnis nicht zu der Annahme, die gepflügte Fläche sei nicht betriebszugehörig.
Das Gericht konnte aus dem protokollierten Vorbringen des Klägers dahingehend nicht die volle richterliche Überzeugung gewinnen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Darlegungs- und materielle Beweislast dafür, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Bewilligung von ungekürzten Direktzahlungen bestanden, trägt der Kläger (§ 2 Satz 1 Nr. 1 GAPDZG i. V. m. § 11 MOG).
Vgl. dahingehend auch BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 – 3 C 7.20 –, juris Rn. 38; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 10 LA 14/19 –, juris Rn. 35.
Gemäß § 5 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 GAPInVeKoSG erfolgt die Beantragung von Direktzahlungen in einem Sammelantrag, der bis zum 15. Mai eines jeden Jahres einzureichen ist und Angaben zu allen landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs enthalten muss (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GAPInVeKoSV). Förderfähige Flächen sind hierbei alle Flächen, die dem Betriebsinhaber im letztmöglichen Zeitpunkt der Antragstellung nach § 6 Abs. 1 GAPInVeKoSG (§ 13 Abs. 1 GAPDZV) zur Verfügung stehen und jederzeit während des Kalenderjahres die Voraussetzungen an eine landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erfüllen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GAPDZV). Landwirtschaftliche Flächen sind hierbei auch Dauergrünlandflächen (§ 4 Abs. 1 GAPDZV).
Das vorstehende Regelungsgerüst zugrunde gelegt, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Schlag 0000a dem Kläger zum Stichtag 15. Mai 2023 teilweise nicht als landwirtschaftliche Fläche zur Verfügung stand bzw. nicht betriebszugehörig war.
Eine zeitweise „Rückgabe“ der im Vorjahr unstreitig in ihrer Gesamtheit gepachteten und als förderfähig beantragten Fläche und damit ein Entfall der Betriebszugehörigkeit steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung lassen Zweifel des Gerichts am Zutreffen des Vortrags verbleiben. So lässt sich die vorgetragene Rückgabe und Nichtbewirtschaftung des nicht in den ELAN-Antrag vom 12. Mai 2023 aufgenommenen Teils des Schlags 0000a nicht in Einklang bringen mit dem eingeräumten Umstand, dass der Kläger diesen Teil in der Folge noch im selben Jahr selbst gepflügt und im folgenden Antragsjahr 2024 nach eigener Angabe wieder in den betriebseigenen Flächenbestand und ELAN-Antrag aufgenommen hat. In diesem Zusammenhang hat der Kläger insbesondere nicht verdeutlicht, warum sein Verpächter, den er als Privatmann beschreibt, auf den vorgenommenen Grünlandumbruch hätte bestehen sollen. Weiter verbleiben auch Zweifel daran, ob eine Übereinkunft zwischen dem Kläger und seinem Verpächter über eine „Rückgabe“ tatsächlich vor dem Stichtag des 15. Mai 2023 getroffen worden ist. Hiergegen spricht, dass der Kläger selbst noch am 27. April 2023 (Bl. 53 der Gerichtsakte 9 K 499/24) beim Rhein-Sieg-Kreis eine wasser- und naturschutzrechtliche Genehmigung für eine Grünlandumwandlung in Vorbereitung eines Antrags bei dem Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragtem eingeholt hat, die ihm erst am 10. Mai 2023 – also 5 Tage vor dem Stichtag – erteilt worden ist. Soweit der Kläger hierzu vorträgt, ihm sei erst nach der vorstehenden Genehmigung des Rhein-Sieg-Kreises von seinem Berater der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer gesagt worden, dass der geplante Grünlandumbruch nicht mit der beantragten ÖR 4-Förderung vereinbar sei, bleiben die dargestellten zeitlichen Abläufe hin zu einer in der Folge getroffenen Entscheidung, die Fläche an seinen Verpächter „zurückzugeben“, unklar. Der Kläger konnte selbst nicht sicher aus eigener Erinnerung heraus sagen, ob die Rücksprache hierzu noch vor seiner Antragstellung am 12. Mai 2023 erfolgt sei. Der Kläger konnte weiter keinerlei seine Darstellungen zur „Rückgabe“ der Fläche auch nur ansatzweise untermauernden Nachweise vorlegen. Weder gibt es nach seinen Angaben Aufzeichnungen zu den Gesprächen mit seinem Verpächter noch hat der Verpächter die „zurückgegebene“ Fläche in einen eigenen Sammelantrag aufgenommen. Auch legt der Kläger keine Nachweise zu einer Lohnarbeit für den Verpächter in Gestalt des eigentlichen Grünlandumbruchs vor. Letztlich steht der gesamte Vortrag des Klägers aus der mündlichen Verhandlung auch im Widerspruch zu seinem schriftsätzlichen Vortrag. Denn mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2024 hatte der Kläger noch vorgetragen, dass er noch im Jahr 2023 auch einen Antrag bei der Landwirtschaftskammer NRW gestellt habe, der dort aber voraussichtlich untergegangen sei. Dieser Vortrag ist ungereimt, wenn der Kläger schon vor der Stellung des ELAN-Antrags keine Verfügungsmacht mehr über die streitige Fläche gehabt haben will.
Es ist bei Annahme des Pflügens einer betriebszugehörigen Fläche weiter unerheblich, ob die Annahme des Beklagten zutrifft, der Kläger habe 1,3303 ha Dauergrünland gepflügt. Denn auch wenn es nur – mit dem Kläger – 0,9781 ha gewesen sein sollten, wären die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Direktzahlung nicht gegeben.
Soweit der Kläger meint, Nr. 4.5 Satz 1 Anhang 5 GAPDZV sei nicht dahin zu verstehen, dass bereits das Pflügen einer einzelnen Dauergrünlandfläche des Betriebs zur vollständigen Versagung der Förderung für alle betrieblichen Flächen führe, greift dies nicht durch. Der Kläger erkennt in seiner Klagebegründung im Kern schon selbst, dass die Förderung für die Einhaltung der Öko-Regelung 4 an die betriebsweite Erhaltung von Dauergrünland anknüpft. Dies zeigt sich schon im Ausgangspunkt in § 20 Abs. 1 Nr. 4 GAPDZG, der von einer Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs spricht. Dementsprechend pauschal und allumfassend ist auch Nr. 4.5 Satz 1 Anhang 5 GAPDZV formuliert. Weiter spricht auch Nr. 4.5 Satz 2 Anhang 5 GAPDZV für das hiesige Verständnis. Hiernach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen zur Wiederherstellung der Grasnarbe nach einer Zerstörung durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände. Diese Regelung wäre nicht verständlich, wenn sich Satz 1 nur förderschädlich auf die konkret umgepflügte Fläche auswirkte. Denn die zerstörte Fläche ist schwerlich noch als (aktives) Dauergrünland förderfähig; kann also kaum von der gewährten Ausnahme vom Pflügeverbot profitieren. Naheliegender ist vielmehr, dass Satz 2 die Förderfähigkeit des Gesamtbetriebs in den eng umgrenzten Ausnahmefällen erhalten soll. In Richtung dieses Verständnisses deutet weiter die für das Jahr 2024 geltende Regelung in § 42 Abs. 3 GAPInVeKoSV, die als Bagatellklausel nur für den Fall Sinn ergibt, dass prinzipiell ein auf den Gesamtbetrieb bezogenes Pflügeverbot gilt, das sich bei Verstoß auch auf den Gesamtbetrieb förderschädlich auswirkt. Die Argumente der Klägerseite hiergegen sind nicht stichhaltig. Soweit der Kläger auf die Altregelungen Bezug nimmt, haben diese auf das umfänglich neu gefasste Regelungsgefüge keine erkennbare Auswirkung. Soweit der Kläger für das hier vertretene Normverständnis deutlichere Anzeichen in der GAPDZV vermisst, ist das nicht nachvollziehbar. § 17 Abs. 1 i. V. m. Nr. 4.1 Anhang 5 GAPDZV stellt klar die Voraussetzung für die Begünstigungsfähigkeit des gesamten förderfähigen Dauergrünlands auf; darunter fällt eben das Verbot des Pflügens jeglichen Dauergrünlands des Betriebs. Das Pflügen ist kein – nach dem Kläger unzureichend herausgestellter – Förderungsausschluss, sondern vielmehr das Nichtpflügen eine Förderungsvoraussetzung und klar als solche formuliert. Ebenso ist unerheblich, dass der Kläger die umgepflügte Fläche nicht im ELAN-System für 2023 angemeldet hat. Denn Nr. 4.5 Anhang 5 GAPDZV spricht schlicht von „Dauergrünlandflächen des Betriebs“, die nicht gepflügt werden dürfen. Hierunter fällt die gepflügte Fläche nach der oben stehenden Würdigung. Bei der – dem Gesetz klar zu entnehmenden – Rechtslage ist weiter unerheblich, dass der Kläger auf die Förderungsvoraussetzungen nicht oder unvollständig hingewiesen worden sein mag. Selbst wenn dies zuträfe, lägen die Bewilligungsvoraussetzungen gleichwohl nicht vor. Gleiches gilt für eine etwaig fehlerhafte Beratung im Vorlauf des Dauergrünlandumbruchs durch einen Berater der Landwirtschaftskammer NRW; eine solche hat in der Sache aber auch nicht erkennbar vorgelegen, was den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist, im Zuge derer er mehrfach auf die warnenden Hinweise des Beraters in Bezug auf den Grünlandumbruch als für die ÖR4-Förderung schädlich eingegangen ist.
Liegen sonach schon die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einkommensstützung für die Öko-Regelung 4 nicht vor, stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit der Rechtsfolge nicht. Die Förderung ist schlicht nicht zu gewähren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
37.164,41 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.