Aufhebung der Rücknahme von Aufnahmebescheiden (Spätaussiedler) wegen Ermessens- und Sachverhaltsfehler
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten Aufnahme als Spätaussiedler; die Behörde nahm die Aufnahmebescheide wegen vermeintlich unzulässiger Beglaubigungen und später Nationalitätsänderung zurück. Das VG Köln hob Rücknahme- und Widerspruchsbescheid auf. Die Behörde habe den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt und ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt; Originalurkunden und glaubhafte Angaben sprachen gegen ein vorsätzliches Fehlverhalten.
Ausgang: Klage auf Aufhebung der Rücknahme- und Widerspruchsbescheide als begründet; Bescheide aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Verwaltungsakts nach § 48 VwVfG setzt voraus, dass die Behörde die Rechtswidrigkeit darlegt und ihr Rücknahmeermessen fehlerfrei ausübt.
Eine Rücknahme ist rechtswidrig, wenn sie auf einer unzutreffenden Sachverhaltswürdigung beruht; bloße Zweifel an der Rechtmäßigkeit genügen nicht, wenn das Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt ist.
Die Behörde trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Betroffene durch Vorlage wissentlich falscher Beglaubigungen die Rechtswidrigkeit des Bescheids herbeigeführt hat.
Das Vorlegen von Originalurkunden und schlüssigen, glaubhaften Erklärungen des Betroffenen kann die Annahme eines vorsätzlichen Hervorrufens eines rechtswidrigen Bescheids widerlegen und damit eine Rücknahme ausschließen.
Tenor
Der Rücknahmebescheid vom 7. Mai 1996 und der Widerspruchs- bescheid vom 26. November 1996 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 2.300,00 Euro.
Tatbestand
Die Kläger - ein Ehepaar mit drei Kindern - beantragten am 17. Februar 1993 die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Der Kläger zu 1) ( Ehemann) ist am 6. August 1948 geboren. Sein - 1992 verstorbener - Vater war deutscher Volkszuge- höriger, seine - 1989 verstorbene - Mutter russische Volkszugehörige. Die Klägerin zu 2) ist russische Volkszugehörige und seit dem 16. Mai 1970 die Ehefrau des Klä- gers zu 1). Die 1972, 1976 und 1977 geborenen Kläger zu 3) bis 5) sind Kinder der Kläger zu 1) und 2).
Im Aufnahmeverfahren wurde u.a. ein Antragsformular für die Ausstellung eines Inlandspasses des Klägers zu 1) im Jahre 1980 vorgelegt, in dem als Nationalität "deutsch" angeben ist. Ferner wurde vorgelegt ein Inlandspass des Klägers zu 1) vom 30. Juni 1992, in dem der Kläger zu 1) mit deutscher Nationalität geführt wird. Hinsichtlich der Neuausstellung des Inlandspasses des Klägers zu 1) wurde eine Be- scheinigung beigefügt, wonach der Kläger zu 1) deshalb einen neuen Inlandspass erhalten hat, weil in seinem alten Pass vom 17. April 1980 der Familienname des Klägers zu 1) falsch geschrieben war ( Zynn statt Zinn). Weiter wurden vorgelegt be- glaubigte Abschriften der Heiratsurkunde der Kläger zu 1) und 2) und der Geburtsur- kunden der Kläger zu 3) bis 5) aus dem Jahre 1992. In diesen Urkunden wird der Kläger zu 1) mit deutscher Nationalität geführt.
Am 2. November 1995 erteilte die Beklagte dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebe- scheid als Spätaussiedler; in diesen Aufnahmebescheid wurden die Kläger zu 2), 4) und 5) als Ehegattin bzw. Abkömmlinge des Spätaussiedlers einbezogen. Unter dem gleichen Datum wurde dem Kläger zu 3) ebenfalls ein Einbeziehungsbescheid erteilt.
Die Kläger reisten am 25. März 1996 in das Bundesgebiet ein. Der Kläger zu 1) sprach am 15. April 1996 in der Aussenstelle Bramsche vor und legte dabei die Ori- ginal-Geburtsurkunden der Kläger zu 3) bis 5) und die Original-Heiratsurkunde der Kläger zu 1) und 2) vor. In diesen Urkunden ist die Nationalität "russisch" des Klägers zu 1) durchgestrichen und handschriftlich durch " deutsch" ersetzt worden. Auf den Urkunden ist vermerkt, dass die Richtigkeit der Eintragung " Nationalität Deutscher " beglaubigt wird. Der Kläger zu 1) erklärte ergänzend, ihm sei erst 1992 aufgefallen, dass sein Nationalitätseintrag in den Urkunden falsch sei.
Mit Bescheid vom 7. Mai 1996 wurden der Aufnahmebescheid sowie der Einbeziehungsbescheid vom 2. November 1995 zurückgenommen. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Bescheide seien rechtswidrig, weil der Kläger zu 1) die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG nicht erfülle. Ausweislich der vorgelegten Original-Urkunden sei der Kläger zu 1) zunächst mit russischer Nationalität geführt worden. Auf den im Aufnahmeverfahren vergelegten beglaubigten Abschriften seien die Streichung und die handschriftliche Änderung der Nationalität nicht vermerkt worden. Es handele sich demnach um unzulässige Beglaubigungen. Es lägen deshalb berechtigte Zweifel vor, dass der Kläger zu 1) in seinem vor 1992 ausgestellten Inlandspass mit deutscher Nationalität geführt worden sei . Der Aufnahmebescheid werde unter Ausübung des pflichtgemäßens Ermessens zurückgenommen, weil der Kläger zu 1) durch die Vorlage der falschen Beglaubigungen die Rechtswidrigkeit des Aufnahmebescheides bewirkt habe.
Mit Schreiben vom 22. Mai 1996 erhoben die Kläger gegen den Rücknahmebescheid Widerspruch.
Am 19. Juni 1996 stellten die Kläger bei Gericht einen Aussetzungsantrag ( 9 L 0000/96). Im Erörterungstermin vom 1. August 1996 erklärte der Kläger zu 1) u.a., er habe seinen ersten Pass 1970 erhalten. Damals sei ohne sein Zutun als Na- tionalität "Russe" eingetragen worden, obwohl er seinen Truppenausweis mit deut- scher Nationalität und seine Geburtsurkunde vorgelegt habe. Entsprechend der Ein- tragung im Inlandspass sei er auch in der Heiratsurkunde und in den Geburtsurkun- den seiner Kinder zunächst mit russischer Nationalität geführt worden. 1980 sei die Nationalität in seinem Inlandspass in "deutsch" geändert worden anlässlich einer Passumtauschaktion. 1992 seien in der Heiraturkunde und in den Geburtsurkunden seiner Kinder seine Nationalität von "russisch " auf "deutsch " abgeändert worden. Im Aufnahmeverfahren habe er dann notariell beglaubigte Abschriften der Geburtsur- kunden und der Heiratsurkunde vorgelegt. Dort sei die Änderung der Nationalität nicht vermerkt worden, weil die Richtigkeit der Änderung ja bereits in den Originalur- kunden bestätigt worden sei. Im Anschluss an diese Erklärungen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben worden.
Der Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 7. Mai 1996 wurde durch Widerspruchsbescheid vom 26. November 1996 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, nach den im Aufnahmeverfahren vorgelegten Unterlagen habe davon ausgegangen werden dürfen, dass der Kläger zu 1) seit der ersten Ausstellung eines Inlandspasses mit deutscher Nationalität geführt worden sei. Tatsächlich sei der Kläger zu 1) aber frühestens ab Juli 1992 mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen. Da die Änderung des Nationalitätseintrages im unmittelbaren Zusammenhang mit der Antragstellung erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein zielgerichtetes Verhalten im Hinblick auf die beabsichtigte Aussiedlung gehandelt habe. Da der Kläger zu 1) die Rechtswidrigkeit der Bescheide wissentlich herbeigeführt habe, könne er sich auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Bescheide nicht berufen.
Die Kläger haben am 27. November 1996 Klage erhoben.
Die Kläger beantragen, den Rücknahmebescheid vom 7. Mai 1996 und den Widerspruchsbescheid vom 26. November 1996 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten 9 K 10592/96 und 9 L 0000/96 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Rücknahmebescheid vom 7. Mai 1996 und der Widerspruchsbescheid vom 26. November 1996 sind rechtswidrig.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Aufnahmebescheide ist § 48 Abs. 1 VwVfG. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden.
Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die den Klägern erteilten Aufnahmebescheide vom 02. November 1995 rechtswidrig sind. Die Zweifel ergeben sich vor allem daraus, dass der Kläger zu 1) bereits seit 1980 mit deutscher Nationalität im Inlandspass geführt wird, wie weiter unten ausgeführt wird. Möglicherweise hat er damit ein Gegenbekenntnis reviediert, wenn überhaupt davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger zu 1) im Jahre 1970 ein Bekenntnis zum russischen Volkstum abgelegt hat. Selbst wenn aber zu Lasten der Kläger die Rechtswidrigkeit der Bescheide unterstellt wird, ist die Rücknahmeentscheidung rechtswidrig, weil die Beklagte von dem ihr eingeräumten Rücknahmeermessen nicht fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Denn das Bundesverwaltungsamt ist im Rahmen der Rücknahmeentscheidung von einer unzutreffenden Sachverhaltswürdigung ausgegangen.
Die angefochtenen Bescheide beruhen auf der Annahme, dass der Kläger zu 1) bis 1992 mit russischer Nationalität in seinem Inlandspass geführt worden ist. Das ist jedoch nicht zutreffend. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger zu 1) bereits seit 1980 mit deutscher Nationalität in seinem Inlandspass eingetragen ist.
Der Kläger zu 1) hat im Aufnahmeverfahren den Antrag für die Ausstellung seines Inlandspasse im Jahre 1980 vorgelegt. In diesem Antrag wird er mit deutscher Nationalität geführt. Der Kläger zu 1) hat ferner eine Bescheinigung vom 21. Dezember 1992 vorgelegt, wonach ihm (Nationalität Deutscher ) 1992 ein neuer Pass ausgestellt worden ist, weil im alten Pass der Familienname nicht zutreffend angegeben worden ist (Zynn statt Zinn). Der Kläger zu 1) hat darüber hinaus im Verfahren durchgehend und schlüssig erklärt, dass er ab 1980 mit deutscher Nationalität in seinem Inlandspass eingetragen war. Der Kläger zu 1) war zwar in seinem ersten Inlandspass aus dem Jahre 1970 mit russischer Nationalität eingetragen, nach seinen Angaben allerdings gegen seinen Willen. Die Nationalitätsangabe ist aber nach den glaubhaften und übereinstimmenden Erklärungen des Klägers zu 1) bereits im Jahre 1980 anlässlich einer Passumtauschaktion geändert worden. Zwar entsprach eine solche Nationalitätenänderung nicht den damaligen gesetzlichen Vorgaben. Dem Gericht ist allerdings auch aus anderen Verfahren bekannt, dass eine Nationalitätsänderung bei Ausstellung eines neuen Passes durchaus möglich war. Der Kläger zu 1) hat dazu in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2002 erklärt, er habe bei der Umtauschaktion seine Geburtsurkunde und seinen Militärausweis mit deutscher Nationalität vorgelegt, er habe die Nationalitätsänderung "gewollt" und schließlich auch "geschafft".
Auch die im Registrierverfahren vorgelegten Originalurkunden sprechen nicht dagegen, dass der Kläger zu 1) seit 1980 mit deutscher Nationalität in seinem Inlandspass geführt worden ist. In diesen Urkunden ist zwar die Nationalität des Klägers von " russisch" auf "deutsch" abgeändert worden. Das ist auch nachvollziehbar, weil sowohl die Geburtsurkunden der Kinder des Klägers zu 1) als auch die Heiratsurkunde vor 1980 ausgestellt worden sind.
Im Übrigen erscheint zweifelhaft, ob der in den angefochtenen Bescheiden erhobene Vorwurf, die Kläger hätten im Aufnahmeverfahren wissentlich falsche Beglaubigungen eingereicht, zutreffend ist. Die Nationalität des Klägers zu 1) war damals auch schon in den Originalurkunden bereits geändert. In den vorgelegten notariell beglaubigten Abschriften sind zwar die Änderungen nicht vermerkt worden. Der Kläger zu 1) hat dazu erklärt, er habe die Abschriften ohne Änderungsvermerk vorgelegt, weil die Richtigkeit der Änderung bereits in den Originalurkunden bestätigt worden sei. Das Gericht hält es deshalb auch angesichts des persönlichen Eindrucks, den es von dem Kläger zu 1) im gerichtlichen Verfahren gewonnen hat, durchaus für möglich, dass er den Aussagewert der vorgelegten Abschriften nicht richtig eingeschätzt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.