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Verwaltungsgericht Köln·8 L 956/01·19.11.2001

Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Nutzungsuntersagung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBauordnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Nutzungsuntersagung. Das Gericht hat den Antrag abgelehnt, da die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist und konkrete Gefahren (Brand- und Elektrogefährdungen) begründet. Die Nutzungsuntersagung sei geeignet, erforderlich und verhältnismäßig; auch die Androhung eines Zwangsgeldes ist rechtmäßig.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Nutzungsuntersagung als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn das private Interesse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 VwGO ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Norm und die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO beachtet sind.

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Nach § 61 BauO NRW obliegt der Bauaufsichtsbehörde die Überwachung der Nutzung baulicher Anlagen und das Treffen erforderlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, wozu bei konkreter Gefährdung auch eine Nutzungsuntersagung gehören kann.

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Wer eine bauliche Anlage nutzt, kann als Zustandsstörer angesehen werden, wenn durch die Nutzung die Gefahr konkretisiert wird und die Maßnahme sich gegen den Nutzer richtet.

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Die Androhung eines Zwangsgeldes nach §§ 60, 63 VwVG ist zulässig und in ihrer Höhe unter Abwägung der Gefahrenlage und der wirtschaftlichen Bedeutung zu bemessen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 3 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO NW§ 80 Abs. 5 VwGO§ 61 Abs. 1 BauO NRW§ 117 Abs. 5 VwGO§ 63 VwVG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 7.5.2001 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom

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26.4.2001 wiederherzustellen,

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ist im Hinblick auf die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO unter Beachtung der Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO angeordnete sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung und den gesetzlichen Wegfall der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Zwangsgeldandrohung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO NW) zulässig. Er hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Das Gericht stellt nach § 80 Abs. 5 VwGO die hier entfallene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her (bzw. ordnet sie bezüglich der Androhung eines Zwangsmittels an), wenn das Interesse der Antragstellerin, vorerst von den Wirkungen der Ordnungsverfügung verschont zu werden, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt.

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Dies ist hier indes nicht der Fall, denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet entgegen der Auffassung der Antragstellerin keinen rechtlichen Bedenken, denn die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26.4.2001 ist offensichtlich rechtmäßig.

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Zunächst hat sich die Ordnungsverfügung nicht teilweise erledigt, soweit die zu ihrer Begründung angeführten Mängel zu a), e) und f) zwischenzeitlich beseitigt worden sind. Der Antragstellerin ist nicht aufgegeben worden, die konkret bezeichneten Mängel selbst zu beseitigen. Vielmehr dienen diese lediglich der Begründung der Nutzungsuntersagung der in der Ordnungsverfügung aufgeführten Räume.

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Nach § 61 Abs. 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Nutzung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

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Zunächst einmal ist die Ordnungsverfügung gegen den richtigen Adressaten gerichtet. Die Antragstellerin nutzt die Räumlichkeiten in dem Haus. Damit ist sie entgegen ihrer Auffassung nicht Nichtstörerin sondern Zustandsstörerin, weil sich die Gefahr gerade durch die Nutzung der Räume konkretisiert.

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Zur Abwehr der sich aus dem Bauobjekt ergebenen Gefahren war die Nutzungsuntersagung das allein ermessensgerechte Mittel, um den insbesondere den Brandgefahren und den von der mangelhaften Elektroanlage ausgehenden Gefährdungen von Personen und Sachen zu begegnen. Ausweislich der in den Akten befindlichen Fotos und der Feststellungen des Baukontrolleurs ist die gesamte elektrische Anlage marode. Es fehlt an einer für ein Hochhaus ausreichenden Sicherheitsbeleuchtung und an einer sachgerechten Isolierung und Verlegung von stromführenden Kabeln. Im einzelnen nimmt die Kammer insoweit Bezug auf das TÜV-Gutachten vom 20.7.2001, das die Vielzahl der Mängel auflistet. Dass zwischenzeitlich ein Teil der Mängel behoben sein mag bzw. durch eine Fachfirma weiterhin versucht wird, die Mängel bis Ende des Jahres zu beseitigen, ändert nichts daran, dass nach wie vor Mängel bestehen, die zu einer erheblichen Gefährdung von Personen und Sachen führen können.

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Nichts anderes galt hinsichtlich der Wanddurchbrüche, die im Gefahrenfall zu einem unkontrollierten Ausbreiten von Bränden hätten führen können. Auch wenn diese Mängel ausweislich der Mitteilungen der Beteiligten inzwischen beseitigt sind, ändert dies nichts daran, dass sie eine erhebliche Gefährdung von Personen und Sachen begründet hatten, die bereits für sich genommen eine Nutzungsuntersagung rechtfertigten.

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Im Hinblick auf die von den festgestellten Mängeln ausgehenden Gefahren für die in dem Haus beschäftigten Personen sowie für Besucher (Patienten, Kunden) der Antragstellerin kam als einziges wirksames Mittel zur Verhütung von Gefährdungen dieser Personen eine Nutzungsuntersagung in Betracht. Die getroffene Maßnahme ist daher nicht nur geeignet sondern auch erforderlich zur Gefahrenabwehr. Sie ist auch verhältnismäßig, da dem Schutz von Leib und Leben ein höherer Stellenwert zukommt als den von der Antragstellerin - allerdings ohne jede Konkretisierung - geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen.

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Dies hat die Antragsgegnerin auch in fehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens erkannt.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer Bezug auf die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Auch die Androhung des Zwangsgeldes ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 63, 60 VwVG und ist auch hinsichtlich der Höhe angesichts der drohenden Gefahren und der geltend gemachten wirtschaftlichen Bedeutung rechtmäßig.

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Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und orientiert sich an den von der Antragstellerin geltend gemachten erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen bei einer Schließung des Betriebes.