Einstellung nach Antragsrücknahme; Kosten- und Streitwertentscheidung im Baurecht
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin hat den Antrag am 23.7.2002 zurückgenommen; daraufhin stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Das Gericht traf eine Kostenentscheidung und verpflichtete die Antragstellerin zur Tragung der Verfahrens- und außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wurde für ein baurechtliches Nachbarverfahren im vorläufigen Rechtsschutz auf 2.500,00 € festgesetzt.
Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Antrags eingestellt; Antragstellerin trägt Kosten einschließlich außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen; Streitwert auf 2.500,00 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Antrags führt zur Einstellung des Verfahrens entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO, sofern keine entgegenstehenden gesetzlichen Vorschriften oder Umstände vorliegen.
Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach den Vorschriften der VwGO; die tragpflichtige Partei kann die Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten Dritter zu tragen haben (§ 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO).
Für die Festsetzung des Streitwerts in vorläufigen Rechtsschutzverfahren sind die für die jeweilige Sachmaterie üblichen Bemessungsgrundlagen heranzuziehen; bei baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten kann ein pauschaler Betrag verbindlich bestimmt werden (§ 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin sowie die besondere Rechtsmaterie sind bei der Bemessung des Streitwerts zu berücksichtigen und können einen vom Antrag abweichenden Streitwert rechtfertigen.
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin hat am 23.7.2002 den Antrag zurückgenommen. In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist es angemessen, den Streitwert auf den für baurechtliche Nachbarstreitigkeiten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren festzusetzenden Betrag zu bestimmen (§ 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).