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Verwaltungsgericht Köln·8 L 783/21.A·19.05.2021

Aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung wegen ernstlicher Zweifel am Offensichtlichkeitsurteil

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das VG Köln ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamts vom 16.04.2021 an. Bei gesetzlicher Ausreisefrist von einer Woche nach als offensichtlich unbegründet abgelehntem Asylantrag verlangt §36 Abs.4 AsylG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. Solche Zweifel ergaben sich hier, weil die vom Bundesamt zugrunde gelegte Voraussetzung nach §30 Abs.3 Nr.7 AsylG (bezüglich elterlicher Verfahren) nicht vorliegt, da das Verfahren der Mutter noch anhängig ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Abschiebungsandrohung vom 16.04.2021 stattgegeben; Antragsgegnerin trägt die Kosten; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet mit einer einwöchigen Ausreisefrist kann der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO nur stattgegeben werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (§ 36 Abs. 4 AsylG).

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Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird; die gerichtliche Prüfung umfasst auch die Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils selbst.

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Die Voraussetzungen für die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG (z. B. Geltung eines Antrags nach § 14a AsylG infolge unanfechtbarer Ablehnung elterlicher Anträge) müssen tatsächlich vorliegen; das Fehlen einer unanfechtbaren Elternentscheidung kann ernstliche Zweifel an der Offensichtlichkeitsbewertung begründen.

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In gerichtskostenfreien Anordnungsverfahren sind die Kostenentscheidung gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu treffen; Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 34 Abs. 1 AsylG§ 59 AufenthG§ 60 Abs. 10 AufenthG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers im Verfahren 8 K 2340/21.A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. April 2021 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers im Verfahren 8 K 2340/21.A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. April 2021 anzuordnen,

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hat Erfolg.

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Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, er wurde insbesondere fristgerecht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des nach Aktenlage erst am 20. April 2021 ausgefertigten Bescheids (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) gestellt.

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Der Antrag ist auch begründet.

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In den Fällen, in denen – wie hier – der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt worden ist, kann nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO nur entsprochen werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. „Ernstliche Zweifel“ liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Die Prüfung des Gerichts beschränkt sich insoweit nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags als (einfach) unbegründet, sondern umfasst auch die Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99, 163.

9

Gemessen daran begegnet die mit einer Ausreisefrist von einer Woche versehene Abschiebungsandrohung im in der Hauptsache angefochtenen Bescheid ernstlichen Zweifeln. Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer nach §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebung schriftlich an, wenn er nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihm nicht subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Absatz 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt in den Fällen der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags nach § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche.

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Das Offensichtlichkeitsurteil im angefochtenen Bescheid ist ernstlich zweifelhaft.

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Nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a AsylG als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.

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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil das Verfahren der Mutter des Antragstellers, Frau T.        H.      , unter dem Aktenzeichen 8 K 4635/17.A noch anhängig ist.

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Ob sich ernstliche Zweifel daraus ergeben, dass die vom Bundesamt herangezogene Norm europarechtlichen Bedenken ausgesetzt ist,

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vgl. VG Hannover, Beschluss vom 13. August 2020 – 5 B 3113/20 –, juris, Rn. 9 ff., VG Würzburg, Beschluss vom 6. Juli 2020 – 8 S 20.30742 –, juris, Rn. 17, jeweils m. w. N.,

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bedarf daher keiner Entscheidung.

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Dass das Offensichtlichkeitsurteil auf anderer Rechtsgrundlage aufrechtzuerhalten ist,

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vgl. dazu VG Würzburg, Beschluss vom 6. Juli 2020 – 8 S 20.30742 –, juris, Rn. 18,

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ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Vgl. dazu auch VG Magdeburg, Urteil vom 4. Juli 2016 – 3 A 199/15 –, juris, Rn. 21 f.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).