Einstweilige Anordnung: Mitteilungspflicht bei Ablauf der Dublin-Überstellungsfrist
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt durch einstweilige Anordnung, die Behörde zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen, dass wegen Ablaufs der Überstellungsfrist keine Abschiebung nach Italien erfolgen darf. Zentrale Frage ist die Wirksamkeit und Mitteilungspflicht nach Ablauf der Dublin-Überstellungsfrist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag als zulässig und begründet stattgegeben und die Antragsgegnerin zur Mitteilung verpflichtet, da die Zuständigkeit wegen Fristablaufs auf Deutschland übergegangen ist.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung, die Behörde zur Mitteilung über das Verbot der Abschiebung nach Ablauf der Überstellungsfrist zu verpflichten, wurde stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Läuft die in der Dublin‑III‑Verordnung vorgesehene Überstellungsfrist ab, geht die Zuständigkeit für die Aufnahme oder Wiederaufnahme auf den ersuchenden Mitgliedstaat über.
Behörden können durch einstweilige Anordnung verpflichtet werden, Vollzugsbehörden unverzüglich darüber zu informieren, dass eine Überstellung wegen Ablaufens der Überstellungsfrist nicht mehr zulässig ist, soweit dies erforderlich ist, um wesentliche Nachteile zu verhindern.
Für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen ist glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsanspruch besteht und dass die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist.
Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses entfällt, wenn der Antragsteller einen zumutbaren außergerichtlichen Weg nicht hinnehmen muss, weil dieser keinen effektiven Rechtsschutz bietet oder die Behörde nicht reagiert.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der für die Überstellung des Antragstellers zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen, dass der Antragsteller wegen Ablaufs der Überstellungsfrist nicht nach Italien abgeschoben werden darf.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der für die Überstellung des Antragstellers zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen, dass der Antragsteller wegen Ablaufs der Überstellungsfrist nicht nach Italien abgeschoben werden darf,
ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Der Antrag ist zulässig.
Dem Antrag fehlt nicht das Rechtschutzbedürfnis.
Das Rechtschutzbedürfnis fehlt, wenn es zu Erlangung von Rechtsschutz einen einfacheren als den gerichtlichen Weg gibt und es dem Antragsteller zumutbar ist, diesen zu wählen. Dies ist hier nicht der Fall.
Wie der Kammer aus mehreren Verfahren (u.a. 8 L 3206/17.A) bekannt ist, reagiert die Antragsgegnerin nicht oder nicht rechtzeitig auf die ausdrückliche Bitte des Gerichts oder auf die der Prozessbevollmächtigten, eine Erklärung abzugeben, dass eine Abschiebung trotz Ablaufs der Überstellungsfrist nicht mehr beabsichtigt ist.
Auch kann der Antragsteller nicht darauf verwiesen werden, sich direkt an die Ausländerbehörde zu wenden und den Ablauf der Überstellungsfrist dort selbst mitzuteilen. Ein im Verfahren 8 L 3206/17.A zu den Akten gereichten Schreiben der Ausländerbehörde des Rhein-Sieg-Kreises vom 8. August 2017 belegt, dass die Ausländerbehörden sich in Dublin-Verfahren nur als Vollzugsbehörden ohne eigene Prüfungskompetenz sehen. Eine ausdrückliche Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde über den Ablauf der Überstellungsfrist dürfte daher nicht unentbehrlich sein, um eine Überstellung nach Ablauf der Überstellungsfrist zu vermeiden.
Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung.
Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und dass die begehrte Regelung nötig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden (Anordnungsgrund).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylgesuchs ist wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik übergegangen.
Nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) hat die Überstellung innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs stattzufinden. Wird sie nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
Nachdem Italien auf das Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin vom 07.06.2016 nicht geantwortet hatte, begann die Frist von sechs Monaten gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO mit Ablauf des 7. August 2016 zu laufen und ist damit jetzt abgelaufen.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Wie bereits dargelegt, ist die begehrte Regelung nötig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).