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Verwaltungsgericht Köln·8 K 9699/16.A·14.05.2017

Kostenfestsetzung: Entstehung fiktiver Terminsgebühr bei Gerichtsbescheid nach §84 VwGO

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügt die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr. Das VG Köln stellt fest, dass nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG die fiktive Terminsgebühr auch bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 84 Abs. 1 VwGO entsteht, wenn eine mündliche Verhandlung nach § 84 Abs. 2 VwGO beantragt werden kann. Gesetzeswortlaut, Gesetzesbegründung und Sinn der Vorschrift tragen keine Einschränkung auf § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; die Einwendungen der Beklagten werden zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Kostenfestsetzung betreffend fiktive Terminsgebühr stattgegeben; Einwendungen der Beklagten zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG begründet die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr auch bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 84 Abs. 1 VwGO, sofern eine mündliche Verhandlung nach § 84 Abs. 2 VwGO beantragt werden kann.

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Der Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG beschränkt die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr nicht auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

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Aus der Gesetzesbegründung lässt sich keine weitergehende Beschränkung auf § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ableiten; die Vorschrift erfasst auch Fälle nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 VwGO.

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Für die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr reicht es aus, dass eine Beteiligte (insbesondere die unterlegene Partei) mündliche Verhandlung hätte beantragen können; es kommt nicht darauf an, dass der obsiegende Kläger selbst einen solchen Antrag stellen konnte.

Relevante Normen
§ Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 84 Abs. 2 Nr. 4 VwGO

Tenor

Kostenfestsetzungsbeschluss

Gründe

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Die von der Beklagten gegen die Entstehung der beantragten Terminsgebühr vorgebrachten Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen.

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Gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht die Terminsgebühr (fiktiv) auch, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Einzelrichter hat mit Gerichtsbescheid vom 31.01.2017 über die Klage entschieden. Gegen den Gerichtsbescheid konnte gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mündliche Verhandlung beantragt werden.

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Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG ist bereits nach ihrem Wortlaut nicht auf Gerichtsbescheide beschränkt, gegen die ein Rechtsmittel gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht gegeben ist. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG greift immer dann, wenn eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann,

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              vgl. VG Köln, Beschluss vom 09.05.2017 – 23 K 9310/16.A –.

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Eine Beschränkung auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kann auch nicht aus der Gesetzesbegründung zu Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG abgeleitet werden. Die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr soll demnach auf die Fälle beschränkt werden, in denen weder Berufung noch Revision zugelassen wurden und daher die Möglichkeit besteht, mündliche Verhandlung zu beantragen. Diese Möglichkeit besteht nicht nur in den Fällen nach § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, sondern auch in den Fällen gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 und 4 VwGO,

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              vgl. VG Köln, Beschluss vom 09.05.2017 – 23 K 9310/16.A –.

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Soweit geltend macht wird, dass der vollständig obsiegende Kläger mangels Beschwer offensichtlich keinen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen könne, wird übersehen, dass der Gebührentatbestand nur verlangt, dass überhaupt eine mündliche Verhandlung erzwungen werden kann. Vorliegend hätte die Beklagte als unterlegene Beteiligte mündliche Verhandlung beantragen können. Dies reicht für das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr aus,

9

              vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2017 – 13 I 6/17 –, juris.

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Auch Sinn und Zweck der Vorschrift werden durch die von der Beklagten befürwortete Auslegung verfehlt. Die fiktive Terminsgebühr würde demzufolge nur entstehen, wenn der anwaltlich vertretene Kläger unterlegen ist (und keine mündliche Verhandlung beantragt). Eine solche gebührenrechtliche Besserstellung des erfolglosen Prozessbevollmächtigten erscheint sachlich nicht gerechtfertigt,

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              vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2017 – 13 I 6/17 –, juris.